Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

140 Georg Cohn. 
b) Cambium, von cambire = permutare, eigentlich Tausch, dann jedes Geschäft der italie- 
nischen Geldwechsler . 
e) Appoint, eigentlich Ausgleichungs- oder Abschlußwechsel über die Restsumme größerer 
Schuldbeträge zur Ausgleichung à point. 
d) In der Kaufmannssprache auch Papiere, Briefe, Stücke, Abschnitte :, 
Effekten; Devisen oder Cambien s für Auslandwechsel; Diskonten für inländische Wechsel; 
akzeptierte Wechsel werden auch als Akzepte, nicht akzeptierte Wechsel als Tratten 
bezeichnet . 
5. Wechselrecht ist die Gesamtheit der auf den Verkehr mit Wechseln bezüglichen 
Normen. Es ist kein bloßer Teil des Handelsrechts mehr, obschon es sich auf dessen Boden 
entwickelt hat, und obschon die meisten Wechsel noch jetzt im Handel ausgestellt und erworben 
werden. Es ist vielmehr zufolge der allgemeinen Wechselfähigkeit ein Teil des allgemeinen 
Privatrechts und zwar hauptsächlich des allgemeinen Obligationenrechts; nur wenige Be- 
stimmungen gehören dem Sachenrecht an. Geschichtliche Entwicklung, zahlreiche Besonder- 
heiten und die hohe wirtschaftliche Bedeutung sichern ihm den Rang eines besonderen Zweigs 
der zivilistischen Wissenschaft. 
Es zerfällt: 
a in das Wechselrechtimengeren Sinne,, d. h. den Inbegriff der dem Wechsel 
eigentümlichen Normen; Grünhut nennt es das spezifische Wechselrecht; 
b) in das sog. zivile Wechselrecht, d. h. den Inbegriff der auf den Wechsel- 
verkehr bezüglichen zivil= und handelsrechtlichen Normen. Dazu gehört insbesondere 
die Regelung der die Wechselausstellung vorbereitenden und der an die Wechseleinlösung sich 
anschließenden Rechtsverhältnisse; ihr Ursprung liegt im Rechtsgeschäft über den Wechsel, aber 
nicht in dem Wechselbriefe selbst. Es scheidet aus dieser kurzen Darstellung des Wechselrechts 
fast ganz aus 5. 
Die (wenigen) Besonderheiten, die dem Rechtsstreit aus Wechseln noch eigen sind, gehören 
dem Zivilprozeßrecht, nicht dem Wechselrecht an. (Vgl. unten § 21). 
§ 2. Geschichtliches. 
1. Es wird behauptet, daß es schon im Altertum Wechsel gegeben habe. Einzelne 
(Lenormant, Revilloutz) finden sie in den assyrisch-babylonischen sipartu, 
naspartu oder hudu"“, andere (Boucher, vgl. Schiebe-Brentano) in den angeblichen ound kat 
1 Vgl. Freundt, Wechselrecht der Postglossatoren, 1899 S. 2. Vgl. auch Schaube, 
Studien zur Geschichte und Natur des ältesten cambium im Jahrb. f. Nat.-Ok. 1895, Bd. 65 
S. 159 ff. u. 529 ff. Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts, 1891, 1 S. 403 
N. 51 auch S. 82 N. 105 und S. 161 N. 60, sowie Wieland, Cambium und Wechselbrief, 
Festgabe für Heusler, Basel 1904, S. 4 ff. und Adler im vWB. der St. W., 3. Aufl., 1911 
VIII S. 645 (das Zeitwort camblare ist keltischen Ursprungs). 
„*„ Buchwald, Technik des Bankverkehrs, 8. Aufl., 1910, S. 128. — Über die triviale Bezeich- 
nung „Riemen“ vgl. unten *5 B 5 Abs#. 5 N. 2. 
* Valter Conrad, Technik des Bankwesens, 1910, S. 92. 
" Buchwald, S. 22 N. 1 u. S. 127. — In der Buchhaltungssprache nennt 
man Rimessen oder Besitzwechsel die Wechsel, die man auf andere besitzt, Tratten 
oder Schuldwechsel aber solche, die auf uns gezogen sind und sich noch im Umlaufe befinden; 
ogl. Schär, Kaufmännische Unterrichtsstunden, Kursus I, Lektion 2 S. 35 und Barta, Kaufm. 
Erläuterung zur WOrdnung, Wien, S. 8. — Nach Leitner S. 236 bezeichnet man als Ri- 
mes ssen die zur Begleichung einer Schuld zahlungshalber versandten Wechsel. 
* Für die Behandlung des Kausalverhältnisses innerhalb des BWechselrechts kämpft 
Carl Wieland, Der Wechsel und seine zivilrechtlichen Prundlagen, Basel 1901. Literatur- 
nachweise für das sog. zivile Wochselrecht ebendaselbst S. 23 N. 1. Vgl. auch Adler, Österr. 
W. 1904, S. 44 ff. u. 46 N. 
* Allerdings gab es in Fanblonien bindende abstrakte Schuldscheine, doch warnt Kohler 
(Exkurs zu Peiser, Babyl. Verträge S. XXXIV) mit Recht vor der irreleitenden Analogie 
mit dem eigenen Wechsel. 
 
	        
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