Wechsel- und Scheckrecht. 195
ein Akzept 1. Diese besteht in der Regel in dem Wort „good“ oder „certisied“, das von einem
Beamten der bezogenen Bank auf Antrag des Ausstellers oder Inhabers nach Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Schecks quer über die Vorderseite geschrieben wird. In Deutschland
ist die Zertifikation nicht üblich und wäre evtl. für nicht geschrieben zu erachten; dagegen wäre
eine mündliche oder schriftliche Bestätigung (Agnoszierung) des Bezogenen hinsichtlich
des Vorhandenseins eines Guthabens des Ausstellers zulässig und als Auskunft insofern wirksam,
als eine falsche Bestätigung nach § 823 Abs. 2 u. 826 BG. schadensersatzpflichtig machen würde ?2.
IX. Das Aval ist im deutschen Gesetz nicht erwähnt; evtl. haftet der Avalist nur zivil-
rechtlich als Bürge; scheckrechtlich haftet dagegen der Avalist in Osterreich und einer Reihe anderer
Länder 3. -
x.PflichtdesBezogenen4. «
Der Bezogene ist dem Aussteller aus dem Scheckvertrage zur Bezahlung (Hono-
rierung) des vertragsmäßig ausgestellten Schecks verpflichtet; ihm haftet er wegen vertrags-
widriger Dishonorierung auf vollen Schadensersatz.
Dagegen ist dem Inhaber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Bezogenen selbst
bei vorhandener Deckung vom deutschen Gesetz schließlich versagt worden; dies entspricht
dem englischen und österreichischen Recht und der schweizerischen Rechtsprechung 5; in der Be-
gebung liegt nicht ohne weiteres eine Zession des Anspruchs auf das Guthaben des Ausstellers.
Andere Rechte, besonders das französische und schottische, geben jedoch dem Inhaber das aus-
schließliche Recht auf die Deckung.
Tod und Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers sind auf die Einlösung ohne Einfluß; ebenso,
was freilich sehr bestritten, der Konkurs des Ausstellers.
Zahlung an den Inhaber in Unkenntnis der Konkurseröffnung befreit den Bezogenen.
Widerruf des Ausstellers ist in Deutschland (§ 13 Abs. 3), Osterreich und Ungarn
erst nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist (vgl. unten XII) wirksam; der Konkursverwalter ist
jedoch zum sofortigen Widerruf berechtigt und verpflichtet. In England und vielen Ländern
ist der Widerruf unbeschränkt zulässig, in Frankreich dagegen ganz ausgeschlossen.
Der Aussteller ist dem Bezogenen zur Vergütung der in Ausführung des Scheckvertrages
gemachten Aufwendungen (Revalierung) verpflichtet.
XI. Übertragungs. Der Orderscheck wird durch das (den wechselrechtlichen
Regeln folgende) Indossament, auch Blankoindossament, übertragen. Unwirksam ist jedoch
das auf eine Scheckkopie gesetzte, sowie das Indossament des Bezogenen. Indossierte Post-
schecks werden nicht eingelöst. Das Indossament an den Bezogenen gilt als Quittung. Der
auf Namen gestellte Scheck ist im Zweifel indossabel (§ 8). Das Scheckgesetz schweigt über
Rekta-, Prokura= und Nachindossamente; ihre Wirkungen sind streitig (vgl. Langen S. 90 ff.,
Breit Komm. S. 1104 V).
Der Rektascheck wird durch zivilrechtliche und zwar nur, was freilich bestritten, durch
schriftliche Abtretungserklärung übertragen.
Der Inhaberscheck wird durch formlose Übergabe des Papiers übertragen, nicht aber
durch Indossament; eine Namensunterschrift auf der Rückseite hat nur Garantie-, nicht Transport-
effekt ssog hinkendes oder Quasi-Indossament) (§ 15 Abs. 2).
XII. Präsentation. Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck — und zwar
sowohl der Platz= als Distanzscheck — ist binnen zehn Tagen nach dem aus dem Scheck
ersichtlichen Ausstellungstage dem Bezogenen am Zahlungsort zur Zahlung vorzulegen (§ 11
1 Trumpler S. 216, wo auch über die Beglaubigung in Costa Rica, Skandinavien, das
französische „visa“ und das marking im Londoner Clearing House. Vgl. auch HWB. S. 222 g,
u. 225 g.
2 HWB. S. 228 Z. f. HR. 61 S. 53 ff. Breit, Kommentar zu § 10 II. Über Osterreich
ogl. v. Canstein S. 174. Lessing, Komm. S. 92 ff. Düringer u. Hachen burg
S. 599 Anm. 22.
*„ Trumpler S. 225. Conrad S. 151. Lessing S. 93. HW#. a. a. O.
* Trumpler S. 202—203, 220 ff., 234.
* Praxis des Bundesgerichts I, S. 477 (Entsch. v. 3. April 1912).
* Trumpler S. 213, 214 u. 225.
13“