Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 107 
auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern ist oder zu den Frachtgeschäften des Seehandels 
gehört. In beiden Fällen gilt verschiedenes Recht. Hier ist nur vom Frachtgeschäft außerhalb 
des Seerechts zu handeln. 
Dieses umfaßt nur die BeförderungvonGütern (zu denen auch Briefe gehören), 
nicht die Personenbeförderung. Wer es gewerbsmäßig unternimmt, die Güterbeförderung 
auszuführen, ist Frachtführer und damit Kaufmann (8 425). Für die Frachtgeschäfte der Fracht- 
führer gelten die Vorschriften des sechsten Abschnittes des dritten Buches des HGB. Sie sind 
aber auch anwendbar, wenn ein anderer Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes die 
Ausführung einer Güterbeförderung übernimmt (§ 451). Dagegen gelten sie nicht für die Güter- 
beförderung durch die Reichs- und Staatspost (§ 452). Sie werden ferner durch ein umfassendes 
Sonderrecht für die Eisenbahnen (im siebenten Abschnitt) abgewandelt (unten § 86). Endlich 
sind sie nur zum Teil auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und 
sonstigen Binnengewässern anwendbar, das im übrigen durch das Binnenschiffahrtsgesetz (§8. 26 
bis 77) unter Annäherung an das Frachtgeschäft des Seehandels geregelt ist (unten § 94 Z. 2). 
2. Abschluß. Das Frachtgeschäft wird zwischen dem Frachtführer und dem Absender 
geschlossen. Der Absender kann zugleich der Empfänger sein; anderenfalls ist der Empfänger 
eine dritte Person, an die abzuliefern der Frachtführer dem Absender verspricht. Der Vertrag 
ist formfrei, der Frachtführer kann aber vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefes mit 
gehörigem Inhalt verlangen, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit ihm dieser haftet (§ 426). 
3. Verbindlichkeiten des Frachtführers. 
a) Ausführung der Beförderung. Der Frachtführer muß die Beförderungs- 
mittel beschaffen, das Gut in Empfang nehmen und es gehörig verladen. Dagegen ist es Sache 
des Absenders, das Gut gehörig zu verpacken und die nach Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften 
erforderlichen Begleitpapiere zu beschaffen (§ 427). Er muß sodann rechtzeitig in der bedungenen, 
ortsüblichen oder angemessenen Frist die Reise antreten und vollenden. Wird der Antritt oder 
die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so kann der 
Absender zurücktreten, muß aber den Frachtführer, falls auch dieser schuldlos ist, für bereits ge- 
machte Leistungen nach Ortsgebrauch oder angemessen entschädigen (§ 428). 
Nach Binnenschiffahrtsrecht gilt ein umfassendes Sonderrecht, das sich an die seerechtlichen 
Institute anlehnt (vgl. unten § 94 Z. 2). 
b) Bewahrung und Ablieferung des Frachtguts. Der Frachtführer 
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der 
Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht. Während er aber 
nach früherem Recht (Art. 395) für Verlust und Beschädigung auch durch zufällige Ereignisse 
bis an die Grenze höherer Gewalt (vis maior) einstehen mußte, kann er nach geltendem Recht 
sich durch den Nachweis befreien, daß der Schade durch Umstände verursacht ist, die durch die 
Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten (§ 429 Abs. 1, 
Böch G. § 58 Abs. 1—2 u. § 62 Abs. 1). Für Verlust oder Beschädigung von Kostbarkeiten, 
Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren haftet er überhaupt nur, wenn ihm die Beschaffen- 
heit oder der Wert des Gutes bei der Übergabe angegeben ist (§ 429 Abs. 2, BSch G. J§ 58 Abs. 3). 
Nach Binnenschiffahrtsrecht haftet er überdies nicht für den Schaden aus gewissen besonderen 
Gefahren, denen das Gut nach Vereinbarung oder kraft seiner natürlichen Beschaffenheit aus- 
gesetzt ist, und im Falle einer für gewisse Güter getroffenen Bestimmung der Staatsbehörde 
oder des Bundesrats für ein Mindergewicht oder Mindermaß bis zu ½ v. H., falls ihm nicht 
ein Verschulden nachgewiesen wird (BSch G. §§ 59—60). 
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist dem Umfange nach dadurch beschränkt, 
daß der Frachtführer bei Verlust nur den gemeinen Handelswert oder sonstigen gemeinen 
Wert, den das Gut am Lieferungsorte zur Lieferungszeit gehabt hätte, bei Beschädigung den 
Unterschied zwischen diesem Wert und dem noch vorhandenen Verkaufswert, in beiden Fällen 
abzüglich der Ersparnisse an Fracht, Zöllen und sonstigen Kosten, zu ersetzen braucht; nur bei 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er für den vollen Schaden (§ 430). 
c)h Haftungfürfremdes Verschulden. Der Frachtführer haftet für das Verschulden 
seiner Leute und sonstiger Hilfspersonen in gleichem Umfange wie für eigenes Verschulden (§431).
	        
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