Wechsel- und Scheckrecht. 171
sestation und Klageerhebung) hinaus; es wirkt mithin nur bezüglich der im Inland entstandenen
Wechselverpflichtungen.
Die Bestimmung des Verfalltags bei einzelnen Arten von Wechseln (besonders von Sicht-
Nachsicht-, Dato-, Meß-, Markt= und nach altem Stil datierten Wechseln) ist in Art. 30—35
näher normiert 1.
Zahlung vor Verfall kann weder gefordert noch aufgedrängt werden; der Zahler trägt,
wie viele Gesetze : ausdrücklich bestimmen, die Gefahr der verfrühten Zahlung. Die deutsche
und englische Wechselordnung schweigen. — Die Zahlung ist vom Bezogenen, beim Eigenwechsel
vom Aussteller, bei Domizilwechseln vom Domiziliaten zu leisten.
Die Zahlung muß an den gutgläubigen und darf an jeden durch die zusammenhängende
Girokette formell legitimierten Inhaber erfolgen; der Zahlende ist verpflichtet, die Identität
des Inhabers mit der Person, auf welche die formelle Legitimation lautet, zu prüfen; dagegen
ist er zur Prüfung der Echtheit der Indossamente weder verpflichtets noch berechtigt.
Die Zahlung der Wechselsumme erfolgt in der Landesmünze; Zahlung in fremder Münze
darf nur“ dann gefordert werden, wenn der Aussteller durch die Effektivklausel (d. h.
das Wort „effektiv“" oder einen gleichbedeutenden Zusatz) dies ausdrücklich bestimmt hat. (A. 37.)
Teil zahlung muß (im Interesse der Verminderung der Regreßsumme) angenommen
werden s, und zwar selbst dann, wenn die ganze Wechselsumme akzeptiert war.
Wechselzahlung ist Einlösung; der Wechselschuldner braucht nur Zug um Zug gegen Aus-
händigung des quittierten Wechsels zu zahlen. Bei Teilzahlung kann nur Abschreibung der
gezahlten Summe auf dem Wechsel und Erteilung einer Quittung verlangt werden (Art. 39,
Novelle v. 1908).
Durch die Zahlung der Tratte erwirbt der Bezogene an sich noch nicht einen Ersatzanspruch
(Revalierungsanspruch) gegen den Aussteller (oder den Kommittenten); er muß vielmehr, was
freilich höchst bestritten 2, das unterliegende Rechtsverhältnis aufdecken. Hat er als Mandatar
des Ausstellers gehandelt, so hat der Aussteller die Hingabe der Deckung zu erweisen.
Ist die Präsentation unterblieben, so gerät der Wechselschuldner nicht in Verzug; der
Gläubiger kann weder Verzugszinsen noch (bei sofortiger Zahlung auf die Klage) Prozeßkosten
fordern. Der Schuldner ist vom dritten Tage nach dem Zahlungstage an berechtigt, die ge-
schuldete Summe auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu hinterlegen 7.
8 12. Der Protest ".
Der seit 1335 nachweisbare Protest war ursprünglich die an die Präsentation zur Zahlung
ich anschließende feierliche Wahrung aller Schadensersatzansprüche gegen die Vormänner. Diese
Wahrung ist weggefallen. Jetzt ist der Protest nur noch ein in gesetzlich bestimmter Form
errichtetes Zeugnis einer Urkundsperson über die durch sie bewirkte Präsentation und deren
Erfolglosigkeit ?. Er ist zuweilen nur ein bloßes Beweismittel, z. B. beim Anspruch gegen
den Akzeptanten, vielfach aber das einzig zulässige Beweismittel über die erfolglos bewirkte
Präsentation, mithin ein gesetzlich notwendiger Solennitätsakt, m. a. W. eine (allerdings erlaß-
bare) gesetzliche Bedingung von Wechselverbindlichkeiten, insbesondere der Regreßverpflichteten.
Der Ausdruck „Protesterhebung“ oder „Protestlevierung“, nicht die Sache stammt vom
1 Über die fremden Rechte vgl. Meyer S. 87 ff. (Kalenderverschiedenheit), 123 ff., 129,
258 ff. Trumpler S. 922ff.
* Meyer S. 287. Trumpler S. 97.
* Anders in England; vgl. überhaupt Meyer S. 268 ff., Trumpler S. 97 u. 99.
* Anders in Frankreich (C. d. c. 143); vgl. überhaupt Meyer S. 291, Trumpler
S. 99 ff. u. 159.
* So auch Haag. E. Art. 48 Abs. 2. Anders in Spanien und wohl auch in Frankreich. Bgl.
Meyer S. 296. Trumpler S. 101.
*U#glI. Cosack S. 283, Adler S. 49 ff., Lehmann S. 659, Meyer S. 130 ff. u.
228 ff., Trumpler S. 55, Cohn= Georgi Art. 23 N. 5.
*7 Vgl. Meyer S. 307 ff. Trumpler S. 102.
* Emil Leist, Der Wechselprotest und seine Reform 1899. Graunitz, Der BWechsel-
protest, 1911. Meyer S. 310 ff., 670 ff. Trumpler S. 158 ff. u. 170 ff.
* Vgl. Goldschmidt, System 5 183. Universalgeschichte des HR. S. 457 N. 156.