Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 13 
ist, der Kommanditist); auch der selbst nicht tätige Prinzipal (z. B. das bevormundete Kind oder 
die von einem Prokuristen durchweg vertretene Witwe); auch wer für fremde Rechnung tätig 
ist; ja auch wer mit fremden Mitteln (sei es auch nur als vorgeschobene Person) für einen 
anderen in eignem Namen Handel treibt. 
Erforderlich ist endlich gewerbemäßiger Betrieb. Gewerbe ist eine dauernde 
und gleichförmige Tätigkeit, die als eine regelmäßige Einkommensquelle dienen soll. Die 
Tätigkeit muß auf die Dauer angelegt sein, es genügt aber ein begrenzter längerer Zeitraum 
(z. B. im Rahmen einer Pachtung). Die Tätigkeit muß gleichförmig sein, kann aber in einer 
zusammengehörigen Gattung verschiedenartiger Geschäfte bestehen. Sie muß eine regelmäßige 
Einkommensquelle bilden sollen, keineswegs aber notwendig die ausschließliche Nahrungs- 
quelle, so daß auch ein Nebengewerbe Handelsgewerbe sein kann. Unerläßlich ist Gewinnabsicht; 
ob der Erfolg erreicht wird, ist gleichgültig. Schlechthin wesentlich ist ein erklärter oder aus 
den Umständen erhellender konstitutiver Wille („Gewerbeabsicht"), der die einzelnen Geschäfte 
zu einem zweckbestimmten Ganzen verbindet. Dieser Wille macht schon das erste Geschäft, 
das die Reihe eröffnet, zum Gewerbegeschäft; würde jemand nach dem ersten Geschäft vom 
Schlage gerührt, so wäre er als Kaufmann gestorben. 
Die Kaufmannseigenschaft endet durch Einstellung des Gewerbebetriebes. Vorüber- 
gehende Sistierung (auch Konkurs) wirkt nicht beendigend. Auch wo die Kaufmannseigen- 
schaft erst durch Eintragung entsteht, endet sie durch Einstellung des Gewerbebetriebes ohne 
Löschung und überdauert die Löschung, wenn der Betrieb fortgesetzt wird. 
§s 13. Handelsgewerbe kraft Geschäftsbetriebes. Als Handelsgewerbe gilt ohne 
weiteres und ohne Eintragung jeder Gewerbebetrieb, der Grundhandelsgeschäfte 
zum Gegenstande hat. Die Grundhandelsgeschäfte sind im § 1 Abs. 2 des HGB. unter neun 
Nummern aufgezählt (es sind mit einigen Anderungen die Grundhandelsgeschäfte des alten 
HG., sowohl die objektiven Handelsgeschäfte des Art. 271 wie die Handelsgewerbegeschäfte 
des Art. 272). Es genügt, daß der gewerbemäßige Betrieb solcher Geschäfte einem Gewerbe- 
betriebe beigemischt ist, um ihn zum Handelsgewerbe zu machen. Ebenso macht ein auf solche 
Geschäfte gerichtetes Nebengewerbe in Ansehung des Nebenbetriebes (nicht dagegen in An- 
sehung des Hauptgewerbes) zum Kaufmann. Eine Ausnahme gilt in beiderlei Hinsicht für 
die Land- und Forstwirtschaft (§ 3). 
Die einzelnen Grundhandelsgeschäfte sind die folgenden. 
1. Das Warenumsatzgeschäft, die Anschaffung und Weiteweräußerung von 
Waren oder Wertpapieren mit oder ohne Veränderung. Darunter fallen die beiden wichtigsten 
objektiven Handelsgeschäfte des alten HG., die Spekulationsanschaffung (Art. 271 Z. 1) 
und die Spekulationsveräußerung (Art. 271 Z. 2). 
Anschaffung ist der Erwerb von Eigentum oder Eigenbesitz durch entgeltliches Rechts- 
geschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Annahme an Zahlungs Statt, Werk- 
vertrag usw. Nicht dagegen unentgeltlicher Erwerb (aus Schenkung oder von Todes wegen); 
nicht Erwerb durch Aneignung oder Erzeugung (Jagd, Fischfang, Bergbau, Fruchtziehung 
usw.); nicht Erwerb zu bloßem Miets= oder Pfandbesitz. 
Weiterveräußerung ist die UÜbertragung von Eigentum oder Eigenbesitz durch 
entgeltliches Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Verkauf, aber auch durch Tausch, Hingabe an 
Zahlungs Statt, Werkvertrag usw. Nicht dagegen unentgeltliche Weggabe; nicht bloßes Ver- 
mieten (z. B. durch ein Reitinstitut, eine Leihbibliothek, ein Garderobengeschäft) oder Ver- 
pfänden. 
Geeigneter Gegenstand sind Waren und Wertpapiere. Waren sind bewegliche 
Sachen mit stofflichem Wert. Keine Waren sind Grundstücke. Somit ist der Grundstücks- 
handel kein Grundhandelsgeschäft. Ebensowenig die Anschaffung eines Grundstücks, um aus 
ihm hergestellte bewegliche Sachen (z. B. Steine aus dem Steinbruch, Kohlen aus dem Kohlen-= 
bergwerk, Mineralwasser aus der Quelle, Ziegel aus der gebrannten Erde, Materialien aus dem 
abgebrochenen Gebäude) zu verkaufen. Oder die Anschaffung beweglicher Sachen, um eine 
aus ihnen hergestellte unbewegliche Sache zu veräußern (z. B. der Kauf des Bauunternehmers 
oder Bauhandwerkers). Den Waren gleichgestellt sind Wertpapiere (nach altem HG. nur
	        
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