Das Urheberrecht. 395
b) choreographische oder pantomimische Werke (soweit ihr Inhalt be—
grifflich zu fassen ist, auch wenn sie auf andere Weise als schriftlich festgelegt sind, also z. B.
durch den Kinematographen).
Ausgeschlossen von dem Schutze sind Gesetzbücher, Gesetze, Verordnungen, amtliche
Erlasse und Entscheidungen und ähnliche amtliche Schriften. Reden, die in parlamentarischen,
kommunalen oder kirchlichen Versammlungen gehalten werden, genießen nur einen beschränkten
Schutz (gegen Abdruck in einer Sammlung der Reden desselben Verfassers). Zeitungsbeiträge,
die nicht wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts sind, werden nur unter
der Voraussetzung eines Abdrucksvorbehalts geschützt. Vermischte Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und Tagesneuigkeiten genießen keinen Schutz, da sie keine eigenartige Gestaltung
aufweisen.
2. Tonwerke jeder Art stehen unter Urheberschutz, d. h. Schöpfungen, die in der
rhythmischen und harmonischen Aneinanderreihung von Tönen eine persönliche Art aufweisen.
Ebenso Bearbeitungen, wie Variationen, Auszüge, Arrangements.
Sind Tonwerke mit Texten verbunden, so gilt jede Schöpfung für einen gesondert zu
betrachtenden Schutzgegenstand.
3. Die Werke der bildenden Künste umfassen alle Schöpfungen der raumformenden
Kunst, der sogenannten reinen Kunst wie der sogenannten angewandten Kunst (Werke der
zeichnenden, plastischen Kunst, kunstgewerbliche Erzeugnisse und die Werke der Baukunst).
Solche Werke sind geschützt in allen Stadien ihrer Ausführung — von dem ersten Ent-
wurf an —; sowie alle Bearbeitungen, auch in anderen Kunstformen oder Verfahren.
Die Grenze der Kunst nach unten — auch auf dem Gebiet der kunstgewerblichen Er-
zeugnisse — liegt da, wo die persönlich eigenartige Schöpfung aufhört. —
Bei kunstgewerblichen Erzeugnissen und Baukunstwerken ist wohl zu unterscheiden zwischen
der Gebrauchs-= und technischen Form und der Kunstform. Dem Kunstwerk gehören alle die
Bestandteile an, die im Hinblick auf den Gebrauchszweck willkürlich gestaltet werden können.
Da die bildende Kunst einen großen Schatz geformten Materials — Natur- oder Kunstformen —
zu ihrer Verfügung hat, liegt die eigentliche künstlerische Schöpfung häufig in der besonderen
Anordnung und Gestaltung eines freigegebenen Materials (so z. B. bei Spitzen, Buchschmuck,
Buchdruckschriften, Tapetenmustern u. dgl.).
Eine tatsächliche Grenze zwischen den kunstgewerblichen Erzeugnissen und den Geschmacks-
mustern besteht nicht. Es ist lediglich Frage der künstlerischen Kultur, ob man in den gewerb-
lichen Mustern, die eine eigenartige Form aufweisen, künstlerische Erzeugnisse sehen will
oder nicht.
4. Die Photographien stehen den Werken der bildenden Kunst äußerlich am nächsten,
unterscheiden sich aber von ihnen dadurch, daß sie grundsätzlich keine persönliche Eigenart
aufzuweisen brauchen. Geschützt ist jedes Erzeugnis der strahlenden Energie. Eine be-
sondere Formvoraussetzung für den Schutz besteht nicht.
5. Die technischen und wissenschaftlichen Abbildungen nehmen in unserer Gesetzgebung
insofern einen besonderen Platz ein, als sie in dem Schriftwerkgesetz ausgezählt werden. Tat-
sächlich gehören sie ihrer Erscheinungsform nach zu den Werken der bildenden Künste.
6. Kinematographische Werke, einschließlich der kinematographisch ausgenommenen
Bühnenschöpfungen, genießen denselben Schutz wie die Werke der bildenden Künste.
7. Das gleiche gilt von Sammlungen von Kunstwerken, die eigentlich ihrer Natur nach
eher zu den Schriftwerken zu rechnen sind.
III. Die Geschmacksmuster.
Geschmacksmuster sind Schöpfungen, die auf die Gestaltung oder allgemein auf die äußere
Erscheinung eines gewerblichen Erzeugnisses einwirken, soweit die Gestaltung nicht dem Ge-
brauchszwecke dient. Wenn eine solche Schöpfung persönliche Eigenart — ein auf einer
Phantasieleistung beruhendes Anderssein — aufweist, und diese von dem durch Kultur-
gewöhnung geschulten Sinn unterschieden werden kann, stellt sie zugleich ein kunstgewerbliches