Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel= und Scheckrecht. 199 
Grundsatz „locus regit actum“ regeln sich auch alle Fragen, die mit den Formerfordernissen 
irgendwie zusammenhängen, so z. B. nach der Statthaftigkeit von Scheckduplikaten 1. Dagegen 
regeln sich die Rechtswirkungen der Scheckerklärung nach dem Recht des Erfüllungs- 
orts für die betreffende Obligation. 
Ausnahmen von dem Grundsatz „locus regit actum“ zugunsten inländischen Rechts be- 
stehen jedoch 1. für die Gültigkeit jeder im Inlande auf den Scheck gesetzten Erklärung, sofern 
dieser Scheck nur nach deutschem Recht ein gültiger Scheck ist, und 2. für die im Inland zahl- 
baren, auch nur den deutschen Bestimmungen entsprechenden Schecks. 
Die im Ausland zahlbaren Schecks dürfen (wechselstempelfrei) auch auf solche Bezogene 
lauten, die entweder nach dem deutschen oder dem Recht des ausländischen Zahlungsorts passiv 
scheckfähig sind? (8 25). 
XXI. Postschecks. Nachdem Osterreich 1883 und genau nach dessen Muster Ungarn 
1889 bei ihren Postsparkassen einen Scheckverkehr eingeführt hatten, der zumal in Osterreich 
ungeahnt große Dimensionen annahm, wurde auch von der deutschen Reichsregierung am 
1. Dez. 1899, um die Vorteile der geldlosen Zahlung auch „den breiteren Schichten der Be- 
völkerung“ zugänglich zu machen, die Einführung eines Postscheckverkehrs dem Reichstag vor- 
geschlagen, von diesem jedoch an Bedingungen geknüpft, die der Regierung nicht annehmbar 
erschienen. Erst bei der Etatfeststellung von 1908 wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Post- 
überweisungs= und Scheckverkehr einzuführen (F§ 2 des RGes. v. 18. Mai 1908 betr. die Fest- 
stellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalt). Auf Grund dieser Ermächtigung erließ 
der Reichskanzler für das Reichspostgebiet die Postscheckordnung v. 6. Nov. 1908, die 
durch die Bek. v. 22. Okt. 1909 u. 20. März 1910 Abänderungen erfuhr, übrigens nur provi- 
sorisch gilt, nämlich bis zum Erlaß eines (spätestens am 1. April 1914 zu erlassenden) Reichspost- 
scheckgesetzes. Für Württemberg und Bayem ergingen wesentlich übereinstimmende Vorschriften. 
Der Postscheck hat zur Voraussetzung den Postscheckvertrag. Dieser wird auf 
schriftlichen Antrag, der durch jedermann gestellt werden kann, von dem Antragsteller mit der 
zuständigen Postverwaltung abgeschlossen. Diese eröffnet dem Antragsteller nach Einzahlung 
einer sog. Stammeinlage von 100 Mark ein Postscheckkonto bei einem oder auf Ver- 
langen auch bei mehreren der 13 Postscheckämter. Der Kontoinhaber kann über sein durch Ein- 
zahlung (oder Überweisung von anderen Konten) anwachsendes Guthaben, soweit es die Stamm- 
einlage übersteigt, jederzeit in beliebigen Teilbeträgen mittels Postschecks (oder Überweisung) 
verfügen. Eine Maximalgrenze besteht für das Guthaben nicht. Es wird, im Gegensatz zu 
Osterreich und der Schweiz, nicht verzinst. 
Der Postscheck folgt den allgemeinen scheckrechtlichen Regeln, jedoch mit einigen Modi- 
fikationen. So darf er nur auf einem vom Postscheckamt gelieferten Formulare in Reichs- 
währung ausgestellt werden; auch ist ein Höchstbetrag (von 10 000 Mark) festgesetzt; die Summe 
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein; die handschriftliche Ausfüllung darf nur 
mit Tinte geschehen; von der Kontrollzahlenreihe am rechten Rande des Schecks sind vor der 
Ausgabe die den Scheckbetrag übersteigenden Zahlen abzutrennen oder zu durchstreichen. Ver- 
spätet (nach Ablauf der zehntägigen Präsentationsfrist) vorgelegte Postschecks werden nur nach 
dem Ermessen des Postscheckamts eingelöst. Der Protest ist ausgeschlossen. Die Postverwaltung 
haftet nicht für rechtzeitige Buchung und rechtzeitige Ausführung des Zahlungsauftrags. Der 
Kontoinhaber ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Formulare verpflichtet und trägt alle aus 
dem Abhandenkommen entstehenden Nachteile, sofern er nicht das Postscheckamt von dem Verlust 
zur Verhinderung der Auszahlung an einen Unberechtigten benachrichtigt hat. Der Konto- 
inhaber kann den Scheckvertrag jederzeit, das Scheckpostamt nur im Falle mißbräuchlicher Be- 
nutzung kündigen. Orderschecks sind, was streitig, immerhin statthaft; ihr Indossament hat 
Transport= und Garantiefunktion, obschon eine Einlösung indossierter Schecks nach 8 8 Abs. 4 
Vgl. Breit, Komm. S. 1126. 
* Vgl. Breit, Komm. S. 1126 u. 1127; über einige fremde Rechte Trumpler S. 234. 
Über die Vorlegungsfrist im Ausland ausgestellter bzw. zahlbarer Schecks vgl. oben XlI. 
„Kirschberg, Der Postscheck 1906. Cosack §5 153. Jehle, Komm. S. 22 ff., 37, 
u. 113. Breit im Handelsges. d. Erdb. XIII 2 S. 1131 ff. Heilfron, Geld-, Bank- u. 
Börsenrecht, 2. Aufl. 1912 S. 111 ff.
	        
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