Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

10 Otto v. Gierke. 
während die Neufassung von 1882 vielfach auch aus dem deutschen Recht schöpft. Das italienische 
HG#B. von 1882 hat dem HGB. Rumäniens v. 1887 als Vorbild gedient. 
Das deutsche Handelsgesetzbuch alter Fassung gilt in Osterreich. Verwandt mit ihm 
sind die HGB. für Ungarn von 1875 und für Bosnien und Herzegowina von 1883. Auf deut- 
scher Grundlage ruht das Handelsrecht im schweizerischen Obligationenrecht von 1881, wenig 
verändert im neuen Obligationenrecht von 1911. Vielfach an das deutsche Recht schließt sich 
auch das seit dem 16. Juni 1899 in Kraft getretene japanische Handelsrecht an. 
Eine selbständige Stellung nimmt die russische Handelsgesetzgebung im Reichs- 
gesetzbuch von 1835 XI (verwvollständigt 1857, neu ediert 1893) ein. 
Nicht kodifiziert, wenn auch in einzelnen Materien gesetzlich geregelt, ist das 
Handelsrecht in England, den Vereinigten Staaten von Amerika und den skandinavischen 
Ländern. 
Materialien: O. Borchardt, Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs, gesammelt 
und ins Deutsche übertragen, Bd. 1 2. Aufl. 1884, Bd. II—V 1884/87 u. Nachträge. Von diesem 
großartigen Werke ist eine neue (3.) erweiterte Auflage, herausg. v. J. Kohler, F. Meyer, 
. Doveu. Trumpler, der Vollendung nahe. — Berichte in den einzelnen Bänden der 
. f. HR. — bersetzung des russischen HGB. von Zwingemann, 1889. — Übersetzung der 
japanischen HGB. von Lönholm. 
Literatur: Pardessus: Cours de droit commercial, 6. é64. 1856/57 (deutsche Be- 
arbeitung von Schiebe, 1838). Ch. Lyon-Caen et L. Renault, Traité de droit com- 
mercial, 2. éd. 1888 sqd., 3. éd. 1900 sq. E. Walabreque. Nouveau cours de droit commercial, 
1897. — Vidari, Corso di diritto commerciale, 5. ed. 1900 sqa. — Vivante, Trattato di 
diritto commerciale 2. ed. 1902/05. — Fr. Pollitzer, Das ÖOsterr. Handelsrecht, 1895. — 
R. v. Canstein, Lehrbuch des Osterr. Handelsrechts, 1895 ff. — Schneider u. Fick, Das 
Schweizerische Obligationenrecht, 2. Aufl. 1897. Ha fner Schweiz. OR., 2. Aufl. 1896. — 
P. Rehme, Das japanische Handelsrecht, Z. f. HR. LI 1 ff., LII 1 ff. — J. W. Imith, Acom- 
Hendiam of mercantile law, 10. ed. 1890. Kent, Commentaries on american law, Vol. II 
(14. ed. 1896). 
§ 8. Hilfswissenschaften. Für das Handelsrecht bilden einerseits die übrigen Zweige 
der Rechtswissenschaft, anderseits die allgemeine und spezielle Nationalökonomie ein unent- 
behrliches Hilfsmittel. Überdies aber empfängt es sein volles Verständnis erst durch die 
Handelswissenschaften, die das Getriebe des Handels im ganzen, seine Geschichte, seine Technik 
und seine Differenzierung darlegen. 
Literaturnachweise bei Thöl 1, Goldschmidt, Handb. I 10, System # 1, 
K. Lehmann 17 Z. 10. 
Drittes Kapitel. 
Der Geltungsbereich des Handelsrechts. 
§ 9. Handelssachen. Das Handelsrecht gilt in „Handelssachen“ (EG. Art. 2). Handels- 
sachen sind die in Anlehnung an den wirtschaftlichen Begriff des Handels, aber in formell 
selbständiger und vielfach abweichender Weise durch die Rechtsordnung dafür erklärten Tat- 
bestände. . 
Enger ist der Begriff der Handelssachen im Sinne der Handelsprozeßsachen. 
Dieser Begriff hat nur Bedeutung, soweit besondere Handelsgerichte bestehen, deren Zuständig- 
keit bestimmt werden soll. Nach heutigem deutschen Recht umfaßt er die Streitsachen, die gemäß 
GV. F 101 in erster Instanz vor die Kammern für Handelssachen, falls solche bei den Land- 
gerichten gebildet sind, gehören. 
§ 10. Handel im wirtschaftlichen Sinn. Eigentlicher Handel ist der gewerb- 
mäßige Umsatz von Natur- oder Kunsterzeugnissen. Wer ein solches Gewerbe betreibt, heißt 
Kaufmann. Der Gegenstand des Umsatzes heißt Ware. Das Umsatzgeschäft ist das eigent- 
liche Handelsgeschäft. Es besteht aus Anschaffung und Veräußerung in Beziehung aufein- 
ander und vermittelt zwischen Produzenten und Konsumenten, von denen jene nur Abfaatz, 
diese nur Einkauf wollen. Der Handel zerfällt nach dem Gegenstande in Waren-, Effekten-, 
Geld- und Buchhandel; nach den Beziehungen zum In- oder Auslande in Binnen-, Ausfuhr,
	        
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