Wechsel- und Scheckrecht. 165
vom C. de c., Japan, Italien und mehreren anderen Staaten 1 — nicht wesentlich. Order-
und Valutenklausel sind im Giro= wie im Grundwechsel nach deutschem Recht überflüssig ?;
Bedingungen machen ungültig; anders in England (s. 33) und den Vereinigten Staaten?;
nach HE. 1 12 gelten sie als nicht geschrieben.
Das Indossament pflegt auf die Rückseite des Wechsels geschrieben zu werden (indossare
est cartae dorsum insribere); als Vollindossament kann es aber auch auf der Vorderseite stehen;
es kann auch auf einer Wechselkopie oder einem mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenen
Blatt (Allonge) stehen.
3. Das Indossament schließt sich als akzessorischer Schriftenakt einem Grundwechsel an;
dieser muß formgerecht sein und darf kein Verbot der Indossierung" (vgl. unten sub g)
enthalten. Das Indossament legitimiert den Indossatar und hat, wenigstens der Regel
nach, Transport= und Garantie effekt.
a) Estransportiert die Wechselforderung; sie geht, so wie sie geschrieben ist,
über, daher (im Gegensatz zur Zession und vom Fall der Kollusion abgesehen) frei von allen
Einreden, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten oder gegen einen seiner Vormänner
zustehen; es begründet nicht Nachfolge in das Recht des Gläubigers, sondern successio in locum
(Dernburg); der Indossatar wird selbständiger Gläubiger aller Weckhselschuldner
(proprio nomine et jure); dieser Ausschluß der Einreden ex persona indossantis ist gleichsam
die Seele des Wechselrechts, worauf die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels an erster Stelle
beruht (Wieland) (Vgl. unten S. 184, auch oben S. 152 A 3.).
b) Der Indossatar hat das Recht zur Weiterindossierung auch an einen Vor-
mann (Aussteller oder früheren Indossanten, sog. Rückindossament), auch an den Be-
zogenen und selbst an den Akzeptanten, ohne daß sofort Konfusion einträte.
IP) Er erwirbt auch präsumtiv 5 das Eigentum am Wechselbrief.
d) Ein gesetzlicher Ubergang der Neben= und Sicherheitsrechte findet in den meisten Ländern
der deutschen Gruppe nicht statt #. Insbesondere erwirbt bei der Tratte der Indossatar in allen
Ländern der deutschen Gruppe sowie in England und den Vereinigten Staaten ohne besondere
Abtretung kein Recht auf die in den Händen des Bezogenen befindliche Deckung'. Da-
gegen geben ihm das belgische Gesetz, die französische Praxis und das schottische Recht (vom
Verfall ab) ein ausschließliches Recht auf die Deckung, auch gegenüber den Konkursgläubigem
des Trassanten; der herrschenden Ansicht Frankreichs gilt der Indossatar sogar als propriétaire (1)
de la provision. Dies Recht auf die Deckung ist ein Haupthindernis der Wechselrechtseinheit,
theoretisch unhaltbar und in einzelnen Fällen (Ziehung auf Kredit) geradezu unmöglich; es
entbehrt in der Praxis der ihm nachgerühmten Vorzüge, denn es schließt weder die Ausstellung
von Gefälligkeitswechseln aus, noch hindert es die Zurückziehung der Deckung vor der Fälligkeit;
es fördert auch nicht die Begebbarkeit des Wechsels (englische Bankiers bevorzugen die schottischen
Wechsel keineswegs!), da der Erwerber nach der Solvenz der Unterzeichner, nicht nach der
Existenz der Deckung zu fragen pflegt; es besitzt in Frankreich selbst namhafte Gegner, aber noch
immer eifrige Verteidiger, in jüngster Zeit besonders Thallers.
1 Meyer I S. 182 ff. Trumpler S. 60.
Details bez. der fremden Rechte ebendas.
* Meyer I S. 199. Trumpler S. 70.
* Anders in Rußland. Meyer S. 205, Trumpler S. 59.
* Lehmann S. 665 bei N. 5. Cosack S. 265. Über die franz. Gruppe, Italien,
Rußland Meyer S. 186 ff., Trumpler S. ö8 ff.
* Anders in Italien, Peru, Venezuela, Rumänien, Portugal, San Salvador, sowie Belgien
und die franz. Praxis. Vgl. Trumpler S. 58.
* Meyer S. 149 f. Trumpler S. 54 ff.
*Thaller im Bull. de la soc. de lCg. Comp. XXIX, 1900, p. 785 ff.; gegen ihn Sacer-
doti im Diritto comm. XX. 1920, u. Meili a. a. O. II S. 320; vgl. auch Actes du Congres
intern. de dr. comm. Brugelles, p. 459 ff.; Speiserin Z. f. HR. 32 S. 120, 36 S. 166; Grün-
hut II S. 149; 200n - Caen IV Nr. 179 u. 188, Meyer I S. 149 ff., II S. 96, Trumpler
S. 54 ff. Vgl. auch Adler im HW#. VIII S. 656 und den von ihm zitierten Glauert
im Bankarchiv X S. 108.