170 Georg Cohn.
und Uruguay). Dagegen darf der Inhaber eine durch Beifügung sonstiger Einschränkungen
(Zeit= und Ortsänderungen) gualifizierte Annahme ablehnen; sie gilt (hinsichtlich des
Regresses) als gänzlich verweigert. Übermäßiges Akzept gilt nur in Höhe der Wechselsumme.
Ungültig ist ein wirklich bedingtes Akzept; dies ist freilich bestritten und in England anders
geregelt 1.
8. Erst durch die Annahme entsteht die wechselmäßige, selbständige, nicht bloß bürgschafts-
mäßige Pflicht des Bezogenen zu zahlen, und zwar nach dem Inhalt seines (reinen oder quali-
fizierten) Akzepts (Qui acceptat, solvat. Chi accetta paghi), außerdem auch bei eigener
Unsicherheit Sicherheit zu bestellen. Diese Pflicht besteht jedem gutgläubigen, sormell legi-
timierten Inhaber gegenüber, in den meisten Ländern der deutschen Gruppe und nach der fran-
zösischen Praxis? auch dem Aussteller gegenüber; so auch Haager Entw. A. 28 Abs. 2. Der
Akzeptant wird Hauptschuldner; Aussteller und Indossanten haften nach der Annahme nur
noch eventuell für die Zahlung.
Dem Akzeptanten steht dagegen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu; er tritt nur
als Verpflichteter in den Wechselverband. Im Gegensatz zu dem (übrigens unklaren) Art. 117
des Code de comm. (acceptation suppose la provision) knüpft das deutsche Recht keine Ver-
mutung des Deckungsempfanges an das Akzept. — Der Trassant kann den Zahlungsauftrag
dem Bezogenen gegenüber nur bis zum Akzept widerrufen. Dem Inhaber gegenüber ist die
Konterorder überhaupt wirkungslos ?.
Dem Akzeptanten gleich haftet der Aussteller des Eigenwechsels (Art. 98).
§ 11. Die Zahlung.
Der Zahlung geht in der Regel die Präsentation zur Zahlung voran. „Der Wechsel
muß zu mir kommen, ich brauche ihm nicht nachzugehen“ . Die Präsentationspflicht kann
durch eine (fast nur bei Eigenwechseln vorkommende) Klausel im Wechsel oder vertragsmäßig
erlassen werden.
Der im Wechsel angegebene Verfalltag deckt sich nicht stets mit dem eigentlichen Zahlungs-
tage, d. h. dem Tag, an dem die Zahlung wirklich gefordert werden kann. Eine gesetzliche
Hinausschiebung findet, wenn der Verfalltag auf einen Sonn= oder (allgemeinen) Festtag fällt
(ietzt auch in Frankreich 5), auf den nächsten Werktag statt. Dagegen sind die früher weit-
verbreiteten sog. Respekt- oder Gnadentage (d. h. dem Schuldner zustehende gesetz-
liche Anstandsfristen nach eingetretenem Zahlungstermin) in den meisten Ländern abgeschafft;
anders in England (drei Tage, mit gewissen Ausnahmen, s. 14 ); übrigens ist, zwar nicht in
Deutschland, doch in vielen Ländern (auch Frankreich, Belgien, Schweiz, Italien, Rußland
68 Z. 3) der Schuldner tatsächlich in der Lage, die Zahlung auf den folgenden Tag zu ver-
schieben, da erst an diesem protestiert werden darf. Die früher (z. B. in Augsburg und Bremen)
durch Ortsrecht eingeführten allgemeinen Zahltage sog. Kassiertage)g sind 1876 partikular-
rechtlich wieder beseitigt worden. Gewillkürte Hinausschiebung der Zahlungszeit durch Pro-
longationsvermerk des Wechselgläubigers auf dem Wechsel ändert, was streitig, die Ver-
fallzeit lund den Verjährungsbeginn) nicht, sondern wirkt nur als Stundung dem Prolonganten
und denjenigen Vormännern gegenüber, die in die Stundung gewilligt habens (ugl. SchwOR.761).
Die durch Gesetz gewährte (notwendige) Prolongation schiebt den Verfalltag wirklich
hinaus, und zwar allen Wechselinteressenten, auch den Ausländern gegenüber; dagegen hält
ein Moratorium den Verfalltag fest und schiebt nur die Fristen (zur Präsentation, Pro-
i Meyer S. 221 ff. Trumpler S. 81 ff.
: Meyer S. 227 bei Nz. 1. Trumpler S. 85.
* Cosack S. 284.
* Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter S. 236 N. 92.
* Uber die drei Gesetze v. 28. März 1904, 13. Juli 1905 u. 20. Dez. 1906 vgl. Meyer I S. 76.
Trumpler S. 168 u. 108.
Meyer S. 128 ff. u. 275. Trumpler S. 95 ff.
* Meyer S. 319 u. 371. Trumpler S. 107 ff.
*Vgl. Staub-Stranz Art. 82 Anm. 31 ff. Cosack S. 221. Meyer S. 281.