268 L. von Bar.
macht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für die Forderung be-
gründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung KO. § 238.)
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus anderem
Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was er in einem
Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls Befriedigung sucht,
sich anrechnen lassen.
Besonders bestritten und zugleich wichtig ist die Frage der internationalen Wirksamkeit
der Konkursbeendigung (insbesondere durch Zwangsvergleich) bezüglich der nicht voll
befriedigten Forderungen. Die Befreiung für den Rest muß auch im Inlande wirken, wenn
die Forderung materiell nach dem Gesetze des Staates des Konkursgerichts zu beurteilen ist
oder der Gläubiger sie bei dem Konkursgerichte geltend gemacht hat, wodurch er sich auch allen
Konsequenzen dieses Konkursverfahrens unterwirft. Nur für einen gleichzeitig in einem
anderen Lande eröffneten Partikularkonkurs wird solche Befreiung nicht gelten können, wenn
nicht auch materiell die Forderung nach den Gesetzen des ersteren Staates zu beurteilen ist. Die
Ansicht, welche der Befreiung des Schuldners durch den Konkurs in jedem Falle extraterritoriale
Wirkung abspricht, widerstrebt der bona kides und führt zu Ergebnissen, die im internationalen
Verkehr kaum erträglich sind.
Die Rangordnung (Priorität) der einzelnen Konkursforderungen ist nach dem
am Sitze des Konkursgerichts geltenden Recht zu beurteilen; Pfand- und Retentions-
rechte sind jedoch nach der Lex rei sitae, Pfandrechte an Forderungen nach dem über letztere
entscheidenden Rechte zu beurteilen, und zwar muß nach diesem Gesetze auch beurteilt werden
die Priorität solcher Rechte untereinander wie die Frage, ob und inwieweit diese Rechte das
Recht einer abgesonderten Befriedigung gewähren; denn diese letzteren Fragen sind nicht
anderes als Fragen über die Bedeutung jener Rechte selbst.
Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gewisser, von dem Gemeinschuldner
schon vor der Konkurseröffnung vorgenommener Handlungen muß
zunächst abhängig sein von dem örtlichen Recht, welchem das fragliche Rechtsgeschäft an sich
unterworfen ist; aber die Gläubiger (oder in ihrer Vertretung der Güterverwalter, Syndik)
können eine solche Anfechtung auch stets nur insoweit durchsetzen, als dasjenige Recht sie ge-
stattet, auf welches sie überhaupt ihr Recht zur Beschlagnahme stützen, d. h. also das Recht des
Konkursgerichts.
Für eine Aufrechnung mit einer einem Schuldner der Konkursmasse hustehenden
Forderung muß es genügen, wenn die Aufrechnung gestattet ist nach dem Gesetze, nach welchem
die Gegenforderung des Schuldners an sich zu beurteilen ist, ebenso aber, wenn nur das Gesetz
des Konkursgerichts die Aufrechnung gestattet.
§ 50. Schlußbemerkung. Die vorstehenden Sätze zeigen, daß, ungeachtet eine
universelle Wirkung des Konkurses nicht anzunehmen ist, bei einiger Vorsicht der Gläubiger
und der Konkursverwaltungen auch nach dem Prinzip der Territorialität des Konkurses den
Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und Kredits einigermaßen genügt werden kann.
Die richtige Abfassung von Staatsverträgen über internationale Behandlung der Konkurse
ist, wenn die Gesetzgebungen der in Betracht kommenden Staaten wesentlich verschieden sind,
keineswegs leicht, und ein allgemeiner derartiger internationaler Staatsvertrag, der jedem
zivilisierten Staate den Beitritt gestatten würde, müßte zurzeit in hohem Grade bedenklich er-
scheinen. Eine Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat sich freilich schon mit einem
Projekte internationaler Behandlung der Konkurse beschäftigt, ist aber nicht dazu gelangt, einen
allgemeinen Weltvertrag für das Konkursrecht vorzuschlagen, hat vielmehr nur einen Entwurf
aufgestellt, der als Grundlage für Verträge zwischen einzelnen Staaten dienen könne.