Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

148 Georg Cohn. 
Disposition jetzt Rußland (WO. vom 27. Mai [9. Juni] 1902) (mit Ausnahme von Polen 
und Finnland), sowie in der Hauptsache, trotz französischer und englischer Einflüsse und manchen 
originellen Zugs (Adler), Japan (HG. vom 26. April 1890 Art. 699—815). Freier 
benutzt ist die DW O. im italienischen Cod. di comm. vom 31. Oktober 1882 Art. 251—338, 
dem sich die Handelsgesetzbücher von Rumänien (1886 Art. 270—363) und Portugal (1878 
Art. 278—339) anschließen, sowie in San Marino (1. April 1882), Peru (1902), San Salvador 
(1904), Venezuela (1904) und Brasilien (1908). 
IV. Der deutschen Gruppe gegenüber stehen die Staaten, welche den Codedecomm. 
adoptiert oder mehr oder minder frei nachgebildet haben. Sind auch mehrere derselben (West- 
deutschland, Belgien, Italien, die welschen Kantone der Schweiz) inzwischen zum deutschen 
System übergegangen, so gilt das französische Wechselrecht rein oder modifiziert doch gegen- 
wärtig außer in Frankreich und seinen Kolonien noch in zahlreichen Ländern, so in Luxemburg 
(1807), Polen (1809), Monaco (1818 resp. 1877), den Niederlanden (wetboek van koophandel 
vom 10. April 1838), (ein Gesetzentwurf über Handelspapiere (auf deutscher Basis] ist liegen 
geblieben), den niederländischen Kolonien (Indien 1847, Surinam und Curacao 1868), Griechen- 
land (1. Mai 1835) 1, den jonischen Inseln (1866), Samos, Cypem, Kreta, der Türkei (1850, 
Anhang 1860), Agypten 1875 2, der Insel Mauritius, den Seyschellen, Haiti (1826), San Domingo 
(1884), Spanien (1829 resp. 22. August 1885) sowie 11 dem alten oder neuen spanischen HGB. 
sich anschließenden zentral= resp. südamerikanischen Republiken 38. Französische und deutsche Be- 
stimmungen vereinigt die Ordonnanz von Malta (2. Oktober 1857 Art. 106—240), sowie das 
HGB. von Serbien vom 26. Januar 1860 und von Belgien vom 20. Mai 18724. 
V. Eine dritte Wechselrechtsgruppe bilden die Staaten des englisch-amerikani- 
schen Rechts. Eine Kodifikation ist für England, Schottland und Irland erfolgt (Biülls of 
Exchange Act vom 18. August 1882; 45 und 46 Vict. cap. 61); sie fixiert in 100 Sektionen im 
wesentlichen nur das in der Praxis geltende Wechsel= und Scheckrecht ohne große gesetzgeberische 
Neuerung; für Schottland bestehen etliche Abweichungen, hauptsächlich bezüglich der 
Deckung (s. 53). Sie gilt jetzt auch in fast allen englischen Kolonien (mit Ausnahme von Malta, 
Cypern, Mauritius und den Seyschellen) und mit geringen Abänderungen in Ostindien, dessen 
Act von 1887 der deutschen WO. ursprünglich näher stand, seither aber dem englischen Recht 
immer ähnlicher gestaltet wurde 5. — In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde 
1896 ein von John J. Crawford ausgearbeiteter Entwurf eines Gesetzes über Order- und 
Inhaberpapiere von der „Conference of Commissioners on Uniformity oef Laws“ beraten und 
seither in Neuyork (1897) und 31 Staaten, 2 Territorien und einem Distrikt mit geringfügigen 
Abweichungen als Gesetz unter dem Namen „The Negotiable Instruments Lay“ eingeführt; 
§§5 210—325 beziehen sich spezell auf Wechsel und Schecks. In den übrigen Staaten gilt das 
englische Gewohnheitsrecht fort, und nur für etliche Nebenfragen (Zinsen, Verjährung, Protest- 
tage) bestehen einige Spezialgesetze der Einzelstaaten. Auch das ganze Dominion of Canada 
hat jetzt ein dem englischen Recht sich anschließendes Wechselrecht (Ges. v. 16. Mai 1890 Kap. 33); 
ebenso Australien (Ges. v. 13. Dezember 1909) 8. Zu dieser Gruppe gehört noch Liberia und 
wohl auch der ägyptisch-englische Sudän. 
  
— 
1 Über eine wichtige Novelle vgl. Nicoletopoulos im Jahrb. f. internat. Rechtsverkehr 
I, 1912, S. 760 ff. 
über die beiden ägyptischen C. de comm. (mitxte resp. indigene 1883) vgl. Meyer S. Zu. P. 
: Argentinia 1889, Bolivia 1834, Chile 1865, Columbia u. Panama 1869 resp. 1887, Ecuador 
1882, Guatemala 1877, Honduras 1898, Nicaragua 1869, Paraguay 1903 und Uruguay 1866, 
sowie trotz mancher Anlehnungen an das englische Recht Costa Rica 1902, Trumpler S. 15; 
Meyer S. 27 stellt Costa Rica dagegen zur englischen Gruppe. Über Spanien vgl. Mitter- 
maier in Z. f. HR. 33 S. 311 und Goldschmidt, System des HK., 3. Aufl. S. 250; 
a. M. H. O. Lehmann in Birkmeyers Enzykl. S. 690. 
* Serbien und Belgien werden von Trumpler S. 9, 10 N. 29 zur französischen Gruppe 
gerechnet; ebenso Meyer S. 25 bezüglich Serbiens: dagegen stellt er S. 26 Belgien nebst Spanien, 
Malta, Kuba, Puerto Rico, den Philippinen und Honduras zu einer „Zwischengruppe“ zusammen. 
Vgal. übrigens auch meine Beiträge z. einheitl. WR., 1880, S. 47 u. Pappenheim in Z. f. 
HR. 28 S. 534. 
* Meyer I S. 1. 1 
*V9gl. Jahrb. f. d. intern. Rechtsverkehr I 1912, S. 715 ff.
	        
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