Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Überblick über das englische Privatrecht. 341 
Schriftlichkeit begnügte — ist jetzt einheitlich Schriftlichkeit unter Zuziehung zweier Zeugen; 
mündliches Testament genügt nur für Seeleute und Soldaten. Die Verfügung erfolgt nicht 
durch Erbeinsetzung, sondern nur durch Anordnung von Vermächtnissen über Immobiliargut 
(devise) oder über Mobiliargut (legacy); wird der Überrest, das resicuum, jemandem vermacht, 
so ist auch dieser Bedachte ebenfalls nur Legatar (residuary legacy); regelmäßig wird ein 
Testamentsexekutor (executor) ernannt. Das Testament erhält nach dem Tode des Erblassers 
volle Wirksamkeit erst durch die gerichtliche Anerkennung seiner Gültigkeit im Wege der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, probate; seit dem 13. Jahrhundert für die Mobiliartestamente durch 
die Kirche entwickelt, lag das Verfahren — im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Nachlaß- 
verwaltung des Ordinarius — in den Händen der kirchlichen Behörden, bis es 1857 (20/21 
Vict. c. 77) weltlichen Behörden (District Probate Registries, Principal Registry in London 
Court of probate, jetzt Probate Division) übertragen worden ist; das Verfahren besteht, soweit 
es nicht zum Rechtsstreit kommt, in der Eintragung einer Abschrift des in Gerichtsverwahrung 
zu nehmenden Testaments in das Register und Aushändigung einer Abschrift an den executor 
oder administrator, der eidlich die Echtheit zu versichern hat (vgl. Schuster, Rechtspflege 
245 ff.). 
3. Der Eintritt des Erbfalls hat den unmittelbaren Anfall des Immobiliar- 
vermögens an den heir-at-law bzw. die Vermächtnisnehmer (devisees) zur grundsätzlichen 
Folge. Das Mobiliargut dagegen fällt grundsätzlich weder den Vermächtnisnehmern noch den 
nach Erschöpfung der Vermächtnisse Berufenen unmittelbar an; vielmehr erhalten diese alles 
aus den Händen des executor oder administrator, und zwar wird der executor durch das 
Testament bestimmt, der administrator dagegen von der Behörde ernannt, wenn die Frage 
im Testament übergangen oder kein Testament vorhanden ist. Der executor wird schon im 
Mittelalter von den geistlichen Gerichten als ipso ijure eintretender Universalsukzessor des Erb- 
lassers behandelt. Dagegen findet eine Universalsukzession des administrators erst statt durch 
seine Bestellung seitens des Ordinarius bzw jetzt seitens der weltlichen Behörde; dementsprechend 
behandelte man früher den Ordinarius, jetzt den Judge of Probate als den zunächst eintretenden 
Sukzessor des Verstorbenen (21/22 Vict. c. 95 s. 19); doch wird die Sukzession des administrator 
für gewisse dem Nachlaß günstige Handlungen auf den Todesmoment nachträglich zurück- 
bezogen, eine Gestaltung, die der neueren romanisierenden Jurisprudenz den Gedanken einer 
hereditas iacens naheliegend erscheinen läßt. 
Zum executor kann im Testament wirksam jeder Testamentsfähige ernannt werden, 
aber auch infants. Als administrator müssen seit 1357 (31 Edw. II c. 11) die next and most 
lawful kriends bestellt werden; dies ist durch 21 Henr. VIII c. 5 weiter ausgeführt, und der 
heutige Rechtszustand ist der, daß für die verstorbene Ehefrau der Witwer (und zwar ohne grant 
seitens des Gerichts ipso jure) administrator ist, ferner wird im umgekehrten Fall die Witwe 
zum administrator ernannt, sodann der nächste Verwandte nach dem oben für die gesetzliche 
Mobiliarerbfolge bezeichneten Maßstabe; zwischen gleich nahen Verwandten hat das Gericht 
die Wahl; es können auch mehrere gemeinsam ernannt werden; fehlt es an einem zur über- 
nahme bereiten Verwandten, so kann ein Gläubiger ermannt werden, äußerstenfalls ein vom 
Gericht auszuwählender geeigneter Dritter (auch ein fremder Konful, 24/25 Vict. c. 121). Die 
7437/ gleichen Grundsätze gelten bei der Ernennung eines administrator für ein Testament, 
in dem entweder kein executor ernannt war oder dessen executor, etwa durch Ablehnung, fort- 
gefallen ist (administration cum testamento annexo); ist der geborene administrator ein 
infant, so wird sein guardian ernannt, oder seine Mitadministratoren verwalten allein. Die 
Einzelexekution und Administration wird der Verwaltung durch mehrere (joint administration) 
in der Praxis der Gerichte vorgezogen. Jeder administrator muß durch bond (s. o. § 7 Nr. 2) 
Kaution für pflichtmäßige Verwaltung leisten, und zwar zugunsten eines Treuhänders der 
Interessenten (20/21 Vict. c. 77, 21/22 Vict. c. 95). 
Durch die Land Transfer Act von 1897 (60/61 Vict. c. 65) ist, im schroffen Gegensatz 
zu dem bis dahin geltenden Recht, der Exekutionsgedanke auch auf Immobiliarvermögen aus- 
gedehnt: für alle real estates des Verstorbenen ist, soweit nicht Akkreszenzrechte begründet 
sind, der zur Verwaltung der personal property Berufene Verwalter, doch ist er nicht Universal- 
sukzessor, sondern als trustee nur Verfüger über fremdes Recht, so daß der Gedanke des ipso-
	        
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