Überblick über das englische Privatrecht. 327
gation, sofern sie nicht durch Ruder betrieben werden; gleichgültig ob See= oder Binnen-
schiffahrt) aber besteht eine Registration, ein Schiffsregister. Übereignungen werden darin
nur eingetragen auf Grund eines bestimmte Formerfordernisse erfüllenden schriftlichen Ver-
trags (bill ok sale). Die Übereignung des registrierten Schiffs (Ges. 1894 s. 24) erfolgt zwar
durch die Vollziehung der bill of sale und kann auch nach den allgemeinen Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts erfolgen, also auch formlos; da aber für das Schiffsregister das Prinzip
des öffentlichen Glaubens besteht und der gutgläubige Erwerber vom eingetragenen Eigentümer
geschützt ist, muß tatsächlich bill ok sale und Registrierung erfolgen. Die Verpfändung von
Schiffen kann ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen; doch ist für registrierte
Schiffe die Eintragung des Pfandes (mortgage) vorgesehen, und zwar seit 1854 nicht mehr in
der Weise eines Proprietätspfandes, sondern als ius in re aliena (1894 s. 31 ff., besonders S. 34);
es gilt für die Pfandrechte öffentlicher Glaube und Lokusprinzip, eingetragene Pfandrechte
gehen im Range den nichteingetragenen vor. Bei Nichtzahlung der Schuld zeigt sich aber der
alte Proprietätscharakter des Pfandrechts, der Gläubiger kann Besitz von dem Schiff ergreifen,
es sogar zur Schiffahrt benutzen, aber das Schiff auch verkaufen. Soweit gesetzliche Regelung
in Betracht kommt, ist maßgebend die Merchant Shipping Act von 1894 (57, 58 Vict. c. 60,
ergänzt 1896, 97, 98, 1900, 1907, 1913), die an Stelle des älteren Rechts, namentlich der Mer-
chant Shipping Acts von 1854 getreten ist.
Pollock and Maitland II. 148 ff.; Blackstone IIch. 28 ff.; Stephen II
p. 2, besonders ch. 2—ö;Benjamin, Treatise on sale of personal property, 1906"; Black-
burn, Treatise on sale, 19102; Fisher-Underbill, Law of mortgage 1910„; New-
bolt, Sale of goods act, 1897; Reed, Bills of sale acts, 1909 ; Attenboroug, Law
of Pawnbroking 1913°; Kohler, Arch. f. B. R. 18. 50 ff.; Linckelmann daselbst 7, 230 ff.;
zur Geschichte besonders: Hazeltine, Geschichte des englischen Pfandrechts 114 ff., 16c4 ff.,
193 ff.; Schöndorf, Mobiliarhypothek, Z. f. Hd. R. 68, S. 552. — Zum Seerecht: Maude
and Pollock, La w of Merchant Shipping 1881; Bruce and Bromfield, Handbock
on L. of Sh. 1898; Maclachlan, Treatise on Merchant Shipping 1911“"; Abbott, Treatise
on M. Sh. 1901 4, und viele andere; Pappenheim, Seerecht (Bindings Hdb.) 1906, passim;
Rudolf Leonhard, Schiffe als Prozeßparteien in Festgabe für Brie 1912.
Zu personal property werden auch alle Erfinderrechte gerechnet. Patente
für technische Erfindungen wurden schon früh (1331) von dem Kanzler als Privilegien erteilt;
das Statut 21 Jacob I c. 3 um 1623 (die magna charta des Erfinderrechts, Kohle)) regelte
den Gegenstand aber zum ersten Male gesetzlich und führte die noch heute bestehende Patent-
frist von 14 Jahren ein; Grundlagen der Weiterentwicklung wurde die Patents, Designs
and Trade Marks Act von 1883 (46/47 Vict. c. 57), ergänzt durch gleichnamige Gesctze von 1885,
1886, 1888, 1901, 1902, 1907; jetzt ist das Recht zusammengefaßt in den Patents and Designs
(consolidation) Act 1907 (7 Edw. VII C. 29), ergänzt 1908. Das Patentrecht wird nach Auf-
gebot (mit Einspruchsfrist von zwei Monaten für Besserberechtigte) und Prüfung durch das
Patent Office erteilt, und zwar erfolgt seit 1907 (s. 7 abs. 1) auch eine sachliche Vorprüfung,
jedoch nur daraufhin, ob die Erfindung ganz oder zum Teil beansprucht oder beschrieben ist
in any specification published before the date of the application, and left pursuant to any
application for a patent made in the United kingdom within fifty years next before the date
of the application. Erteilt wird das Patent dem true and first inventor, es kann veräußert
sowie (durch licence) zur Ausübung übertragen werden, wovon im Register Vermerk zu nehmen
ist. — Der Schutz der Muster (Designs) und der Handelsmarken (Trade Marks) wurde durch die-
selben Gesetze auf Grund des Prinzips zentraler Registrierung beim Patentamt geregelt, doch
umfaßt das Patentgesetz von 1907 die Trade Marks nicht mit, vielmehr sind diese durch 5 Edw. VII
C. 15, Trade Marks Act 1905 neu reguliert (dazu Trade Marks Rules vom 24. März 1906 und
instructions von 1909; für die Strafbestimmungen Merchandise Marks Act 1887 und 1911;
internationales Recht in der Patent Act 1907). .
FürdasUrheberrechtanGeisteswerken(oopyright),zuerstgesetzlichge-
regelt 1709 durch 8 Anna c. 21, war lange maßgebend die Copyright Act von 1842 (5/6 Vict.
P. 45) mit ihren Ergänzungen von 1862 (fine Art), 1882, 1888 (musical compositions), 1902,
1906 sowie die International Copyright Acts von 1841, 1886, 1896; danach wurde für Druck-
werke und Kompositionen der Schutz 42 Jahre sowie mindestens 7 Jahre nach dem Tode des