254 L. von Bar.
ist 1912 auch ein internationales Abkommen über ein unisormes Scheckrecht im Haag ab-
geschlossen, und diesem Abkommen sind auch England und Nordamerika beigetreten.
Beide Abkommen, sowohl das Abkommen über unisormes Wechselrecht, wie das über
uniformes Scheckrecht enthalten auch Kollisionsnormen.
* 30. Bei Papieren auf den Inhaber ist zu unterscheiden die Obligation und
andererseits das dingliche Recht am Papiere. Die Person des Forderungsberechtigten wird
durch das Recht am Papiere bestimmt, während Inhalt der Verpflichtung und Entstehung wie
Fortdauer der Verpflichtung abhängig sind von der Lex domieilü des Verpflichteten (daher auch
die Mortifikation abhanden gekommener Inhaberpapiere.) Vindikation ist der richtigen Ansicht
nach ausgeschlossen, wenn das für den Erwerb des Papiers maßgebende Gesetz sie ausschließt.
§ 31. Das Seerecht bereitet international besondere Schwierigkeiten.
a) Eigentum und Pfandrecht an Seeschiffen müssen in erster Linie, da die Gesetze See-
schiffe hierbei als unbewegliche Sachen behandeln und Eintragungen in öffentliche Register
vorschreiben, nach dem Gesetze des Heimathafens beurteilt werden. Die natürliche Beschaffen-
heit der Schiffe als bewegliche Sachen fordert aber in gewissen Beziehungen Berücksichtigung
des Gesetzes des Aufenthaltsortes des Schiffes. Eine Staatenkonferenz (Brüssel 1910) hat
Vorentwürfe zu einem internationalen Ubereinkommen über Schiffsyypotheken und sog.
Schiffoprivilegien wie über die beschränkte Haftung der Schiffseigentümer ausgearbeitet.
b) Im Seefrachtrecht ist häufig das Recht des Bestimmungshafens (oder des Hafens, in
dem die Löschung erfolgt) als maßgebend angenommen (so besonders in der deutschen Praxis).
Vermutlich würde die Beurteilung nach dem Rechte des Schiffes (der Flagge) zweckmäßiger
sein. (Zum Seefrachtrecht gehört auch die Regelung der sog. Havarie.)
bc) Ansprüche auf Ersatz eines durch Zusammenstoß von Schiffen verursachten Schadens
sind Ansprüche, unmittelbar beruhend auf Gesetz (vgl. oben), daher prinzipiell nach dem Gesetze
des Ortes zu beurteilen, an welchem der Zusammenstoß erfolgte, und ebenso sind zu beurteilen
nicht auf Vertrag beruhende Ansprüche wegen Bergung von Schiffsgütern und Schiffen.
Besondere Schwierigkeiten und Zweifel bereitet aber der Zusammenstoß in offener See, da
es hier an einem örtlich herrschenden Gesetze fehlt. 1910 ist daher zu Brüssel ein Uberein-
kommen unter den bedeutendsten Seestaaten — darunter das Deutsche Reich — geschlossen
über ein einheitlich für die Schiffe dieser Staaten überall geltendes Recht.
IX. Familienrecht.
§* 32. Cinleitung. Wenn in irgendeiner Materie das persönliche (heimatliche)
Recht der Parteien maßgebend sein soll, so wird dies für das Familienrecht behauptet werden
müssen. Es handelt sich hier um ihrer Natur nach dauernde Verhältnisse von Person zu
Person, welche zu regeln der heimatliche Staat alles, der fremde Staat, in welchem etwa die
Parteien sich vorübergehend aufhalten, im allgemeinen kein Znteresse hat. Das Grundprinzip
der Behandlung nach dem heimatlichen Rechte der Parteien steht auch fest. Nur über An-
wendungen im einzelnen herrscht Meinungsverschiedenheit, und allerdings ist es in manchen
Beziehungen nicht so einfach zu beurteilen, ob und inwieweit das heimatliche Gesetz etwa der
Regel „locus regit actum“ oder den am Orte des urteilenden Gerichts geltenden Gesetzen oder
der lex rei sitae im einzelnen nachzugeben habe, da in das Familienrecht auch Rechtsgeschäfte
eingreifen, die Gesetze aber, welche das Familienrecht betreffen, zum großen Teile dem Privat-
willen nicht nachgeben.
Die oben (7 5 a. b) genannten internationalen Haager Ubereinkommen sanktionieren die
hier als richtig bezeichneten Grundsätze, im Cherecht freilich mit einzelnen Abweichungen oder
Unklarheiten sowie Vorbehalten für abweichende gesetzliche Bestimmungen in Vertragsstaaten.
* 33. Cherccht. Aus dem angegebenen Prinzip folgt, daß die Fähigkeit zur
GCingehung einer Che nach dem heimatlichen Gesetze der Eheleute zu beurteilen ist,
und zwar muß, wenn Mann und Frau vor der Che verschiedenen Staaten angehören, nach
der meist angenommenen Ansicht die Fähigkeit nach den Gesetzen eines jeden der Verlobten
vorhanden sein (vgl. auch EG. Be#. Art. 13, Abs. 1), auch insofern es sich um lediglich im