Wechsel- und Scheckrecht. 193
V. Wesentliche formale Erfordernisse des Schecks sind nach dem deutschen
Scheckgesetz (§ 1):
1. die Selbstbezeichnung als Scheck oder bei fremdsprachigen Urkunden das entsprechende
Wort in der fremden Sprache (chêque, check, assegno bancario, ung. csekko, mandato de
pago, lÜbranza pro metallico, pagarée, talone, duédane, kassiembriefje; in Esperantosprache:
ceko2) und zwar im Kontext, sog. Scheckklausel. Auch OÖsterreich, Ungarn, Skandinavien,
die Schweiz, Japan und Bulgarien, sowie die Postscheckverordnungen fordern sie;
2. die Angabe einer zu zahlenden bestimmten Geldsumme. Schecks auf Auslieferung von
Waren oder Wertpapieren Waren-, Effektenschecks## sind keine Schecks im Sinne
des Reichsgesetzes, sondern gelten als Anweisungen;
3. die Zahlungsklausel, d. h. die an den Bezogenen gerichtete unbedingte ab-
strakte Aufforderung zu zahlen (chsque mandat). Der in die Form einer Quittung eingekleidete
Scheck (chsque recu, Quittungsschech) ist kein Scheck im Sinne des Reichsgesetzes
(a. M. Langen, zum Scheckrecht S. 21 ff.), wohl aber eine Anweisung nebst antizipierter
Quittung. Der Auftrag, dem Aussteller eine Summe von seinem Konto abzuschreiben und
dem Konto eines anderen zuzuschreiben Giroanweisung,), wird zwar oft roter Scheck
oder Ubertragsscheck genannt, ist jedoch juristisch kein Scheck;
4. die Guthabenklausel, d. h. die Aufnahme der Worte „aus meinem (unserem)
Guthaben" oder, was streitig, eines gleichbedeutenden Ausdrucks. Diese wohl überflüssige Klausel
wird außer in Deutschland nur noch von Osterreich und Ungarn gefordert;
5. die Unterschrift des Ausstellers; Unterstempelung genügt nicht;
6. Orts- und Zeitdatum der Ausstellung. Wahrheit des Datums ist nicht notwendig; der
vordatierte Scheck ist gültig. Ortsdatum ist in Japan, Skandinavien, England und einigen
anderen Ländern nicht erfordert. Frankreich und die Schweiz verlangen den Ausstellungstag
in Buchstaben, Frankreich sogar von der Hand des Ausstellers geschrieben.
Nicht wesentlich ist:
1. die Angabe der Zahlungszeit, da der Scheck, wie in fast allen Ländern (nur
mit Ausnahme Italiens, Rumäniens, Portugals und Venezuelas) gesetzliches Sichtpapier ist.
Angabe einer anderen Zahlungszeit macht in Deutschland den Scheck nichtig (§ 7), während
sie in Osterreich, Ungarn, der Schweiz, Frankreich und anderen Ländern für nicht geschrieben
anzusehen ist; ·
2. die Angabe des Zahlungsorts. Als solcher gilt der Adreßort, evtl. der Ausstellungs-
ort. Ein von diesen beiden verschiedener Zahlungsort gilt als nicht geschrieben (§ 5). Orts-
distanz ist weder erforderlich, noch ausgeschlossen. Ein Domizilvermerk gilt als nicht ge-
schrieben; dagegen ist die Angabe von Zahlstellen (meist auf der Rückseite) üblich und statt-
haft, da sie nur die kostenfreie Einlösung als Inkassomandatare des Scheckinhabers vermitteln;
3. die Angabe eines Zahlungsempfängers. Als solcher gilt evtl. der Inhaber.
Zulässig sind Schecks auf Namen mit oder ohne Orderklausel, auch mit der Rektaklausel „nicht
an Order“, auch Schecks an eigene Order, sowie Schecks mit der reinen oder der alternativen
Inhaber-(Überbringer-) Klausel (an N. oder Überbringer). (Order-, Rekta-, Inhaberschecks.) § 4;
4. die Valutenklausel;
5. die Avisklausel
6. die Anwendung eines Blanketts Formulars)z doch ist die Ausfüllung vorgedruckter
(weißer) Blankette allgemein üblich und oft ausbedungen. Der linke Teil des Formulars (souche)
Das geltende Scheckrecht Englands, der Ver. Staaten, Frankreichs und Osterreichs ist im
HW#. d. Staatswiss. VII S. 221 ff. von mir dargestellt. Über die fremden Rechte überhaupt
Trumpler S. 204 ff.
ç * Über Schecks in Esperanto vgl. Lessing, Komm. z. Scheckgesetz S. 19, Kliemky,
intern. Geldeinheit in Plutus v. Juli 1908 Heft 28 S. 553 ff.
* Uber die drei Arten des Effektenschecks des Berliner Kassenvereins vgl. Cosack S. 544
(grüne zur Verpfändung, weiße zur Auslieferung, rote zur Gutschrift). Über die Stempelprivilegien
des österr. u. ungar. Effektenschecks ogl. Trumpler S. 224.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7., der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 13