168 Georg Cohn.
die Vormänner des Pfandindossanten (nicht auch gegen diesen selbst); den Einreden aus der Person
des Indossanten ist er nicht unterworfen (streitig) 1. In den Gesetzen ist es fast ganz übergangen;
der Haager Entw. I Art. 19 läßt es ausdrücklich zu und regelt die Wirkungen 2.
§ 10. Die Annahme.
1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Akzeptation, Akzept) findet nur bei der Tratte
statt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschlossen.
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte Tratte voraus, ohne daß jedoch Echtheit der
Unterschrift des Trassanten oder Wechselfähigkeit desselben notwendig wäre. Die Annahme
kann aber auch schon vor der Ausfüllung der Tratte abgegeben werden (sog. Blankoakzept);
dies kommt besonders oft als Kaution und zur Kreditbeschaffung aus Gefälligkeit vor (über
das Ausfüllungsrecht, vgl. oben § 7 D).
2. Der Annahme geht zumeist die Präsentation voraus, d. h. eine unter Vorlegung
des Originalwechsels an den Bezogenen (den Präsentaten)g gerichtete Aufforderung,
die Zahlung der Tratte wechselmäßig zu versprechen. Sie muß an einem Werktage im Ge-
schäftslokale, evtl. in der Wohnung am Wohnort des Bezogenen (nicht des Domiziliaten)
erfolgen.
Zur Präsentation berechtigt („diskretionär befugt") ist jeder faktische Inhaber der Tratte,
auch die Post. Die bloße Detention gilt (von England abgesehen wohl allgemein) als Vollmacht
des Wechselgläubigers; eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es nicht.
Eine gesetzliche Präsentations pflicht besteht nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz
(vgl. unten S. 173 ff.) als Mandatar seiner Vormännemicht mehr verpflichtet. Immerhin be-
stehen drei (scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht:
a) Der Nachsichtwechsel (Art. 19) muß bei Verlust des Regresses gegen die Vor-
männer behufs Herbeiführung des Verfalltages nach Maßgabe der vom Aussteller oder Indossanten
im Wechsel oder Indossament getroffenen Bestimmung, evtl. binnen der gesetzlichen Frist von
zwei Jahren s nach dem Ausstellungsdatum zum Akzept und zwar zum datierten Akzept prä-
sentiert und protestiert werden; das datierte Akzept bestimmt die Verfallzeit; das Datum des
Protestes ersetzt das fehlende Datum des Akzepts. Die Ausnahme ist nur scheinbar, weil die
Präsentation nur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil, was in Rußland gesetzlich an-
erkannt, in Deutschland freilich bestritten ist“", die Präsentation zur bloßen Bestätigung der
Sicht anstatt zur Annahme genügt.
b) Im Domizilwechsel (Art. 24) kann der Trassant bei Regreßverlust die Präsentation
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliaten) vorschreiben. Auch hier liegt nur eine
Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; überdies beruht diese Ausnahme nicht, wie in
England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposition. — Die englische und französische Gruppe
dehnen diese Befugnis des Trassanten (auch des Indossanten), die Präsentation vorzuschreiben,
auf alle Tratten aus und verpflichten den Inhaber alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz 5.
c) Kraft Vereinbarung kann ein Wechselgläubiger zur Präsentation bei Schadensersatz
zivilrechtlich verpflichtet sein.
3. Die Tratte ist, im Gegensatz zur Anweisung, unbedingt akzeptabel; Aussteller
und Giranten haften für die Annahme. Das Recht des Inhabers zur Präsentation kann mit
wechselrechtlicher Wirkung durch keine Klausel ausgehoben werden; anders im franzäsischen,
1 Cosack S. 265; vgl. aber auch Adler S. 81 (österr. Praxis). Vgl. noch Lehmann
S. 554 N. 4 u. die dort Zitierten.
„: Wieland a. a. O. S. 376. Die Vertragsstaaten können aber nach Art. 4 des „Ab-
kommens" den Pfandvermerk für nicht geschrieben erklären.
* Nach einzelnen fremden Gesetzen in kürzerer Frist (2—18 Monate); Meyer I S. 232ff.,
Trumpler S. 72 ff. u. 86.
* Vgl. ZVerglRK. IV S. 74. Lehmann S. 675 N. 2. Staub-Stranz Art. 20
Anm. 3.
* Meyer I S. 235 u. 236. Bei Trumpler a. a. O. anscheinend übergangen.