Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

252 L. von Bar. 
mittelbar Rechte an körperlichen Sachen sind. Über Urheberrecht, Recht der Handelsmarken, 
Patentrecht normieren jetzt in erster Linie meist Staatsverträge. (Besonders wichtig die 1883 
zu Paris zwischen einer großen Anzahl von Staaten geschlossene internationale Ubereinkunft 
nebst Madrider Protokoll von 1891 und Brüsseler Zusatzakte von 1900, serner die in Washington 
geschlossene Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Berner Konvention 
von 1886 über das sogenannte literarische und artistische Eigentum, jetzt revidiert durch eine 
1908 in Berlin geschlossene Konvention; daneben bestehen besondere Verträge einer großen 
Anzahl von Staaten.) 
Verschiedenheiten auch in der internationalen Behandlung der verschiedenen hierher ge- 
hörigen Rechte ergeben sich daraus, daß es nicht wohl möglich ist, daß mehrere Personen un- 
abhängig voneinander literarische und artistische Werke schaffen, die einander gleichen, während 
es sehr möglich ist, daß mehrere Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen. 
Daher verlangt nicht das Urheberrecht an literarischen und Kunstwerken, wohl aber das Patent- 
und Musterschutzrecht besondere das Recht als solches feststellende Einrichtungen (Eintragung 
in öffentliche Register, Bekanntmachungen), denen in einem Staate mit Wirksamkeit für andere 
nicht genügt werden kann, so daß der Schutz in jedem Staate besonders nachgesucht und er- 
langt werden muß. Da auch Urheber- und Patentrecht und Musterschutz ursprünglich nur 
kraft besonderer Privilegien existierten, so hat der Ausländer diese Rechte nicht ohne 
weiteres, aber jetzt meist auf Grund vertragsmäßiger Reziprozität, während andererseits auch 
erstmalige Veröffentlichung eines Werks bzw. gewerbliche Niederlassung im Inlande meist 
den Schutz des inländischen Gesetzes begründet. 
VIII. Handelsrecht. 
Diena, Trattato di diritto commerciale internazionale. 3 Bde. Firenze. 1900—1905. 
Das Werk von Meil s siehe oben S. 5. 
§ 24. Im Handelsrechte kommen zu besonderer Anwendung (zum Teil in Kombina- 
tionen) die Regeln, welche juristische Personen und deren Rechtsfähigkeit, die immateriellen, 
Rechte, obligatorische Verträge, Rechte an Sachen und endlich Verpflichtungen unmittelbar 
aus dem Gesetze betreffen. Der notwendigen Raumbeschränkung wegen kann hier nur Fol- 
gendes hervorgehoben werden. 
§25. Die Frage, ob eine Sache Handelssache sei im Sinne des materiellen Rechts, 
muß nach demjenigen Rechte beurteilt werden, welches überhaupt in Ansehung der Obligation 
entscheidet; dagegen ist die Frage, ob ein Prozeß als Handelssache im prozessualen Sinne zu 
gelten habe, also vor besondere Handelsgerichte (nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
vor die Handelskammern der Landgerichte) gehöre, nach der Lex fori zu entscheiden. Die 
Frage, ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes sei, ist in einem Prozesse immer nur eine 
Vorfrage für die Beurteilung der Frage, ob ein Handelsgeschäft vorliege; daher muß das vor- 
hin Bemerkte auch hier entscheiden; nur insofern die Frage, ob jemand Kaufmann sei, ab- 
hängt von der Geschäftsfähigkeit, muß das Personalstatut entscheiden. 
§ 26. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Handelsgesellschaften wird auf Grund von Staats- 
verträgen oder unter Voraussetzung der Reziprozität allgemein anerkannt. Die rechtliche 
Existenz einer Handelsgesellschaft ist dabei nach dem Gesetze des Ortes zu beurteilen, wo die 
Gesellschaft ihren Sitz hat. Doch müssen Filialen auswärtiger Gesellschaften den für inländische 
Gesellschaften bestehenden Vorschriften nachkommen (Eintragung ins Handelsregister usw.), 
für einzelne Geschäftszweige (Versicherungsgeschäfte) auch besondere Bedingungen erfüllen. 
Konsequenz der Rechtsfähigkeit ist das Firmenrecht, während das Recht der Handelsmarke 
(Handelsfabrikzeichen) als ein besonders zu erwerbendes Recht behandelt wird. 
§ 27. Die Frage, inwieweit jemand haftet als Gesellschafter, Prinzipal, Reeder für 
Handlungen eines Gesellschafters, eines Prokuristen, Schiffsführers im Auslande, muß ab- 
hängen von dem Gesetze des Wohnorts beziehungsweise der Handelsniederlassung der Gesell- 
schaft. Genau betrachtet handelt es sich hier überall um die Frage der Existenz und des 
Umfangs einer Vollmacht; daß auf Grund und in Veranlassung der Vollmacht im Auslande
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.