162 Georg Cohn.
zuweilen „gedankenlos beigefügt, auch wenn zwischen dem Aussteller und Bezogenen kein
Rechnungsverhältnis besteht“l. Sie kann, da sie sich auf das Verhältnis zum Bezogenen bezieht,
beim Eigenwechsel nicht vorkommen.
3. Die Avisklausel gibt an, ob der Bezogene vor dem Akzept oder der Zahlung
noch eine nähere Mitteilung (den sog. Avisbrief) abwarten solle („laut Bericht") oder nicht
(„ohne Bericht"“). Sie ist nur bei der Tratte möglich und übrigens im heutigen Verkehr „zur
inhaltlosen Form erstarrt“ (Bernstein, Stauh):.
4. Die Orderklausel (vgl. oben A Z. 3).
Für statthaft sind ferner ausdrücklich erklärt der Domizilvermerk (ugl. oben A Z. 8) und
die später zu berührende Rekta-, Effektiv-, Protesterlaß-, Sola= und Duplikatsklausel, das modi-
fizierte MzZept, das Indossament ohne Obligo, die Notadresse, der Präsentationsbefehl, der
Arretierungs- und der Depositionsvermerk.
Andere Zusätze sind, obschon dies bestritten, zulässig, immerhin nur so weit, als sie nicht
etwa gegen das Wesen des Wechsels, insbesondere seine abstrakte Natur, verstoßen. Einzelne der-
selben gelten als nicht geschrieben, z. B. das Versprechen von Zins und Konventionalstrafe
(ogl. oben A Z. 2), wohl auch der Ausschluß der Verjährung; andere vernichten die Wechsel-
erklärung, so die Ausbedingung einer Gegenleistung, so die Angabe eines bestimmten Ver-
pflichtungsgrundes 3, die Beifügung einer wahren Bedingung und — was freilich sehr streitig "—.
der Ausschluß der Verpflichtung des Ausstellers ssog. Angstklausel); in England, Costa
Rica und San Marino fällt dadurch nur die Haftung des Ausstellers fort; auch in Frankreich
und den Vereinigten Staaten ist diese Klausel gültig; Brasilien erklärt ausdrücklich dagegen, daß
sie den ganzen Wechsel ungültig macht;s der Haager Entwurf Art. 10 erklärt sie für nicht geschrieben.
C. Korrekturen, Streichungen und Rasuren entziehen dem Wechsel die für Geltend-
machung im Wechselprozeß erforderliche Unverdächtigkeit. Sie nötigen den Inhaber, zu be-
weisen, daß die Anderung mit der Zustimmung oder schon vor der Unterschrift des verklagten
Wechselzeichners vorgenommen worden ist; nach Schweizer OblR. 802 streitet jedoch die Ver-
mutung dafür, daß die Zeichnung schon vor der Veränderung stattgefunden habe. Die
früheren Wechselzeichner haften bei ungerechtfertigten Verinderungen in unwesentlichen
Teilen nur nach Maßgabe des ursprünglichen Wechselinhalts, bei solchen Anderungen in wesent-
lichen Teilen aber gar nicht, da die durch Verfälschung hineingebrachten Essentialien als gar
nicht vorhanden zu betrachten sind; das ist freilich (besonders bez. der Anderungen in der Wechsel-
summeh) streitig. Die späteren Zeichner haften dagegen dritten gutgläubigen Erwerbern
nach Maßgabe des veränderten Wechselinhalts; ihnen gegenüber wird die Gültigkeit des eigent-
lich nichtigen Wechsels fingiert .
Zerrissene (nicht bloß auseinandergefallene) Wechsel sind nichtig.
Aus falschen Unterschriften haftet weder der, dessen Name mißbraucht ist, noch der
Fälscher wechselrechtlich; letzterer jedoch zivilrechtlich (ex delicto). Falsche oder gefälschte
Unterschriften auf einem Wechsel schädigen die Wechselkraft der darauf befindlichen echten
Unterschriften nicht; es gilt wie bezüglich der Wechselfähigkeit das Prinzip der Selbständigkeit
der einzelnen Wechselakte (Art. 3, 75 u. 76) 7.
Unwahre Angaben in den Essentialien nehmen dem Wechsel die Wechselkraft nicht .
1 Bernstein, Vorlesungen S. 46; vgl. auch Hecke a. a. O.
: Über Rußland u. Mexiko vgl. Trumpler S. 53, auch Meyer I S. 133. Bal.
übrigens oben #& 1 n. 1.
* ¼Über die Zulässigkeit in Bulgarien, Italien, Rumänien, Peru und über das engl.-amerik.
Recht vgl. Trumpler S. 63 u. 16 ff., auch oben & 1 N. 2.
* Vgl. Cohn= Georgi N. 5 zu Art. 8.
*: Trumpler S. 79, 54 u. 65. #
* Grünhut I S. 440; vgl. Lehmann S. 631 N. 7 und die dort Zitierten; bez. der
; vgl.
ausländischen Gesetze vgl. Adler S. 123 N. 1 u. 125 N. 1, Meyer S. 64 ff. u. Trumpler
S. 144
* Im Ausland gelten im allgemeinen die gleichen Grundsätze. Vgl. Meyer S. 44 u. 50 ff.
u. Trumpler S. 142 ff. u. auch S. 36 u. oben #& 6 IV. 4
* Anders in der franz. Rechtsgruppe: „bei supposition soit de nom, soit de qualité (resp.
de lieu) hat die Urkunde nur die Wirkung eines einfachen Zahlungsversprechens, jedoch mit Schutz
gutgläubiger Erwerber. Näheres bei Trumpler S. 144 u. Meyer S. 53 ff.