Grundzüge des Handelsrechts. 11
Einfuhr- und Zwischenhandel; nach dem Wege, den die Waren nehmen, in Land- oder Seehandel;
nach dem Betriebe für eigne oder fremde Rechnung in Eigen= oder Kommissionshandel; nach
dem vorzugsweise auf den Absatz an andere Kaufleute oder unmittelbar auf den Absatz an die
Konsumenten eingerichteten Betriebe in Großhandel und Detailhandel. Handel im offenen
Laden heißt Kramhandel, Handel im Umherziehen Hausierhandel, Handel mit gewöhnlichen
Lebensmitteln Hökerhandel, Handel mit gebrauchten Sachen Trödelhandel.
Zum Handel im weiteren Sinne gehört alle dem Warenumsatz dienende, ihn
vorbereitende, fördernde oder sichernde geschäftliche Tätigkeit, also z. B. Vergesellschaftung,
Gewinnung von Hilfskräften, Beschaffung von Verkehrs- und Zahlungsmitteln, Transport
und Versicherung.
Handel im uneigentlichen Sinne ist die nicht gewerbemäßige Vornahme eines
Umsatzgeschäftes.
Kein Handel im wirtschaftlichen Sinne ist sonstiger Gewerbebetrieb. Daher nicht die
gewerbemäßige Urproduktion (Land= und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Bergbau). Aber
auch nicht die Formproduktion im Großbetriebe (Fabrikation) oder Kleinbetriebe (Handwerk);
auch dadurch, daß er den Rohstoff kauft, wird der Fabrikant oder Handwerker wirtschaftlich
nicht zum Kaufmann. Ebensowenig sind die selbständigen Hilfsgewerbe, wie z. B. die Ver-
mittlungsgewerbe (Agentur, Mäkelei), das Auskunftsgewerbe, das Transportgewerbe, das
Aufbewahrungsgewerbe und das Versicherungsgewerbe, zum Handel im wirtschaftlichen Sinn
zu rechnen. Ein jedes dieser Gewerbe aber kann nach dem zuerst vom Handel geprägten Vor-
bilde „kaufmännisch“, mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäft und insbesondere mit kauf-
männischer Buchführung, betrieben werden.
§ 11. Rechtliche Abgrenzung der Handelssachen. 1. Prinzip der Abgrenzung.
Die Abgrenzung der Handelssachen kann nach dem subjektiven oder dem objektiven
Prinzip oder nach einem gemischten System erfolgen. Im Sinne des subjektiven
Prinzips sind Handelssachen Kaufmannssachen, d. h. alle zum Geschäftsbetriebe eines Kauf-
manns gehörigen Tatbestände. Im Sinne des objektiven Prinzips sind Handelssachen
Merkantilsachen, d. h. alle den Handelsverkehr bildenden Tatbestände.
Ursprünglich war das Handelsrecht lediglich Sonderrecht der Kaufleute. Seit
der Durchbrechung der ständischen Geschlossenheit wurde vielfach das objektive Prinzip, jedoch
niemals rein, durchgeführt.
Das alte HGB. beruht auf einem gemischten System. Es geht vom Begriff
des Kaufmanns aus (Art. 4) und stellt ein Sonderrecht für Kaufleute auf. Die Eigenschaft
als Kaufmann knüpft es an den gewerbemäßigen Betrieb gewisser Geschäfte, die als Grund-
handelsgeschäfte anerkannt sind (Art. 271—272). Die Kaufmannseigenschaft jedoch, einmal
begründet, durchdringt den ganzen Geschäftsbetrieb und macht auch alle anderen ihm einge-
fügten Geschäfte zu Handelsgeschäften (Art. 273). Zugleich aber legt das alte HGB. im
Sinne des objektiven Prinzips den Begriff des Handelsgeschäftes zugrunde. Es unterwirft
einerseits gewisse Geschäfte, deren gewerbemäßiger Betrieb zum Kaufmann macht, auch dann,
wenn sie von einem Nichtkaufmann oder von einem Kaufmann außerhalb seines Gewerbebetriebes
geschlossen werden, dem Handelsrecht, indem diese Geschäfte stets um ihres Inhaltes willen
als Handelsgeschäfte gelten (absolute oder objektive Handelsgeschäfte, Art. 272). Und es ent-
zieht anderseits gewisse Geschäfte auch dann, wenn sie gewerbemäßig oder von einem Kauf-
mann vorgenommen werden, dem Handelsrecht. Vor allem Verträge über unbewegliche
Sachen, die niemals Handelsgeschäfte sein können (Art. 275). Außerdem die Veräußerungen
der Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen Gewerbebetriebe (Art. 273 Abs. 3).
Das neue H#. ist grundsätzlich zum subjektiven Prinzip zurückgekehrt. Es
gehtkvom Begriff des Kaufmanns aus und kennt keine Handelssachen, bei denen nicht ein
Kaufmann beteiligt wäre. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgeschäfte
sind die zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehörigen Geschäfte. Daher gibt es keine
objektiven Handelsgeschäfte. Ferner sind auch Verträge über unbewegliche Sachen, wenn
sie im Betriebe eines Handelsgewerbes geschlossen werden, Handelsgeschäfte. Allerdings
wirkt der alte Gedanke, daß Grund und Boden nicht zum Handel bestimmt ist, darin nach,