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circulation; to jobb in bills, to draw backwards and forwarch), schädigen, falls durchschaut,
den Kredit der Beteiligten und reißen sie meist in den gemeinsamen Verfall 1.
An das Strafrecht streift endlich das Trassieren auf fingierte Firmen, um sich ein Dis-
kontierungsobjekt zu verschaffen (sog. Keller= oder Schomstein= oder Aushilfswechsel):
sie werden, um nicht am Fälligkeitstage entlarvt zu werden, meist bei tatsächlich existierenden
Firmen domiziliert 7.
Statt durch Akzept kann die Kreditgewährung auch dadurch erfolgen, daß der Kredit-
vermittler seine Unterschrift (gegen Deckung oder aus Gefälligkeit) als Indossant oder Aus-
steller oder Avalist auf den Wechsel setzt 5.
6. Zu Zahlungs zwecken (durch Remittieren). Ohne selbst Geld zu sein und
in Zahlung genommen werden zu müssen, übertrifft der Wechsel doch das Geld als Zahlungs-
mittel durch den bequemen und billigeren Transport, durch die Möglichkeit der Ausstellung
à point, durch die Ersetzbarkeit im Verlustfalle (Duplikate, Ausschlußurteil) und durch die Zu-
lässigkeit der Ausstellung seitens einer jeden Privatperson. In der Gegenwart hat der Wechsel
im Inlandverkehr durch Papiergeld, Banknoten, Schecks, Postanweisungen und gesteigerten
Giroverkehr etwas an Bedeutung verloren, doch ist er immer noch — trotz Schecks und Kabel-
transports — das wichtigste internationale Zahlungsmittel.
Derselbe Wechsel kann unbeschränkt viele Male (durch Indossament oder Blankotradition)
zur Zahlung verwendet werden; so kamen in England ums Jahr 1820 Wechsel über 10 & mit
120 Indossamenten vor (Lexis). Ze mehr Unterschriften solventer Personen der Wechsel
trägt, um so leichter wird er in Zahlung genommen.
7. Zur vorschußweisen Belehnung (Lombardierung) .
8. Zur Sicherheit bedingter oder noch nicht fälliger Forderungen.
9. Zur verzinslichen Anlage von Kapital auf kurze Zeit durch den Diskonteur (vyl.
oben zu 4).
10. Zum Gegenstand des börsenmäßigen Handels, insbesondere betreffs der Ausland-
wechsel (Devisen).
Der Preis (Wechselkurs) der Dewvisen richtet sich nach dem Kurs der ausländischen Münze,
nach der durch die Kreditwürdigkeit der Unterschriften bedingten Sicherheit des Wechsels, nach
der längeren oder kürzeren Verfallzeit (lange Sichten stehen im Kurs niedriger, als die kurzen),
sowie nach Angebot und Nachfrage, die durch die Gestaltung des Handelsverkehrs zwischen den
beiden Ländern beeinflußt werden. Der Wechselkurs kann daher den Kurs der Münzen, deren
Surrogat der Wechsel ist, übersteigen oder hinter ihm zurückbleiben. Die obere Grenze der
Kursschwankungen (der sog. Gold- oder Metallpunkt) liegt da, wo es vorteilhafter
wird, statt mit dem Wechsel zu bezahlen, Bargeld zu schicken, wo also trotz aller Kosten für
Transport, Spedition, Versicherung und auch ungeachtet der durch den Bartransport verur-
sachten Zinsverluste die Versendung doch noch billiger zu stehen kommt als der Erwerb der
Devise. Die börsenmäßige Notierung des Wechselkurses erfolgt an vielen Börsen in manchen
Devisen nicht täglich, sondern nur an bestimmten (Wechsel-)Tagen. Sie geschieht gegenwärtig
meist durch Angabe, wieviel für eine feste Summe des fremden Geldes im inländischen Gelde
zu bezahlen ist („die feste Valuta liegt im Ausland"); sie erfolgt in der Regel für kurz“= und lang-
1 Ibsen, Bund der Jugend, Akt 4, Szene 5: „Es ist furchtbar amüsant mit diesen Wechsel-
reitern; sie sind wie Perlen auf einer Schnur; rollt erst einer herunter, so rollen sie alle mit ein-
ander.“ Vgl. auch Kuntze in Endemanns Handb. des HR. IV, 2 S. 113: „Die Toten reiten
schnell“ und Cosack S. 291: „Der Krug geht so lange zu Wasser, bis er bricht.“ Vgl. auch Wal-
demar Müller, Unlauterer Wechselverkehr, 1904.
„ Adler S. 6. Conrad S. 35. Buchwald S. 125. Meyer S. 50. — Über
sog. Bronce= Bechsel vgl. das Votum des russischen Staatsrats v. 27. Mai 1902 bei Klibanski,
Die neue russische Wechselordnung, 1903 S. 18.
* Verkleidete Bürgschaft; vgl. & 16 a. E.
* Rießer S. 169. Leitner S. 361. — Das Bechsellombardgeschäft der Privatnoten-
banken hat seit der Bankgesetznovelle von 1899 einen ganz ungewöhnlichen Ausschwung genommen
(Breit, Bankgesetz, 1911, S. 278, auch 134; Strauß, Bankgesetz S. 65). — ber sog.
Report= u. Lombard pbensionen vgl. Suntych, Die Technik der Wechselpensionen,
Züricher Diss., 1911, auch in Z. f. holswiss. Forschung VI S. 81 ff.