Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

346 Ernst Heymann. 
Rechte übertragen, wenn er sich selbst zu ihrem trustee für diese Rechte bestellte. Damit kam 
die gentry mittels der in ihren Kreisen nunmehr stets abgeschlossenen Eheverträge, marriage 
settlements, über alle Schwierigkeiten hinweg: im settlement setzt gewöhnlich der Mann der 
Frau ein Nadelgeld, pin-money, und für den Fall seines Todes eine Ehezuwendung, jointure, 
aus (durch die schon seit 27 Henr. VIII c. 10 das Recht auf dower ausgeschlossen wird), während 
anderseits das Vermögen der Frau zum Teil dieser vorbehalten, zum Teil dem Mann zur vorüber- 
gehenden Nutznießung überlassen, zum Teil den Kindern gesichert wird usw., immer unter 
Verwendung von Treuhändern (Beispiele bei Solly 59 ff.) und oft mit der der Frau auf- 
erlegten Klausel (restraint on anticipation), daß sie nicht über künftiges Einkommen durch 
Anweisung an die Treuhänder verfügen darf (vgl. auch Heck, Arch. f. B.R. 4, 93). Erfolgt 
der Vertragsschluß vor Eingehung der Ehe (antenuptial settlement), so ist die future marriage 
eine so wertvolle consideration, daß, abgesehen von Fällen des fraud, der Bestand gegenüber 
„aller Welt“, insbesondere gegenüber sämtlichen Gläubigern des Ehemannes, gesichert ist; 
das postnuptial settlement steht nicht in gleicher Weise sicher. (Zum Mitgiftversprechen vgl. 
jetzt Neubecker, Die Mitgift, 1909 S. 93 ff.) 
Für die nichtbegüterten Klassen, welche solche Verträge natürlich nicht schlossen, blieb 
es bei dem alten gesetzlichen Güterrecht, das dem Mann mit dem gesamten — hier allein in 
Betracht kommenden — Mobiliarvermögen der Frau insbesondere auch deren gesamten Mobiliar- 
quästus überlieferte. Wenig nützte diesen Klassen auch die von den Billigkeitsgerichten entwickelte 
Doktrin, daß der Ehemann Forderungen der Ehefrau nur einklagen kann, wenn er beweist, 
daß der Klaggegenstand ihr zum Teil oder völlig durch Ehevertrag vorbehalten ist (sog. equity 
to a settlement). Erst in der Divorce Act von 1857 (20/21 Vict. c. 85) erscheint ein neuer Gedanke: 
die grundlos verlassene Ehefrau kann (s. 21) eine gerichtliche protection order erlangen, durch 
welche ihr aller Erwerb aus lawful industry und nach der desertion erworbener property von 
allen ehemännlichen Rechten frei bleibt. Entsprechend steht eine gerichtlich separierte Frau 
(s. 25/26). Hieran reihten sich dann weitere Statuten mit der gleichen Tendenz (21/22 Vict. 
C. 108, 27/28 Vict. c. 44), bis schließlich die Married Womens' Property Act von 1870 (33, 34 
Vict. c. 93) und das auf ihr weiterbauende gleichnamige Gesetz von 1882 (45/46 Vict. c. 75, 
ergänzt durch 47/48 Vict. c. 14 von 1884 und 56/57 Vict. c. 63 von 1893 und 7 Edw. VII c. 18, 
190) tatsächlich die recht extreme Durchführung völliger Gütertrennung an Stelle des alten 
Systems brachten. Danach hat bei allen seit 1. Januar 1883 geschlossenen Ehen die Ehefrau 
alles eingebrachte oder nachträglich erworbene Gut als separata estate, Sondergut, und die 
Ehefrau einer Ehe alten Rechts steht wenigstens ebenso hinsichtlich des seit 1. Januar 1883 
erworbenen Guts, wobei zu beachten ist, daß schon seit dem Gesetz von 1870 wenigstens gewisse 
wichtige Teile des Vermögens gesetzliches Sondergut waren. Die Ehefrau ist ferner (seit 
1893) in bezug auf ihre separate property unbeschränkt vertrags- und prozeßfähig, und für 
ihre Vertragsschulden haftet nach Lösung der Ehe ihre gesamtes Vermögen überhaupt, nach 
dem Married Women Property Act 1908 haftet das Sondergut auch für die Alimentation 
ihrer Eltern (im Gegensatz zur bisherigen Judikatur, Pontipool guardians v. Buck 1906); die 
selbständig handeltreibende Ehefrau ist der Konkursordnung unterworfen. Die Haftung des 
Ehemanns für Geschäftsschulden der Frau beschränkt sich jetzt auf das etwa ihm eingebrachte 
Gut, dagegen ist er (Queens Bench D., bestr.) auch weiterhin für die torts der Frau mit- 
verhaftet. Aufrechterhalten sind die Grundsätze über dower, curtesy of England (Hope v. Hope 
1892, 2 ch. 336, jetzt als quasi descent) und — ausdrücklich — über die Eheverträge (s. 19 
Ges. von 1882); doch ist das settlement der Unmündigen erst bindend, wenn sie es nach er- 
langter Volljährigkeit bestätigt (s. 2 des zit. Ges. von 1907); sie kann seit 1907 auch selbst 
protector of the settlement sein. Für das Recht auf dower ist dabei die Dower Act von 1883 
(3/4 Will. IV c. 105) maßgebend, wonach /42/ der Anspruch der Frau nicht bloß durch 
eine andere Zuwendung (jointure; s. o.), sondern auch durch einfache Urkunde oder letztwillige 
Erklärung des Ehemanns ausgeschlossen werden kann und sogar als ausgeschlossen vermutet 
wird, wenn der Witwe überhaupt Grundstücke von ihm legiert sind. — Rechtsgeschäfte der 
Ehegotten untereinander sind nunmehr unbeschränkt möglich (14 O. B. D. 831); mit Aus- 
nahme der Deliktsklagen sind zwischen ihnen auch alle Rechtsschutzmittel gegeben, doch steht 
schon nach s. 17 Ges. von 1882 (efr. 58/59 Vict. c. 39) ein summarisches Verfahren zu Gebote,
	        
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