Grundzüge des Handelsrechts. 13
ist, der Kommanditist); auch der selbst nicht tätige Prinzipal (z. B. das bevormundete Kind oder
die von einem Prokuristen durchweg vertretene Witwe); auch wer für fremde Rechnung tätig
ist; ja auch wer mit fremden Mitteln (sei es auch nur als vorgeschobene Person) für einen
anderen in eignem Namen Handel treibt.
Erforderlich ist endlich gewerbemäßiger Betrieb. Gewerbe ist eine dauernde
und gleichförmige Tätigkeit, die als eine regelmäßige Einkommensquelle dienen soll. Die
Tätigkeit muß auf die Dauer angelegt sein, es genügt aber ein begrenzter längerer Zeitraum
(z. B. im Rahmen einer Pachtung). Die Tätigkeit muß gleichförmig sein, kann aber in einer
zusammengehörigen Gattung verschiedenartiger Geschäfte bestehen. Sie muß eine regelmäßige
Einkommensquelle bilden sollen, keineswegs aber notwendig die ausschließliche Nahrungs-
quelle, so daß auch ein Nebengewerbe Handelsgewerbe sein kann. Unerläßlich ist Gewinnabsicht;
ob der Erfolg erreicht wird, ist gleichgültig. Schlechthin wesentlich ist ein erklärter oder aus
den Umständen erhellender konstitutiver Wille („Gewerbeabsicht"), der die einzelnen Geschäfte
zu einem zweckbestimmten Ganzen verbindet. Dieser Wille macht schon das erste Geschäft,
das die Reihe eröffnet, zum Gewerbegeschäft; würde jemand nach dem ersten Geschäft vom
Schlage gerührt, so wäre er als Kaufmann gestorben.
Die Kaufmannseigenschaft endet durch Einstellung des Gewerbebetriebes. Vorüber-
gehende Sistierung (auch Konkurs) wirkt nicht beendigend. Auch wo die Kaufmannseigen-
schaft erst durch Eintragung entsteht, endet sie durch Einstellung des Gewerbebetriebes ohne
Löschung und überdauert die Löschung, wenn der Betrieb fortgesetzt wird.
§s 13. Handelsgewerbe kraft Geschäftsbetriebes. Als Handelsgewerbe gilt ohne
weiteres und ohne Eintragung jeder Gewerbebetrieb, der Grundhandelsgeschäfte
zum Gegenstande hat. Die Grundhandelsgeschäfte sind im § 1 Abs. 2 des HGB. unter neun
Nummern aufgezählt (es sind mit einigen Anderungen die Grundhandelsgeschäfte des alten
HG., sowohl die objektiven Handelsgeschäfte des Art. 271 wie die Handelsgewerbegeschäfte
des Art. 272). Es genügt, daß der gewerbemäßige Betrieb solcher Geschäfte einem Gewerbe-
betriebe beigemischt ist, um ihn zum Handelsgewerbe zu machen. Ebenso macht ein auf solche
Geschäfte gerichtetes Nebengewerbe in Ansehung des Nebenbetriebes (nicht dagegen in An-
sehung des Hauptgewerbes) zum Kaufmann. Eine Ausnahme gilt in beiderlei Hinsicht für
die Land- und Forstwirtschaft (§ 3).
Die einzelnen Grundhandelsgeschäfte sind die folgenden.
1. Das Warenumsatzgeschäft, die Anschaffung und Weiteweräußerung von
Waren oder Wertpapieren mit oder ohne Veränderung. Darunter fallen die beiden wichtigsten
objektiven Handelsgeschäfte des alten HG., die Spekulationsanschaffung (Art. 271 Z. 1)
und die Spekulationsveräußerung (Art. 271 Z. 2).
Anschaffung ist der Erwerb von Eigentum oder Eigenbesitz durch entgeltliches Rechts-
geschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Annahme an Zahlungs Statt, Werk-
vertrag usw. Nicht dagegen unentgeltlicher Erwerb (aus Schenkung oder von Todes wegen);
nicht Erwerb durch Aneignung oder Erzeugung (Jagd, Fischfang, Bergbau, Fruchtziehung
usw.); nicht Erwerb zu bloßem Miets= oder Pfandbesitz.
Weiterveräußerung ist die UÜbertragung von Eigentum oder Eigenbesitz durch
entgeltliches Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Verkauf, aber auch durch Tausch, Hingabe an
Zahlungs Statt, Werkvertrag usw. Nicht dagegen unentgeltliche Weggabe; nicht bloßes Ver-
mieten (z. B. durch ein Reitinstitut, eine Leihbibliothek, ein Garderobengeschäft) oder Ver-
pfänden.
Geeigneter Gegenstand sind Waren und Wertpapiere. Waren sind bewegliche
Sachen mit stofflichem Wert. Keine Waren sind Grundstücke. Somit ist der Grundstücks-
handel kein Grundhandelsgeschäft. Ebensowenig die Anschaffung eines Grundstücks, um aus
ihm hergestellte bewegliche Sachen (z. B. Steine aus dem Steinbruch, Kohlen aus dem Kohlen-=
bergwerk, Mineralwasser aus der Quelle, Ziegel aus der gebrannten Erde, Materialien aus dem
abgebrochenen Gebäude) zu verkaufen. Oder die Anschaffung beweglicher Sachen, um eine
aus ihnen hergestellte unbewegliche Sache zu veräußern (z. B. der Kauf des Bauunternehmers
oder Bauhandwerkers). Den Waren gleichgestellt sind Wertpapiere (nach altem HG. nur