296 Ernst Heymann.
Blackstone, Commentaries, introd. s. 3; Stephen, Commentaries, introd. s. 3; Pol-
lock and Maitland, 1 S. 1—204; Weriheim art. Las; Foss, The Judges of England,
1848—64; Foss Biographia Juridica, 1870; Bl. vgl. RW. II, 43 (Baty) und VII, 255 (Happold);
Bryce, 0. Rev. 1908 S. 9 ff.; E. K e y man n Geschäftsanwälte und Treuhandgesellschaften
1910. Kie p, Bl. vgl. R.W. i913 S. 74. — Man pflegt noch immer die Institute der equity
zusammenfassend zu behandeln; insbesondere sei hingewiesen auf das Buch des Amerikaners
J. Story, Commentaries on equity jurisprudence as administered in England and America,
1870 16, englische Ausgabe von Grigsby, 1892; ferner Spence, On equitable jurisdiction of
Chancery, 1816—49; Jos. W. Smith, Manual of equity jurisprudence, 1900 1; Strahan and
Kenrick, Digest of Equity 1909". — Üüber die Anfänge des normannischen Rechts v. Amira,
Histor. Z. 39. 241 ff. und die Arbeiten von Perrot, Niese (vgl. Sav. Z. 31 S. 602, S. 500).
§ 3. Das objektive Recht.
Das /*05) Recht ist statute law (Gesetzesrecht) oder common law (Gewohnheitsrecht).
1. Das Statut (Act of Parliament, Statute) kommt zustande durch den übereinstimmenden
Willen des Königs, des Oberhauses und des Unterhauses; das Oberhaus hat seit 1911 nur noch
ein suspensives Veto (s. oben S. 288); die königliche Zustimmung (assent, royal assent) ist seit
1707 nicht mehr verweigert worden und erfolgt persönlich, am Ende der Session, oder by com-
mission, durch schriftlich ermächtigten Kommissar. Eine Promulgation ist nicht erforderlich;
am Tage des assent wird die Akte Gesetz; der Geltungsbeginn fällt, wenn nicht besonders im
Gesetze bestimmt, zusammen mit dem auf der Akte vermerkten Datum des assent (33 Geo. IIIc.
13). Eine verfassungsmäßige Publikation der Gesetze im kontinentalen Sinne besteht nicht;
maßgeblich sind die zwei Originalurkunden des Statuts (eine im Record office, die andere im
Parlament aufbewahrt) und die auf ihnen befindliche Authentikation des Clerks des Parlaments;
für den Inhalt macht der Druck in der Gesetzsammlung (s. oben S. 293) jetzt aber den gleichen
Beweis. Für die Auslegung einer Reihe von Ausdrücken der Gesetze sind wichtig die oft in den
Gesetzen gegebenen Interpretationsanweisungen und besonders die Interpretations-Act von
1889 (52 and 53 Viet. c. 63); dort sind auch in s. 35 Bestimmungen über das Zitieren der Ge-
setze enthalten; danach ist die oben (§2) angegebene Methode des Zitierens nach Regierungsjahr
und Kapitel oder aber der für das Gesetz bestehende short title zu wählen; solche short titles
setzen die Short Titles Acts von 1892 (c. 10) und 1896 (c. 14) für viele ältere Gesetze fest; neuere
legen sie sich gewöhnlich am Schluß selbst bei; dazu gibt es für ältere Gesetze zahlreiche „popular
short titles“ nach Sitzungsort (st. of Westminster, Gloucester), nach Gegenstand (Bill of Rights),
nach Anfangsworten („Quia emptores"“), nach dem Antragsteller (Michael Angelo Taylors
Act). Werden mehrere Gesetze unter einem short title zusammengefaßt, so gelten sie als ein
einheitliches Gesetz. Die Statuten sind entweder public Acts (und zwar „general“, oder für
bestimmte Bezirke, „local“) oder aber — ohne ganz scharfe Scheidung — private Acts, d. h.
auf einzelne Personen oder lokale Verhältnisse bezügliche Gesetze (für local private acts wird
das Kapitel mit römischer Zahl bezeichnet, für die selteneren personal private acts mit schräg-
liegender arabischer Zahl; übrigens versteht man unter private acts oft nur solche, welche auf
private bill ergehen, im Gegensatz zu den auf public Bill, d. h. auf einen im öffentlichen Interesse
ergangenen Antrag, gesetzlich erteilte Privilegien). Eine große Rolle spielt die delegierte Gesetz-
gebungsbefugnis, nicht nur für die Kolonien, sondern auch als Delegation an einzelne Staats-
organe und Behörden, wie das privy council, die boards of health und education und vor
allem die Reichsgerichte, welche ihre rules of procedure selbst aufstellen (Snow, Burney and
Stringer, Annnal Practice). Der englische Richter hat das Recht der Nachprüfung der Gesetzes
(vgl. dazu Hatscheckl S. 137) an sich nur nach der formellen Seite, und zwar nur in Ansehung
der korrekten Authentikation. Doch meinte noch Blackstone, daß Gesetze nichtig seien, soweit
sie zu „absurd consequences, manifestly contradictory to common reason“ führen, was heute
aber nur im Sinne „vernünftiger Auslegung“ zu verstehen ist. Gegenüber den vielfach
mangelhaft formulierten Statuten besteht aber eine größere Willkür als bei uns, wenngleich
nicht eine so große wie in Amerika.
2. Das Gewohnheitsrecht (common lawy) ist entweder gemeines (general customs, com-
mon law im eigentlichen Sinne) oder sog. partikulares (particular customs). Für das gemeine
Gewohnheitsrecht ist die hauptsächlichste Erkenntnisquelle die Judikatur; „the judges of the