Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Bürgerliches Recht. 53 
dem gutgläubigen Besitzer, § 953 f. Der Erwerb erfolgt unmittelbar mit dem Fruchtwerden, 
d. h. mit der Fruchttrennung, nicht erst mit der Besitzergreifung, es müßte denn sein, daß der 
Erwerbstitel nur ein schuldrechtlicher ist, in welchem Falle der unmittelbare Erwerb nur statt- 
findet, wenn ein verdinglichendes Element hinzukommt, wenn der hiernach Berechtigte (etwa 
als Pächter) im Besitz der Sache ist. 
Früchte sind nicht identisch mit Erträgnissen: 
a)sie sind Früchte, auch wenn sie als Raubbaufrüchte über den Ertrag gehen; vorbehaltlich 
des Ersatzes, § 1039 1; 
b) sie sind auch Früchte, wenn sie aus der Bestellung eines anderen hervorgehen, ebenfalls 
vorbehaltlich der Entschädigung. Weiter geht das Schweizer GB. a. 756, wonach die Früchte 
dem Nießbraucher gehören, wenn sie nur während seiner Berechtigung reif geworden sind, also 
auch wenn der Nießbrauch vor ihrer Trennung erlischt. 
3. Wer einen fremden Stoff verarbeitet, indem er ihm durch seine Arbeit eine 
andere wirtschaftliche Qualität gibt, wird Eigentümer des Erarbeiteten, vorausgesetzt, daß nicht 
der Wert der Arbeit erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950). Diese Bearbeitungen 
finden heutzutage hauptsächlich durch Hilfspersonen statt, also insbesondere durch Fabrikarbeiter: 
hier muß der Grundsatz gelten, daß, wenn die Verarbeitung stellvertreterisch geschieht, das Eigen- 
tum an den Geschäftsherrn fällt. Eine solche stellvertreterische Tätigkeit erfolgt stets dann, wenn 
Leute in einem Dienstverhältnisse angestellt sind, in welchem sie für den Geschäftsherrn tätig sein 
müssen?. Der Erwerb findet so lange stellvertreterisch statt, bis der Stellvertreter erklärt hat, nicht 
mehr auf diese Weise tätig sein zu wollen; darin kann allerdings eine Vertragswidrigkeit liegen, und 
diese kann den Geschäftsherrn zur sofortigen Kündigung und zum Schadenersatz berechtigen (§950). 
4. Deutschrechtlich ist der Grundsatz: 1. daß dem Finder ein Fundlohn zukommt (so 
auch im BG. 5 % bis zu 300 Mk., sonst 1 5/0) 3, 2. daß der Finder die Sache bergen und zur 
Anzeige bringen soll", dafür aber unter Umständen Eigentümer wird (bei uns nach einem 
Jahre), § 965 f. Der Eigentumserwelb ist ein gesteigertes Fundrecht. 
Verbleibt die Sache ordnungswidrig in den Räumen einer öffentlichen Behörde oder Ver- 
kehrsanstalt, so hat diese zunächst die Pflicht der Aufbewahrung, und wersie hierin die Hand bekommt, 
hat sie der Behörde abzugeben: Finder ist er nicht. Die Verwahrungspflicht der Behörde aber hat 
ihre Grenzen, sie hört auf, wenn sich bei öffentlichem Aufgebot niemand meldet. Dann hat die Be- 
hörde die Befugnis der Versteigerung: die Befugnis ist das Korrelat der Aufbewahrungspflicht. 
Die Versteigerung erfolgt im Namen des Staates, der Gemeinde, der Verkehrsanstalt; der ver- 
lierende Eigentümer hat eine Kondiktion auf den Erlös in 3 Jahren, § 978 f. 5. Besondere 
Grundsätze gelten vom Schatzerwerb, 5 984 6. Die Regelung im BG#B. ist sehr unvollkommen 7. 
1 Vgl. auch RG. 16. Oktober 1912 Entsch. 80 S. 229. 
: Natürlich ist hier das Dienstverhältnis maßgebend, nicht der innere Wille dieser Personen. 
Dies habe ich schon im Jahre 1878 in meinem älteren Werk über das Patentrecht S. 59 ff. ausgeführt. 
Jetzt auch Handb. des Patentrechts S. 234, Lehrb. des Patentrechts S. 87f. 
* Die Statuten von Pistoja (1296) III 145 haben ein Fundgeld von 10 6. 
* Man hat daraus geschlossen, daß der Finder nicht Eigenbesitzer, sondern ein Fremdbesitzer sei, 
der für den Verlierer besitze, während der Verlierer zum mittelbaren Besitzer werde — ganz ver- 
kehrt. Der Finder hat keinen anderen Besitzer über sich, und daß sein Besitz mit Pflichten verbunden 
ist, macht ihn nicht zu einem unselbständigen Besitz; vgl. Przibilla, Jahrb. f. Dogm. 50 S.365 f. 
* Diese Bestimmung ist unvollständig; wie wenn in einem Privathaus, in einer Bank Schirme 
oPver. Handschuhe zurückbleiben? Das Schweiz. G. 8§ 720, 722 bestimmt, daß auch hier die Sachen 
dem Hausherrn abzuliefern sind, dem die Aufbewahrungspflicht obliegt, aber s. Z. auch die Sache 
oder ihr Erlös zukommt. Auch hier ist das Veräußerungsrecht ein Aquivalent für die Aufbewahrungs- 
tätigkeit, ebenso der Erwerb des Erlöses. Mit dem Finder= und Fundrecht hat die ganze Sache 
nichts zu tun. Unrichtig auch der ungarische Entwurf § 439 f. 
*Wenn ein Arbeiter den Schatz entdeckt, so kommt es darauf an: Handelt es sich um eine 
Zufallsentdeckung, so ist er der Entdecker; hat aber ein Jemand Arbeiter angestellt, um nach dem 
Schatz zu graben, 8 if der erstere Entdeder, der Arbeiter nur sein Organ; vgl. auch RG. 19. Februar 
1909 Entsch. 70 S. 308. 
Sie führt zum notwendigen Miteigentum, was zu vermeiden wäre; sie gibt dem Boden- 
eigner eine Hälfte, wofür kein genügender rechtlicher Grund vorliegt; sie sichert nicht ge- 
nügend das Schicksal der Altertümer. Sind durch ein Erdbeben (wie in Ischia, Messina, 
S. Franzisco) Gegenstände massenhaft verschüttet worden, so sind besondere Bestimmungen er-
	        
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