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Nationalität des Schiffes maßgebenden Tatsachen (SH 7—9). über die erfolgte Eintragung
wird vom Registergericht das „Schiffszertifikat“ ausgestellt (§ 10). Alle Veränderungen in
den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen sind in das Schiffsregister einzutragen.
und baldtunlichst im Zertifikat zu vermerken; geht das Schiff unter, oder wird es als reparatur-
unfähig kondemniert, oder verliert ces die deutsche Nationalität, so ist es zu löschen und das
Zertifikat unbrauchbar zu machen (§ 13; Anmeldungs- und Einreichungspflicht nach 96 14—15,
20). Die rechtliche Bedeutung des Schiffsregisters besteht vor allem darin, daß das Recht zur
Führung der Reichsflagge vor der Eintragung des Schiffs und der Erteilung des Zertifikats
bei Strafe nicht ausgeübt werden darf; das Zertifikat dient zum Nachweise des Flaggenrechts
und ist auf der Reise stets (in Original oder beglaubigtem Auszuge) an Bord zu führen (§§ 11,
19, 21). Doch wird unter Umständen das Zertifikat vorübergehend durch ein „Flaggenzeugnis“
ersetzt (S 12). Und kleinere Schiffe (von nicht mehr als 50 Kubikmeter Bruttoraumgehalt)
können überhaupt das Flaggenrecht ohne Eintragung und Zertifikat ausüben (§ 16). Der
eingetragene Name des Schiffs kann nur mit Genehmigung des Reichskanzlers geändert werden
(§ 13 Abs. 1 S. 3). In privatrechtlicher Hinsicht hat das Schiffsregister für die Eigentums-
verhältnisse nur informatorische, dagegen für die Verpfändung des Schiffs grundbuchähnliche
Bedeutung.
Die Veräußerung eines Seeschiffs oder eines Anteils an einem solchen erfolgt nach
Fahrnisrecht; die vorgeschriebene Registrierung des Eigentumsüberganges ist für diesen nicht,
wie zum Teil im Auslande, erforderlich. Doch gelten für alle Seeschiffe (auch wenn sie nicht
dem Erwerbe durch die Seefahrt dienen, EG. Art. 6) Sonderbestimmungen, nach denen die
zum Eigentumsübergange erforderliche Ubergabe durch die Vereinbarung des sofortigen Eigen-
tumsüberganges ersetzt werden kann (HGB. F 474) und jeder Teil die Erteilung einer öffentlich
beglaubigten Urkunde über die Veräußcrung verlangen kann (F 475). Die Anwendung des
Satzes „Hand wahre Hand“ ist (abweichend vom älteren deutschen Recht) nicht ausgeschlossen;
doch muß jedenfalls der Erwerber, um Eigentum vom Nichteigentümer zu erwerben, den Besitz
erlangt haben; in Ansehung seines guten Glaubens ist die Information durch das Schiffsregister,
obschon sie keinen öffentlichen Glauben hat, bedeutungsvoll.
Die Verpfändung der Seeschiffe richtet sich nach bürgerlichem Recht, kann daher
bei eingetragenen Schiffen nur durch Bestellung eines Schiffspfandrechts mittels Register-
eintrages (BGB. ös 1259—1272) erfolgen, während an nicht eingetragenen Schiffen nur ein
Faustpfandrecht möglich ist.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gilt auf Grund eines alten Privilegs der
Rechtssatz, daß ein segelfertiges Schiff weder der Zwangsversteigerung noch dem Arrestschlage
unterliegt, es müßte sich denn um eine zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangene
Schuld handeln (HGB. § 482). Die Zwangsversteigerung registrierter Schiffe erfolgt nach
den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (ZwVG. &§ 162—171).
2. Binnenschiffe. Das Binnenschiffahrtsgesetz gilt für alle zur Schiffahrt auf
Binnengewässem verwendeten Schiffe. Auch die Binnenschiffe sind besonders geartete beweg-
liche Sachen mit einem Heimatsort; Schiff und Fracht zusammen bilden auch hier ein Schiffs-
vermögen. Binnenschiffe führen die Flagge ihres Heimatsstaates (nur ausnahmsweise, wenn
sie ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, auf Grund der Eintragung in das bei
einem deutschen Konsulat geführte Schiffsregister die Reichsflagge, Flaggenges. § 26 Abs. 2).
Größere Binnenschiffe werden in Schiffsregister eingetragen, für die ähnliche Vorschriften
wie bei Seeschiffen gelten (BSchG. §§ 119—129). Durch die Eintragung werden sie den
Regeln über das Schiffspfandrecht und über die liegenschaftsrechtliche Zwangsversteigerung
unterworfen. Dagegen gilt hinsichtlich der Veräußerung von Binnenschiffen nichts Be-
sonderes.
3. Flöße. Das Flößereigesetz bezieht sich auf alle auf Binnengewässern ge-
führte Flöße. Die Flöße haben die Eigentümlichkeit, daß sie zugleich Fahrzeuge und
Transportgut sind.
Literatur: Lewis b. Endemann IV 18 ff. Wagner, Handb. I §# 18—20,
Pappenheim II & 1—17. Gierke, DPl. II 12, 58 ff., 1000 ff. K. Lehmann
g# 26, 31, 122. Gareis § 109. Cosack §# 32—35.