Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 105 
so ist dieser maßgebend (z. B. „erster Kurs“, „Mittelkurs“, „Schlußkurs“). Soweit amtliche 
Preisfeststellung stattfindet, darf nie ein ungünstigerer Preis als der amtlich festgestellte be- 
rechnet werden. Auch innerhalb dieser Grenzen darf der Kommissionär keinen „Kursschnitt" 
machen, muß vielmehr, wenn er bei pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günsti- 
geren Preise ausführen konnte, diesen berechnen und darf namentlich, wenn er aus Anlaß der 
Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, 
keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis zugrunde legen. 
Literatur: Grünhut, Das Recht des Kommissionshandels, 1874; b. Endemann III 
312 ff. v. Hahn, 3. f. HK. XXIX 1 ff. H. Jacoby, Das Recht der Bank- und Waren- 
kommission, 1891. S. evin, Das Kommissionsgeschäft im Hansagebiet, 1897. A. Ende- 
mann, Das Börsenkommissionsgeschäf im Effektenhandel, 1890. — E. Jung, Eigentums- 
übergang beim Kommissionseinkauf, 1890. A. Langen, Eigentumserwerb und Verlust bei 
KG., 1900. Müller-Erzbach, Die Grundsätze der mittelbaren Stellvertretung aus der 
Inerressag= entwickelt, 1905. — K. Lepa, Die Lehre vom Selbsteintritt des Kommissionärs, 
1883. P. Abraham, üÜber den Eintritt des Kommissionärs als Selbstkontrahent, 1884. 
Schaps, Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 1887. Eschenbach, 3Z. f. HR. XII 1 ff. 
Salmonn, ebenda S. 377 ff. Sieveking, ebenda XIIV 1 ff. J. Breit, Das Selbst- 
iiritterecht, ds des „Commissionärs, 1899. — K. Lehmann # 189—194. Gareis ## 51. 
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z 83. Speditionsgeschäft. 
1. Begriff. Speditionsgeschäft ist die entgeltliche Besorgung von Güterversendung 
in eigenem Namen für fremde Rechnung. Wer gewerbsmäßig eine derartige Besorgung von 
Gütewersendungen durch Frachtführer oder Verfrachter übermimmt, ist Spediteur und damit 
Kaufmann (§ 407 Abs. 1). Die handelsrechtlichen Regeln gelten aber auch für gelegentliche 
Speditionsgeschäfte eines anderen Kaufmanns (§ 415). Das Speditionsgeschäft ist eine Unter- 
art des Kommissionsgeschäfts; es unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung von Fracht- 
geschäften (Frachtmäkelei) wie von der Übernahme der Ausführung der Güterbeförderung 
(Frachtgeschäft). 
2. Pflichten des Spediteurs. Der Spediteur hat die Versendung, msvbesondere 
die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordent- 
lichen Kaufmannes unter Wahrung der Interessen und Befolgung der Weisungen des Ver- 
senders auszuführen (§ 408 Abs. 1). Im übrigen, namentlich in bezug auf Empfang und Be- 
wahrung des Gutes, hat er die Pflichten des Kommissionärs (§ 407 Abs. 2). 
3. Rechte des Spediteurs. Der Spediteur hat die Rechte des Kommissionärs. 
Er darf keine höhere als die bedungene Fracht anrechnen (§ 408 Abs. 2). Seine Provision 
ist verdient, wenn er das Gut zur Beförderung weitergegeben hat (§ 409). Sein Pfandrecht 
erstreckt sich nur auf konnexe Forderungen (§ 410). Bedient er sich eines Zwischenspediteurs, 
so hat dieser zugleich Forderung und Pfandrecht des Vormanns auszuüben; soweit der Vor- 
mann (Spediteur oder Frachtführer) vom Nachmann befriedigt ist (Spesennachnahme), gehen 
die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes auf den Nachmann über (5 411). 
4. Selbsteintritt. Der Spediteur hat mangels anderer Abrede das Recht der 
Selbstausführung der Beförderung; er hat dann zugleich die Rechte und Pflichten eines Fracht- 
führers oder Verfrachters, kann aber außer der gewöhnlichen Fracht auch Provision und die 
bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten in Rechnung stellen (§ 412). 
5. Speditionsunternehmen. Wenn der Spediteur sich mit dem Versender 
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten einigt („Spedition mit fixen Spesen"“), 
hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs. 1; anders früher 
#384). Gleiches gilt auch ohne solche Einigung, wenn der Spediteur die Güter mehrerer Ver- 
sender auf Grund eines für eigne Rechnung geschlossenen Frachtvertrages zusammen als 
„Sammelladung“ versendet; er kann dann nur eine den Umständen angemessene Fracht, höchstens 
aber die für die Einzelbeförderung gewöhnliche Fracht fordern (§ 413 Abs. 2). 
6. Verjährung. Die Ansprüche gegen den Spediteur verjähren in einem Jahre; 
die Verjährung der Ansprüche wegen Beschädigung oder Minderung des Gutes beginnt mit 
dem Ablaufe des Ablieferungstages, die der Ansprüche wegen Verlustes oder Verspätung mit
	        
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