Bürgerliches Recht. 21
sonst etwa der Wein eines bestimmten Weinberges oder das Ol eines bestimmten Olberges
gekauft wird, diese Einheit zwar eine Gattungszusammenfassung, aber keine verkehrsbegriffliche
Zusammenpassung ist. Für vertretbare Sachen aber gelten noch ganz besondere Grundsätze;
vor allen ist ein Darlehen nur bei vertretbaren Sachen möglich, ebenso eine Verzinsung.
Auch bei der Aufrechnung und in sonstigen Rechtsbeziehungen spielt der Begriff der Vertret-
barkeit eine Rolle, §§ 607, 700 BGB. u. a.
15. Neben den Sachen gibt es unkörperliche Gegenstände und insbesondere Immaterial-
güter. Zu den ersten gehört die Elektrizität, zu den letzten gehören die Güter des Urheber= und
Erfinderrechts. Hiervon wird später die Rede sein. Urheber= und Erfinderrecht werden eine
besondere Behandlung finden.
2. Zusammenhänge.
§ 16. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann Sachen mit Sachen, aber auch Sachen
mit Rechten in Verbindung setzen, und diese Verbindung ist für die Rechtsverhältnisse bedeutsam,
denn das Recht hat der Wirtschaft zu dienen und damit der menschlichen Kultur.
Der Zusammenhang kann erstens das ein fache Zubehörverhältnis sein, indem
die eine Sache der anderen dient, als Nebensache der Hauptsache, so daß auf solche Weise ein wirt-
schaftliches Gesamtergebnis herauskommt. Ist die eine Sache unbeweglich, die andere beweglich,
dann gilt es als selbstverständlich, daß die unbewegliche die Hauptsache ist und die bewegliche
die Zubehöreigenschaft hat. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, die zu einer beweglichen
hinzutritt, dann ist die überwiegende Bedeutung maßgebend.
Der Zusammenhang kann zweitens die Art eines verbundenen Zubehörs sein,
wenn die Zubehörsache mit der Hauptsache in feste Verbindung gebracht worden ist; dann
treten besondere Rechtserscheinungen ein.
Der Zusammenhang kann drittens der Zusammenhang zu einer Unternehmer-
einheit sein, in welchem Falle ohne eine solche feste Verbindung doch energische Wirkungen
eintreten, welche sonst nur der festen Verbindung eigen sind.
Der Zusammenhang kann viertens ein Grundstückszusammenhang sein, in-
dem die Grundstücke zu einem Grundbuchblatt vereinigt werden, § 890.
Im Gegensatz zu diesem Sachzubehör steht die Rechtspertinenz, indem eine Sache
nicht mit einer anderen, sondern mit einem Recht irgendwelcher Art in Verbindung tritt, so z. B.
mit einem dinglichen Recht, mit einem Forderungsrecht oder auch mit einem Rechtsverhältnis.
§ 17. 1. Ein faches Zubehörverhältnis liegt vor, wenn ohne feste Verbindung
die eine Sache als Hilfssache zu einer Hauptsache hinzutritt 1. Vorausgesetzt ist, daß der Eigen-
tümer (oder der gutgläubige Besitzer der Sache) die Zubehöreigenschaft begründet; tut es bloß
der Mieter oder Nießbraucher, so wird die Sache nicht zur wirtschaftlichen Sacheinheit, sondern
nur zur vorübergehenden Gebrauchseinheit eingefügt. Solches Zubehör bringt schon das agrarische
Leben mit sich; denn hier bildet das Gut mit dem Gutsinventar eine Erwerbseinheit, und eine
Trennung und Herauslösung der einen Sache aus dem Ganzen würde die Gesamtheit mit ihren
Zielen und Erwerbskräften schädigen. Es zeigt sich hierbei klar, daß das Sachenrecht nicht nur
durch die Naturbeschaffenheit der Sachen gekennzeichnet, sondern auch durch menschliche Zwecke
beeinflußt wird. Die agrarische Einheit wird schon dadurch hergestellt, daß zwei agrarische Pro-
duktionen einander in die Hände arbeiten, z. B. eine Molkerei und eine Schweinezucht 2.
Mit dem Ubergang zum Industriestaat nimmt das Zubehör noch eine ganz besonderc
Bedeutung ans, denn gerade die Fabrikation setzt voraus, daß eine Menge, und zwar speziell
nach einer bestimmten Richtung und für einen bestimmten Zweck gearbeiteter Geräte und
Maschinen in das Fabrikgebäude gebracht werden, in welchem sie ihre Unterkunft und ihre Be-
tätigung finden: Fabrikzubehörs. Man hat auch neutrale Sachen wie Kohlen, die zur
ç 1 Englisch: kixtures. Diese Eigenart des Zubehörs habe ich zuerst in dem Jahrbuch für Dogma-
tik XXVI S. 1 f. entwickelt. Ganz verkehrt Göppert, Organische Erzeugnisse (1869) S. 58f.
* RG. 17. Oktober 1911 Entsch. 77 S. 241.
* Zubehör von Wirtschaften? OLG. Hamm, 14. März 1902, Mugdan V S. 78; Musik-
automaten? OL. Stettin, 24. Januar 1902, Mugdan ebenda IV S. 204.