Wechsel= und Scheckrecht. 159
Sie ist das den Wechsel von verwandten Papieren (Anweisung, Scheck, Zahlungsmandat)
abgrenzende Unterscheidungsmerkmal („Prägezeichen"), zugleich als Warnung („Alarmsignal")
für den unerfahrenen Unterzeichner dem Papier „an die Stirm geschrieben", daher als Korrelat
der allgemeinen Wechselfähigkeit unerläßlich. Bis auf Portugal und San Salvador fordern
sämtliche Länder der deutschen Gruppe diese Klausel; die Schweiz zwar prinzipiell auch, jedoch
stellt sie Orderpapiere, denen nur diese Klausel zum Wechsel fehlt, den Wechseln bis auf einzelne
Wirkungen (Akzeptabilität und prozessuale Wechselstrenge) gleich. Die französische und eng-
lische Gmppe, sowie Belgien und Serbien sehen von diesem Erfordernis gänzlich ab. Die
Entwürfe des Weltwechselrechts fordern die Wechselklausel; immerhin gestattet das Haager
Abkommen den Vertragsstaaten, sie durch die Orderklausel zu ersetzen 1.
2. Die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme nebst der Münzart; in der Schweiz,
Rußland, Japan, Serbien, Mexiko, Ekuador und Venczuela (bedingt auch in Rumänien) in
Buchstaben, sonst in Buchstaben oder Ziffern. Der Zusatz „oder Wert“ ist statthaft. Eine
Minimalsumme ist nur in Japan für den Inhaberwechsel erfordert (vgl. unten Z. 3). — Ein
Zinsversprechen macht in Osterreich und Bosnien den Wechsel ungültig, während es in Deutsch-
land (Novelle 7) und den übrigen Ländem der deutschen Gruppe für nicht geschrieben gilt, in
England, den Vereinigten Staaten, Costa Rica, nach der französischen Praxis und in Belgien
aber Kraft besitzt. Wie das Zinsversprechen, ist das Versprechen einer Konventionalstrafe zu
behandeln. Differieren die Summenangaben, so entscheidet in Italien, Rumänien, Pern
und Skandinavien stets die geringere Summe, wogegen in Deutschland (Art. 5), England, den
Vereinigten Staaten und wohl auch nach der französischen Praxis die Buchstaben vor den Zahlen
den Vorzug haben; nur wenn die Summe mehrmals mit Buchstaben oder Zifferm geschrieben
ist, entscheidet nach deutschem Recht die geringere Summe.
3. Der Name oder die Firma der Person, an welche gezahlt werden soll (des Wechsel-
nehmers oder Remittenten).
Als Remittent kann sich der Aussteller der Tratte auch selbst bezeichnen (sog. Wechsel
an eigene Order, Art. 6), in Rußland jedoch nur bei distantia loci 2. — Das französische
Recht (Art. 110) und fast alle Rechte der französischen Gruppe, sowie Rumänien, Serbien und
Belgien verlangen die Beifügung der Worte „an Order“ oder eines gleichbedeutenden Aus-
drucks sog. Orderklausel), die englische und deutsche Gruppe dagegen nicht; die Order-
klausel wird in diesen letzteren Ländern subintelligiert, — der Wechsel ist präsumtives
Orderpapier. In Portugal und San Salvador kann die Orderklausel durch die Wechselklausel
ersetzt werden 3.
Wechsel auf den Inhaber sind zwar nach englisch-amerikanischem und japanischem
Recht (mit Ausschluß der Wechsel unter 30 Yen, gleich 63 Mark) statthaft, dagegen weder in
der deutschen und französischen Gruppe (von Brasilien, Agypten und Costa Rica abgesehen)
zugelassen. Diese Ausschließung befremdet neben der Zulassung des Inhaberschecks und des
Blankogiros des Wechsels an eigene Order; sie widerspricht auch dem älteren Wechselrecht und
mehreren Weltwechselrechtsentwürfen ".
4. Die Verfallzeit. Sie muß eine einheitliche sein und kann nach deutschem Recht
nur in einer der fünf gesetzlich zugelassenen Angaben bestehen; sie muß nämlich festgesetzt sein
a) auf einen bestimmten Tag, Präzise oder Tagwechsel,
b) auf Sicht (reiner Sichtwechseh),
e) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsicht-, Zeitsicht= oder befriisteter Sicht-
wechsel),
d) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datowechsel),
e) auf eine Messe oder einen Markt.
1 BVgl. Meyer II S. 84 ff. Wieland in Z. f. HR. 68 S. 360, auch unten bei N. 3.
* Trumpler S. 48.
* Ebendas. S. 56. In Frankreich, Portugal u. einigen anderen Ländern wird der Wechsel
an eigene Order erst mit dem Indossament perfekt. Vgl. a. a. O. S. 49.
* Bgl. Cohn, Einheitl. WR. S. 89 ff. u. ZBerglK. IV S. 23. Meyer II S. 70 ff.
Der Haager Entwurf läßt Inhaberwechsel zu, jedoch darf jeder Vereinsstaat sie in seinem Gebiet
für unwirksam betrachten. Vgl. Wieland S. 374 u. 376.