166 Georg Cohn.
Der Indossant gibt sein Recht indes nicht unbedingt auf; es lebt vielmehr wenn der
Wechsel nicht honoriert wird und zurückgeht, mit dem Rückerwerb wieder auf (ex tunc).
e) Der Indossant haftet nicht nur, wie ein Zedent, für die Existenz der Wechselforderung,
sondern garantiert, wie ein Aussteller, die Zahlung, bei der Tratte auch das Akzept und
die Sicherheit des Akzeptanten. „Every indower is à new drawer.“ Immerhin kann jedoch,
im Gegensatz zur Verpflichtung des Ausstellers (oben § 7 B am Ende), diese Haftung durch die
sog. Angstklausel (z. B. durch die Worte „ohne Obligo“) ausgeschlossen werden (sog.
qualifiziertes Indossament). Das Indossament ist daher keine neue Tratte mit dem Inhalt der
alten, aber es ähnelt einer solchen.
M Zur formellen Legitimation bedarf es bei dem mehrfach indossierten Wechsel der ge-
schlossenen Girokette, d. h. einer äußerlich zusammenhängenden Reihe von Indossamenten,
bei denen jedes folgende vom Indossatar des unmittelbar vorangehenden unterzeichnet ist;
dabei gelten durchstrichene und nicht im Zusammenhang stehende Indossamente (von Brasilien
abgesehen wohl überall 1) als nicht geschrieben; gefälschte unterbrechen die Girokette nicht 2.
g) Die Indossabilität hat im deutschen und englischen Recht die Orderklausel nicht zur
Voraussetzung. Sie ist ein naturale negotü. Sie kann ihm nur durch ein Verbot im Gumd-
wechsel selbst (die sog. Rekt a klausel oder negative Orderklausel) entzogen werden
(Art. 9). Diese Klausel lautet meist: „nicht an Order“. Alle Indossamente eines mit solcher
Klausel versehenen Wechsels (Rektawechsel) sind allen Wechselschuldnern gegenüber?
wechselrechtlich wirkungslos; sie können aber unter Umständen als Zessionen oder Vollmachten
wirken.
4. Teilindossamente erzeugen, was freilich bestritten, kein Wechselrecht .
5. Eine Unterart des Indossaments ist das Indossament ohne Namensangabe des In-
dossatars Blankoindossament soffenes Giro)j; es genügt dafür aber auch schon
die bloße Namensunterschrift des Indossanten (sog. einfachstes 5 Blankoindossament); in diesem
Fall muß es auf der Rückseite des Wechsels stehen. In Frankreich wirkt das Blankogir# nur
als Vollmacht (procuration, endossement irrégulier), in Deutschland und England hat es vollen
Transport= und Garantieeffekt. Es unterbricht die zur Legitimation nötige Girkette nicht.
Jeder Wechselinhaber gilt als legitimierter Wechselgläubiger, darf die sämtlichen auf dem Wechsel
befindlichen Blankoindossamente ausfüllen, den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung ein-
ziehen, einklagen, voll oder in blanco weitergirieren oder ihn ohne eine Unterzeichnung (und
daher ohne eigene Haftung) durch bloße Übergabe (sog. Blankotradition) übertragen.
Der blankoindossierte Wechsel teilt die Vorteile und Gefahren des Inhaberpapiers, ist aber doch
kein solches, da der Inhaber ihn jederzeit in ein Orderpapier zurückwandeln kann.
6. Modifikationen des Indossaments sind (außer dem oben 3e erwähnten Indossament
ohne Obligo) noch folgende:
a) Das Rektaindossament. Es verbietet die weitere Indossierung durch die
Rektaklausel: „nicht an Order“. Der rekta-indossierte Wechsel bleibt gleichwohl (im Gegensaotz
zum Rektawechsel, vgl. oben 3g und § 7 Z. 3) indossabel ?7; aber der verbietende Indossant
(nur er) wird den Nachmännern seines Indossatars (nur diesen) gegenüber nicht haftbar; die
Wirkung des Verbots ist sonach (im Gegensatz zum Rektawechsel) nur eine relative, keine
absolute (A. 15).
1 Trumpler S. 65, Meyer S. 196 ff.
* Anders in England; DTrumpler S. 99. Bgl. überhaupt Leist S. 150 ff.
* Nur dem Aussteller gegenüber in Rußland, Italien und etlichen anderen Ländern; vygl.
Trumpler S. 58, Meyer I S. 168 ff.
f · #ber fremde Rechte vgl. Trumpler S. 70. Der Haager Entw. 12 Abs. 3 erklärt es
ür ungültig.
* Vgl. Trumpler S. 62 ff., Meyer 1 S. 177 ff.
31 .Sitt in Belgien für unzulässig erachtet. Trumpler S. 64. Statthaft nach Haag.
E. . 3.
Anders in England; in der franz. Gruppe ist die Order klausel wesentliches Erfordernis
auch des Indossaments, der Rekta vermerk im Giro daher nur als Prokuraindossament gültig,
resp. ganz nichtig. Trumpler S. 62 u. 66, Meyer I S. 192.