Überblick über das englische Privatrecht. 339
aller Ansprüche und Klagen bewahrt worden ist. und wie stark er auf die Gruppierung des Rechts-
stoffes noch einwirkt.
Pollock and Maitland II 447 ff.; Blackstone III ch. 7 ff.; Stephen,
b. Vh. 6 ff.; Addison, Treatise on torts, 1906"; Folloc, Law of torts, 1908“; Clerk
and Lindsell, Law of torts, 1909"; Bigelo v, Leading cases on the law of torts, 1875;
Bewen, Negligence in Law 1908°:; Mayne-Smith, Damages 1909; Fraser Libel and Slander
1908“; Brunner,. Forsch. 487 ff.; Kohler, Goldtd. Arch. 47, S. 113 f.; Unlauterer Wettbewerb
S. 238; Holmes'-Leonhard) Common Law S. 75—162; Jenks, 0. Review 1910 S. 159 ff.
8 8. Erbrecht.
Das englische Erbrecht trägt besonders altertümlichen Charakter und wird vollkommen
beherrscht von der Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen (vgl.
oben § 6 Nr. 1). Es erscheint dementsprechend auch als Teil des englischen Sachenrechts: Black-
stone behandelt bei der real property den title by descent, Intestaterbrecht an Immobilien,
und die alienation by devise, bie letztwillige Verfügung über Immobiliarvermögen, während
er bei der personal property die entsprechenden Gegenstände unter dem Gesichtspunkt des
title by testament and administration bespricht. Der kirchliche Einfluß auf die Entwicklung
des Fahrniserbrechts ist in England stärker gewesen, als irgendwo sonst in Europa.
1. Die gesetzliche Erbfolge a) in Immobiliarvermögen tinberitance) beruht
durchaus auf dem anglonormannischen feudalen Erbrecht. Dieses (Brunner, Das anglo-
normannische Erbfolgesystem 13 ff., Gundermann 157 f.) ging von dem lehnrechtlichen
Gedanken aus, daß ein keudum immer nur an Leibeserben des ersten Erwerbers (purchaser)
übergehen könnte, so daß eine Kollateralenerbfolge immer nur beim feudum antiguum möglich
war, d. h. nur, wenn der Erwerb bereits durch einen Vorfahren des Erblassers erfolgt war;
doch wurde allmählich für das keudum novum fingiert, daß es ein feudum antiquum von un-
bestimmter Zeit her sei, so daß man auch hier die Kollateralen zum Erbe zuließ; die Verwandtschaft
mit dem letzten Lehnsbesitzer genügte: seisina facit stipitem (eine Regel, die verwickelte Aus-
nahmen erforderte, wenn der Erblasser reversioner oder remainderman ohne actual seisin
war); die Fiktion des keudum antiquum führte im späteren gemeinen Rechte zu der Gestaltung,
daß man bei der Kollateralenerbfolge nicht mehr nachprüfte, ob das Lehn von der Vater= oder
Mutterseite des letzten Besitzers herrührte, sondern schlechthin dem Kollateralen vom männ-
lichen Vorfahr (male stock) den Vorzug vor demjenigen der Weiberseite (female stock) gewährte.
Im übrigen sind die Grundgedanken der Sukzessions ordnung des anglonormannischen
Rechts: die Parentelenordnung mit Ausschluß der Aszendenten (hereditas numquam ascendit),
allmählich unter konsequenter Durchführung des Eintritts-(Repräsentations-Rechts Güter-
bock, Bracton 101, Brunner I. c. 33; Fliniauxz, Système des Parantèles S. 79 ff.),
der Ausschluß des Halbblutes von der Kollateralenerbfolge, die Bevorzugung der Männer vor
den Weibern gleichen Grades und — zuerst nur für feuda militaria (knights fee), schon zu
Bractons Zeit aber auch für die socagia (socage) durchgesetzt — der Grundsatz, daß zwei
gleich nahe Weiber zusammen erben (coparceners), dagegen unter gleich nahen Männern der
ältere (infolge des Eintrittsrechts also die ganze Linie des älteren der Linie des jüngeren) vor-
geht, das Recht der Erstgeburt. Diese Erbfolgeordnung hat über 500 Jahre unverändert bestanden.
und ist erst 1833 durch 3/4 Will. IV c. 106, Inheritance Act kodifiziert; nach diesem Gesetz ist
die alte schwierige Regel seisina facit stipitem aufgegeben und als Ausgangsprinzip die Regel
aufgestellt, daß gesetzlicher Erbe (heir-at-law) nur sein kann, wer mit dem Erwerber, purchaser,
verwandt ist; und zwar ist purchaser derjenige, welcher das Gut anders als durch Intestat-
erbfolge (descent) erworben hat (also durch Vertrag unter Lebenden oder durch Testament),
und falls der ursprüngliche Erwerber — wie besonders bei altem Familienbesitz oft — nicht
mehr zu ermitteln ist, gilt der letzte Eigner, the last entitled to the land, als purchaser, so daß
73535/ dann dessen Verwandtschaft unbeschränkt sukzediert; ferner hat das Gesetz im Gegensatz
zur alten common law ein Erbrecht der Aszendenten und des Halbblutes statuiert, so daß sich
jetzt folgende Ordnung ergibt; es wird nach Parentelen geerbt; innerhalb der Parentel gilt un-
beschränktes Eintrittsrecht; ferner geht innerhalb der Parentel das männliche Parentelenhaupt
mit seiner Deszendenz dem weiblichen mit dessen Deszendenz vor, so daß die väterliche vor der
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