Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

368 Carl Crome. 
lich der Pachtzinsen, gilt der jetzt auch bei uns anerkannte Grundsatz, daß dieselben gewisser- 
maßen Tag für Tag verfallen, so daß ein der Nießbrauchszeit entsprechender Teil aus der letzten 
Fruchtperiode auf den Nießbraucher resp. den Eigentümer entfällt. Ist es der —ießbraucher, 
der die seinem Recht unterworfenen Grundstücke an Dritte vermietet oder verpachtet hat, so 
ist der Vertrag, wenn er nicht im voraus für eine längere Zeit als neun Jahre geschlossen wurde, 
vom Eigentümer zu halten, auch wenn der Nießbrauch vor Ablauf einer solchen Periode endigt. 
Andermfalls nur während der erwähnten neun Jahre. Endlich werden über die Rechte des 
Nießbrauchers an Waldungen, Schlagholz, hochstämmigen Bäumen usw. nähere Bestimmungen 
getroffen. Auf den gewöhnlichen Ertrag von Bergwerken und Steinbrüchen hat der Nieß- 
braucher nur dann Anspruch, wenn letztere zur Zeit der Begründung des Nießbrauchs auf dem 
Grundstücke schon eröffnet waren (eine Vorschrift, die schärfer ist als das allgemeine Verbot 
von Kulturveränderungen). — Außer den gewöhnlichen Endigungsgründen des Nießbrauchs 
kommt eine solche durch Mißbrauch, und beim Nießbrauch zugunsten einer juristischen 
Person durch Ablauf von 30 Jahren vor. 
Vgl. Proudhon, Traité des droits d'’usufruit, d’'usage, d’habitation etc. (in mehr. 
Aufl.); Genty besgl. — Venezian, Dell’ usufruttu (1905 ff.). 
§ 20. Superfizies und Emphyteuse, wie überhaupt jede sog. Teilung des 
Eigentums, und die Reallasten wurden als feudale Lasten von der Revolution und dem 
Napoleonischen Gesetzbuch hinweggefegt. Grundrenten werden nur als obligatorische Rechte 
anerkannt und überhaupt in engen Grenzen gehalten. Nur bei Grunddienstbarkeiten kann der 
Eigentümer des dienenden Grundstücks für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des 
Grundstücks gehalten sein, die zur Ausübung der Servitut erforderlichen Anlagen auf seine 
Kosten herzustellen oder zu unterhalten (vorbehaltlich der Befugnis, sich durch Aufgabe des Grund- 
stücks an den Serwvitutberechtigten von der Last zu befreien). 
Anderseits ist das Recht der Emphyteuse in einzelnen Territorien durch besondere 
Gesetze wieder einge führt, so in Italien (Art. 1556 ff. c. c. ital.), in Holland und Belgien (1824). 
In Frankreich ist sie aus der Mischbildung, in der die Jurisprudenz sie konsewiert hatte, durch 
Gesetz v. 25. Juni 1902 wieder zu einem dinglichen Immobiliarrecht emporgehoben worden, 
das auch veräußert und mit Hypotheken belastet werden kann. Folglich unterliegt der Vertrag 
jetzt auch der Transkription gemäß Ges. v. 23. März 1855 (s. o. & 16). Die Bestellung ist aber 
für nicht länger als 99 Jahre zulässig. Innerhalb dieser Zeitdauer ist das Recht auch vererblich. 
Für Superfizies, soweit sie sich auf ein Erbbaurecht beschränkt, ist kein Bedürfnis, 
weil an Gebäuden ein volles Eigentum auf fremdem Boden (ja sogar an einzelnen Stock- 
werken) möglich ist. 
Lehen und Fideikommisse usw. sind grundsätzlich beseitigt. 
3. Pfandrecht. 
§ 21. Das Pfandrecht zerfällt in das mobiliare Faustpfandrecht (gage, nantisse- 
ment), das im wesentlichen den Grundsätzen des heutigen deutschen Rechts entspricht 1. Da 
als Sachen aber auch unkörperliche in Betracht kommen (s. o. § 5), so findet unter der Form 
des mobiliaren auch das Rechtspfandrecht Unterkommen (abgesehen vom Falle o. § 20 
und von der Verpfändung eines fonds de commerce. Ges. v. 1. März 1898 usw.). Die 
Pfandbestellung bei beweglichen Sachen erfolgt durch Ubergabe (doch muß zur Wirkung gegen 
Dritte der Vertrag auch schriftlich abgefaßt werden, Art. 2074 CN.). Bei der Verpfändung 
eines Rechtes wird die Tradition ersetzt durch den Gebrauch der Formen, die zur Übertragung 
des Rechts erforderlich sind. 
Sehr mangelhaft geregelt sind die Grundpfandrechte (Hypotheken). Auch sie 
sind durchweg akzessorisch, bestehen also nur zugunsten einer dadurch gesicherten Forderung. 
Selbständige Grundstückspfandrechte und Grundschulden kommen nicht vor. Der Grundsatz 
1 Das Pfandleihegewerbe beschränkt sich nach den franz. Gesetzen v. 16. Pluy. XII und 
24. Juni 1851 auf die sog. Monts de Piété. Vgl. hierzu Dalloz 1876, I, 404.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.