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schaft nachträglich durch Dispens behoben ist und daraufhin die Ehe geschlossen wurde (Dalloz
1867, I, 5: 1874, I, 216). Endlich hat das französische Gesetz v. 7. Nov. 1907 auch die Legiti-
mation der im Ehebruch erzeugten Kinder gestattet, sofern es zwischen dem wegen Ehebruchs
geschiedenen usw. Ehegatten und seinem Mitschuldigen nachträglich zu einer gültigen Ehe kommt.
(Formelle Anerkennung des Kindes zu dieser Zeit ist auch hier vorauszusetzen.)
§ 28. Die Adoption (Art. 343 ff. CN.) hält sich in ähnlichen Schranken wie bei uns
insbesondere muß der Adoptierende ein gewisses höheres Alter und keine
legitimen Deszendenten haben. Die Mdoption ist ein Vertrag der beiden Be-
teiligten, setzt Bestätigung des zuständigen Gerichts und Eintragung in das Zivilstandsregister
voraus. Der verheiratete Adoptant bedarf der Zustimmung seines Ehegatten. Zwei Ehe-
gatten können zusammen adoptieren; abgesehen davon ist eine Adoption durch mehrere Per-
sonen unstatthaft. — Teilweise erleichtert ist die Kindesannahme zum Dank für Lebensrettung
und auf Grund eines vorhergegangenen pflegeelterlichen Verhältnisses (letzteres wird vom
CN. Art. 361 ff. als Vorstuse der Adoption betrachtet, hat sich aber kaum eingebürgert).
Die Adoption gibt dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters, schafft Ehehindermisse
und gegenseitige Alimentationsansprüche zwischen den Beteiligten und erzeugt für den Adop-
tierten das Erbrecht eines leiblichen Kindes gegenüber dem Adoptivvater (nicht gegenüber dessen
Familie). Die Beziehungen des Adoptierten zu seiner eigenen? Familie bleiben unberührt.
Die Wirkungen der Adoption sind unwiderruflich.
3. Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft.
§* 29. Die Gründe der Vormundschaft usw. sind in der Hauptsache den unsern gleich.
S. jedoch u. s§§ 30 u. 31. Die Oberwvormundschaft wird vom Familienrat geführt. Bei
der Altersvormundschaft gibt es auch noch gesetzliche Vormünder. Insbesondere
ist dies der überlebende Elternteil (Art. 389 ff. CN.), dem auch die Befugnis zusteht, testamen-
tarisch einen Vormund zu bestellen. Ernennung von Vormündern durch den
Familienrat (tutela dativa) tritt also nur in den übrigen Fällen ein. In der Regel ist nur
ein Vormund berufen oder zu bestellen. Nur in besonderen Fällen wird ein Protutor ernannt
und der Muttervormünderin in der Person ihres Mannes ein Mitvormund gegeben. Auch
kann der Vater der Muttervormünderin einen Rat zur Vormundschaft beigeben. Gegen-
vormünder (subrogé tuteur) und tutores ad hoc kommen nach ähnlichen Grundsätzen wie bei
uns vor.
Auch die Stellung und rechtlichen Befugnisse des Vormunds usw. sind im allgemeinen
den unsem ähnlich. Insbesondere ist der Vormund für alle Angelegenheiten einer Person,
der Pfleger grundsätzlich nur für einzelne Angelegenheiten bestimmt. In diesem Umkreis ver-
tritt aber der eine wie der andere den Mündel resp. die seiner Obhut zugewiesenen Interessen
und untersteht namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung der Kontrolle des Familienrats.
Für gewisse Rechtsakte bedarf es dessen Genehmigung, für andere der gerichtlichen Homologation
oder sonstiger Förmlichkeiten. S. bes. wegen der Veräußerung von Wertgegenständen das franz.
Ges. v. 27. Febr. 1880. Die Haftung beschränkt sich im allgemeinen auf Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten und beginnt bei gesetzlichen Vormündern mit Kenntnis von der Berufung.
8 30. Abgesehen von den gewöhnlichen Endigungsgründen erlischt die Altersvormund-
schaft auch durch Emanzipation (( schon o. § 26). Diese ist ein freiwilliger Mt des
Gewalthabers; doch tritt die Emanzipation von Rechts wegen auch mit Verheiratung des Mündels
ein (Art. 476, 477 ff. CN.). Der emanzipierte Minderjährige wird nur in beschränktem Um-
sange geschäftsfähig: er kann gewisse Rechtshandlungen allein vomehmen; bei anderen
wichtigeren ist er an den Beitritt eines ihm zu diesem Zweck von dem Familienrate zu bestellen-
den Pflegers gebunden (ef. § 31); für wieder andere bedarf es der Bestätigung des Familien-
rats oder besonderer Formen.
8 31. Verschwender und Geistesschwache kommen nicht unter Vormund-
schaft, sonderm erhalten gegebenenfalls bloß einen Beistand zugewiesen, der ihnen (ähnlich wie