Wechsel- und Scheckrecht. 197
Die Regreßansprüche verjähren!, wenn der Scheck in Europa (mit Ausnahme von
Island und den Faröern) zahlbar ist, in drei Monaten, in allen übrigen Fällen in sechs Monaten.
Die Frist beginnt gegen den Inhaber mit dem Ablauf der Verjährungsfrist, gegen jeden In-
dossanten mit der Zahlung bzw. Klageerhebung (§ 20).
XV. Bereicherungs= und Vertragsklage:. Im Fall des verjährten oder
durch Präsentationsversäumnis erloschenen (präjudizierten) Schecks gewährt das deutsche (und
außer ihm nur noch das skandinavische) Recht dem Inhaber gegen den Aussteller, und zwar
nur gegen diesen, die Bereicherungsklage, soweit er sich mit dem Schaden des Inhabers be-
reichern würde (F5 21). Ein Schaden des Inhabers liegt nur vor, wenn der Scheckbetrag auch
sonst uneinbringlich ist. Sie verjährt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.
Die Vertragsklage aus dem zugrunde liegenden Verhältnis (Mutter= oder
Kausalverhältnis) steht dem Inhaber gegen den unmittelbaren Vormann zu, der
ihm den Scheck, was zu präsumieren, zahlungshalber (nicht an Zahlungs Statt) ge-
geben hat, und zwar auch aus dem verjährten oder präjudizierten Scheck, bei diesem jedoch unter
Anrechnung des Schadens, der dem Vormann durch schuldhafte Säumnis des Inhabers er-
wachsen ist. Bei rechtzeitiger Präsentation hat der Inhaber die Wahl zwischen dieser Vertrags-
und der Regreßklage.
XVI. Ungedeckte Schecks haben im Ausland 3 (auch vom Fall des strafrechtlichen
Betrugs ganz abgesehen) oft Geldstrafe (so z. B. Frankreich, Belgien, Italien, Japan und
in Osterreich, dort durch die Zivilrichter) oder Buße an den Inhaber (so in der Schweiz) zur
Folge; dagegen ist in Deutschland außer dem Regreßanspruch nur das allgemeine Zivilrecht
züber Schadensersatz anwendbar.
Nur einige ausländische Rechte (Ungarn, Japan, Frankreich, Belgien, Italien, Rumänien,
Peru, Venezuela) enthalten Straf androhungen gegen Ausstellung bzw. Annahme falsch
oder nicht datierter Schecks 4.
XVII. Kraftloserklärungö. Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks
aller Art unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens wie Wechsel
(ogl. oben § 19); jedoch beträgt das Mindestmaß der Aufgebotsfrist (statt sechs) nur zwei Monate;
auch kann nicht die Hinterlegung ohne Sicherheitsleistung, sondern nur die Zahlung gegen Sicher-
heitsleistung gefordert werden (§ 27) und zwar nicht vom Bezogenen, sondern vom Aussteller.
(Cosack S. 297.) Das Zahlungsverbot im Aufgebotsverfahren ist auf Inhaberschecks
beschränkt (5S 1019 ZPO.).
XVIII. Scheckfälschung. Wie bei dem Wechsel wird die Wirkung der echten Unter-
schrift auf einen Scheck durch falsche oder gefälschte Unterschriften der Aussteller oder Indossanten
nicht beeinträchtigt (Prinzip der Selbständigkeit der einzelnen Akte) (§ 23). Uber die Haftpflicht
bei Scheckfälschungen schweigt leider das deutsche Gesetz im Gegensatz zu mehreren ausländischen
Gesetzen (OÖsterreich, Ungarn, Mexiko, Costa-Rica und Argentinien 6). Nach der wohl herr-
schenden Meinung hat der Bezogene, der einen falschen oder verfälschten Scheck einlöst, grund-
sätzlich den Verlust zu tragen; trifft jedoch den Anweisenden ein Verschulden, z. B. durch nach-
lässige Verwahrung des Scheckbuchs oder mangelhafte Sorgfalt bei Ausfüllung des Formulars,
so ist er dem Angewiesenen schadensersatzpflichtig; bei beiderseitigem Verschulden findet eine
Schadensverteilung nach § 254 BG statt; beide Teile haften auch für Verschulden ihrer An-
gestellten gemäß §3 278 BG. Durch den Scheckvertrag kann die Tragung der Gefahr in anderer
Weise geregelt werden (vgl. dagegen österr. Gesetz 8 20). Der Zahlungsempfänger ist bei Kenntnis
der Scheckfälschung zur Rückerstattung verpflichtet 7. Die Beweislast für die Echtheit eines Schecks
trifft den Bezogenen, für die Verfälschung dagegen den Aussteller.
1 Über die fremden Rechte vgl. Trumpler S. 250 ff.
* HWB. S. 229 ff.
: Trumpler S. 205ff.
* Ebendas. S. 207.
" Heset, S. 234 ff.
Ebendaf. S. 232 ff.
* HWB. S. 230.