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gegen den anderen hat; so hat der beauftragte Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Er-
stattung der Prämie und die Pflicht, den Versicherungsschein herauszugeben. Allein 8 77
(ogl. HG. §& 888) gibt ihm wegen seiner etwaigen Forderungen stets zwei Rechte: ein auch
im Konkurse des Versicherten wirksames Zurückbehaltungsrecht an dem Ver-
sicherungsschein (Redaktionsversehen: der zur Zurückbehaltung des Scheins Berechtigte wird
als zur Aushändigung „nicht verpflichtet“ bezeichnet !) und ein Recht, sich aus der Entschädigungs-
forderung oder -summe vor dem Versicherten und dessen Gläubigern zu befriedigens;
eine Verbindung von Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht wie beim kaufmännischen
Zurückbehaltungsrecht.
Cosack 566 ff., 636 ff. Kohler 441 ff. Lehmann 1027 ff. Ehrenberg, Iherings
. 30, 422 ff.; VR. 189ff. Hellwig, Verträge auf Leist. an Dritte 537 ff. Schneider,
. f. VWiss. 5, 230 ff.; Mitt. öff. Feuervers Anst. 1913, Dehest. 162 ff. Müller-Erzbach,
Grundsätze d. mittelb. Stellvertretung 1905. Lenns“, D. Versich Geschäft für fremde Rechnung
(Heymanns Arbeit. z. HR. Nr. 9) 1911; Z. f. WWisf. 12, 1208 ff. Fischer, Die Versich.
f. fremde Rechn. 1913. Flechtheim, Moldenhauer, Leipsp-. 1911, 675 ff. Josef,
Z. f. VWiss. 12, 778 ff. Kisch, Recht 1913, 319 ff.; Iherings J. 63, 397 ff. Weygand,
Grundzüge d. Kundenversicherung 1914.
§ 18. Ende der Versicherung. Verjährung. Das Versicherungsverhältnis erlischt
aus den im Versicherungsvertrag vorgesehenen Gründen (insbesondere Zeitablauf, vgl. §§ 7, 8
VVG.); ferner durch einen die Versicherung aufhebenden Vertrag; durch Fortfall des ver-
sicherten Interesses (§ 68, s. oben §5I 12 V); durch Rücktritt oder Kündigung eines Teils, die bald
aus gewissen gesetzlichen Gründen (§§ 16, 17, 24, 38, 70, 96, 113, 158 u. a.), bald kraft Ver-
trags zulässig sind (dazu § 6; vgl. oben § 14 III); durch Konkurs des Versicherers (außer bei
See- und Rückversicherung; die Lebens-, Kranken= und Unfallversicherungen erlöschen durch den
Konkurs sofort, andere Versicherungen erst nach einem Monat, 88 61 Abs. 2, 63 VU G., 9J 13
VVG.; über Seeversicherung vgl. § 898 HGB.); endlich erlöschen bei Auflösung eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit alle mitgliedschaftlichen Versicherungsverhältnisse, außer
den Lebensversicherungen, mit dem im Beschluß bestimmten Zeitpunkt, frühestens aber nach
4 Wochen (§ 43 Abs. 4, 5 Vu #.). Der Konkurs des Versicherungsnehmers bringt die Ver-
sicherung kraft zwingenden Rechts nicht zum Erlöschen; vertraglich kann aber dem Versicherer
ein Kündigungsrecht mit mindestens einmonatiger Kündigungsfrist eingeräumt werden (§ 14
VV.).
Die Beendigung einer Versicherung kann relativ unwirksam l(oder beschränkt
wirksam) sein; so bei der Gebäudefeuerversicherung gegenüber einem Hypothekar (§ 100 VVG.).
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in 2, bei der Lebens- und
Seeversicherung in 5 Jahren seit Jahresende (§ 12 VVG., § 905 HG.).
Cosack 632 ff. Kohler 438 ff. Lehmann 1057 ff. — Mames Z. f. HR. 52,
105 ff. Seuffert, LeipzZ. 1909, 97 ff. Kirchberger, Z. f. HR. 147 ff.
Dritter Abschnitt.
Einzelne Versicherungszweige.
§ 19. Feuer-, Hagel-, Bieh-, Transportversicherung. Für mehrere Versicherungs-
zweige stellt das VVG. Sondernormen auf (von denen die meisten im Zusammenhang mit
den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts dargestellt worden sind).
I. Die Feuerversicherung wird heute zum Teil von kleinen Gegenseitigkeits-
vereinen (aus mittelalterlichen Brandgilden hervorgegangen), zum Teil von Aktiengesellschaften
oder den nach ihrem Vorbilde organisierten großen Gegenseitigkeitsvereinen betrieben, die
Gebäudefeuewersicherung daneben insbesondere auch von Feuerersicherungsanstalten öffent-
lichen Rechts (die vielfach ein Versicherungsmonopol genießen; vgl. oben § 6 III). Die Ge-
fahr, gegen die im Zweifel die Feuewersicherung genommen wird, ist Brand, Explosion
und Blitzschlag (auch kalter Schlag), außer soweit der Brand oder die Explosion durch Erdbeben
oder durch Kriegsmaßregeln militärischer Befehlshaber verursacht wird. Viele Versicherer