Grundzüge des Handelsrechts. 133
der Versicherungssummen und der Prämien verlangen (88 787 —789). Eine Vereinbarung,
durch die der Versicherungswert auf eine bestimmte Summe festgesetzt wird („taxierte Polize“
gegenüber der „offenen"), bindet zwar die Parteien, der Versicherer kann aber eine Herab-
setzung der Taxe fordern, wenn er nachweist, daß sie „wesentlich“ übersetzt ist (#5 793). Im
Falle der Untewersicherung gilt der Versicherte in Ansehung des Unterschiedes zwischen Versiche-
rungswert und Versicherungssumme als Selbstversicherer, kann daher auch bei Teilschäden
nur einen verhältnismäßigen Betrag fordern (5 792). Über die Berechnung des Versicherungs-
wertes bei den einzelnen Versicherungsgegenständen enthält das HGB. genaue Bestimmungen
(F§ 795—803; der imaginäre Gewinn beträgt im Zweifel 10 v. H. des Versicherungswertes
der Güter). Insoweit der Versicherer Ersatz geleistet hat, tritt er in Ersatzansprüche des Ver-
sicherten gegen Dritte von Rechts wegen ein, kann auch die Abtretung einer versicherten Forderung,
zu deren Deckung eine der Seegefahr ausgesetzte Sache diente, verlangen (§§ 804—805; dazu
822).
Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß des Vertrages zur Anzeige aller ihm (und
bei Versicherung für fremde Rechnung tunlichst auch der dem Versicherten) bekannten Um-
stände verpflichtet, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind; bei unterlassener oder
unrichtiger Anzeige ist der Versicherer, falls er nicht anderweit unterrichtet war oder den anderen
Teil kein Verschulden trifft, befugt, vom Vertrage zurückzutreten und trotzdem die volle Prämie
zu fordern; im Falle unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht hat er einen Anspruch auf
eine den Umständen angemessene Erhöhung der Prämie (s 806—811 b).
Aus dem Verszicherungsvertrage entspringen Verpflichtungen des Ver-
sicherten. Die Prämie ist im Zweifel sofort (gegen Aushändigung der Polize) zu zahlen;
zur Zahlung verpflichtet ist der Versicheuungsnehmer (§ 812). Der Versicherte darf die Gefahr
nicht willkürlich (insbesondere durch Veränderung oder Verzögerung der Reise) verändemn oder
vergrößem, widrigenfalls er bei einem Unfall, der nicht auch ohnedies eingetreten wäre, keinen
Ersatz verlangen kann (#§# 813—814). Bei der Gütewersichenung muß er die Güter in dem
bestimmten Schiffe befördern, im Falle der Versicherung in unbestimmten oder un-
benannten Schiffen aber, sobald er Nachricht von der Verladung hat, dem Versicherer das Schiff
anzeigen; andermfalls wird der Versicherer von der Haftung befreit (§# 816—817). Jeden ihm
bekannt gewordenen Unfall muß der Versicherungsnehmer oder der um die Versicherung wissende
Versicherte sofort dem Versicherer anzeigen („andienen"); sonst verliert er den Betrag, um den
sich der Schade bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte (§ 818). Endlich ist der Versicherte
verpflichtet, bei jedem Unfalle (womöglich im Einverständnis mit dem Versicherer) für die
Rettung der versicherten Sachen und die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen (5819).
Der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer einsteht, richtet sich nach der
Vereinbarung, ist aber subsidär durch das Gesetz genau bestimmt. Im Zweifel trägt der
Versicherer alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt sind, somit neben den eigentlichen Seegefahren auch die Gefahren aus Feuer, Krieg
oder Verfügung von hoher Hand, Verschulden Dritter, Unredlichkeit der Schiffsbesatzung, Ver-
bodmung oder Notverkauf von Gütem, Haftung aus Schiffszusammenstoß; nicht jedoch bei
der Versicherung von Schiff und Fracht die Gefahr aus Mängeln des Schiffs oder seiner Aus-
rüstung und aus der Haftung des Reeders für Schädigung Dritter durch Verschulden der Schiffs-
besatzung (außer dem Falle des Schiffszusammenstoßes); nicht bei der Schiffsversicherung den
Schaden aus gewöhnlicher Abnutzung, Alter, Fäulnis oder Wurmfraß; nicht bei der Versicherung
von Gütern oder Fracht den Schaden aus natürlicher Beschaffenheit der Güter, mangelhafter
Verpackung, Ratten- oder Mäusefraß; nicht endlich den vom Versicherten selbst (oder bei der
Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn vom Ablader, Empfänger oder Kargadeur)
verschuldeten Schaden, ausgenommen den durch nautisches Verschulden des Versicherten ver-
ursachten Schaden, den er zu ersetzen hat, falls nicht dem Versicherten eine bösliche Handlungs-
weise zur Last fällt (S# 820—821). Die Dauer der Versicherung wird bei der Versicherung
für eine bestimmte Reise durch den Beginn der Ladung und die Beendigung der Löschung, bei
der Versicherung auf Zeit durch den Anfang des ersten und den Ablauf des letzten Tages (von
Mittag bis Mittag) begrenzt; im einzelnen gelten zahlreiche Sondeworschriften (ss 823—833).
Der Versicherer trägt auch die Havereibeiträge und die im Sinne der großen Haverei gebrachten