328 Ernst Heymann.
Autors gewährt (während für Werke der bildenden Kunst und Photographie besondere Be-
stimmungen galten). Die Rechtsverfolgung war abhängig von der Eintragung des Werks in die
von der Londoner Buchhändlerzunft (Stationers Hall) geführten Register. Mit Rücksicht auf
die Berliner Konvention von 1908 (Reichsgesetzbl. 1910 S. 965) ist aber (fast) das gesamte bis-
herige Urheberrecht durch die Copyright Act 1911 (1/2 Geo. Ve. 26) neu zusammengefaßt und
zum Teil abgcändert. Danach ist eine Eintragung in die Zunftrolle nicht mehr nötig, der Schutz
beginnt mit der Publikation innerhalb der britischen dominions oder aber mit dem date of the
making of the work durch einen britischen Untertan oder eine innerhalb des dominium wohnende
Person. Making ist nicht notwendig Vollendung; aber doch ist eine der Fortdauer fähige Fest-
stellung nötig, die bloße Idee genügt nicht. Ferner ist die Geltungsdauer des Schutzes jetzt
bestimmt auf Lebenszeit des Autors und auf 50 Jahre von seinem Tode, jedoch mit der Milderung,
daß nach 25 Jahren die Publikation durch andere gegen Zahlung einer Gebühr von 10% an
den Berechtigten zulässig wird; auch ist nach dem Tode des Autors eines literarischen, dramatischen
und musikalischen Werkes die Erteilung einer Zwangslizenz durch das judicial committee of
the Privy Council zulässig, falls der copy-Berechtigte die Neupublikation eines bereits publi-
zierten Werks weigert. Das Gesetz bezieht sich auf literarische, musikalische und artistische (ein-
schließlich der architektonischen und kunstgewerblichen Werke), umfaßt daher auch die Photographie
und kinematographische Films usw.
Blackstone llch. 29; Stephen b. IIp. 2ch. 3: Hulme, Early history of english
patent system, Sel. Ess. III, 117, Terrell, Law and Practlee of letters patent 1909"; Frost,
La and Praetice relating to Letters Patent for Invention 1912“; Derselbe, Patent and Designs
Act (1907) 1908; Roberts and Moulton, Patents and Designs Art, 1908; Thompson,
Patent Law of all countries 1908 1; Kerly, Law of Trade Marks 1913 5 0 pinger, Law
of Copyright 1904“; zur Copyright IIIIZ2e 1912, Nacgillivray 1912, Ro bert-
son 1912, Ko hle fcr, Deutsches Patentrecht 1878; derselbe, Forschungen aus dem Patentrecht
1888; derselbe, Handbuch des Patentrechts 1901; derselbe, Lehrbuch des Patentrechts 1910; derselbe,
Markenschutz 1885, Warenzeichenrecht 1910, Unlauterer Wettbewerb 1914; derselbe, Arch. f. B. R. 7,
96 ff.; bei Kohler auch weitere Literatur. Alexander Katz, Das Patent= und Marken-
recht aller Kulturländer 1912; Riezler, Urheberrecht I S. 207, 452; Hatscheck, Staatsrecht II
S. 382, über Patentrecht; Eyck, Britisches und deutsches Warenzeichenrecht in Europ. Markenrecht,
hrsg. von der Gesellschaft für Weltmarkenrecht; Osterrieth, Geschichte des Urheberrechts in Eng-
land 1895; Hubers und Mond, Das englische Patentrecht 1909; Dunkhase, Englisches
Patent- und Mustergesetz 1909; Schulz, Eingriffserwerb, Arch. f. Civ. Pr. 1909 (105) passim.
Blandford, Die in England geltenden Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb, in:
Markenschutz und Wettbewerb 12 S. 228 ff.; Gareis -Osterrieth, Sammlung der Patent-
gesetze 1880 ff. und N. F. 1896 ff.; Kohler und Mintz, Patentgesetze aller Völker 1912
Bd. 1 (England und die Kolonien).
§ 7. Forderungsrecht.
1. Die /425/ Obligationen aus Rechtsgeschäften im allgemeinen.
a) Die Entstehungsgründe sind der sog. contract of record, der contract under seal
und der simple contract. Die Rekordschulden beruhen auf Gerichtsprotokollen, und zwar handelt
es sich (nach dem Obsoletwerden von statute merchant und statute staple; s. o. § 6 Nr. 4d)
besonders um die Fälle der Judikatsschuld (judgement) und der recognizances; letztere sind ge-
richtlich abgegebene Schuldversprechen, resolutiv bedingt durch Vornahme einer bestimmten
Handlung (appear at the assise, keep the peace), so daß sie als Mittel der Kautionsbestellung
dienen. Die eigentlichen Schuldverträge fallen daher unter die beiden Kategorien des contract
under seal, abgeschlossen mittels Übergabe einer gesiegelten Urkunde (deed), und des simple
contract, formlos abgeschlossen, aber einer Gegenleistung, consideration, einer „sachlichen
Erwägungsgrundlage“" (Hartmann) bedürftig. Das mittelalterlich englisch-normannische Recht
kannte in germanischer Weise zunächst nur Formal= und Realkontrakte. Für erstere waren die
älteren Abschlußformen (sides facta) bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts durch die Form
des gesiegelten Vertrages verdrängt, und es entsprang aus ihnen die action of covenant
(breve de conventione, seit Heinrich III., ##1272,) während aus den Realverträgen die — ur-
sprünglich für alle Schuldverträge gegeben gewesene — action of debt gewährt wurde. Die
action of debt setzte als Realvertragsklage eine Gegenleistung des Versprechensempfängers,
ein „duid pro quo“, voraus, insbesondere Leistung des Kaufgegenstandes oder umgekehrt Voraus--