Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Börsenwesen. 209 
Als Börsenpreis im eigentlichen Sinne ist nur ein Kurs anzusehen, zu welchem Geschäfte 
wirklich abgeschlossen worden sind, was durch den Zusatz „bezahlt“ im Kursblatt ausgedrückt 
wird. Soweit ein Geschäftsabschluß nicht stattgefunden hat, werden die etwaigen Kauf= bzw. 
Verkaufangebote („Geld“ bzw. „Brief“) notiert. Ausnahmsweise findet an Stelle von bezahlten 
Kursen eine gleichzeitige Notierung von Brief= und Geldkursen in einer usancemäßig bestimmten 
Spannung für bestimmte Geschäftszweige, z. B. Geldsorten und Banknoten, statt (so in Frank- 
furt a. M.). Der bezahlte Kurs liegt hier in der Mitte. An der Börse Essen-Düsseldorf 
werden nur Geld= und Briefkurse notiert. Sind Geschäfte nicht zustande gekommen, und 
liegen auch keine Kauf= bzw. Verkaufangebote vor, so wird der Kurs „gestrichen". Im 
Handel mit Wertpapieren werden Bruchteile von Prozenten, abgesehen von 0,25 und 0,75, 
nur in Zehnteln, im Zeitgeschäft in Achteln notiert. 
Durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. November 1912, betreffend die Fest- 
stellung des Börsenpreises von Wertpapieren, sind verschiedene einheitliche Grundsätze in bezug 
auf die Kursnotierung festgestellt worden. Danach werden die Kurse im allgemeinen nach 
Prozenten des Nominalbetrages festgestellt. Die Umrechnungssätze für Wertpapiere in aus- 
ländischer Währung sind einheitlich für alle deutschen Börsen bestimmt. Der Käufer hat 
ferner dem Verkäufer bei festverzinslichen Wertpapieren die Stückzinsen zu vergüten, die 
nach dem Zinsfuß des betreffenden Papiers berechnet werden. Der Dividendenschein von 
inländischen Aktien wird am zweiten Werktag nach dem Tag der Generalversammlung, in 
welcher die Dividende festgestellt wurde, vom Stück getrennt. Bei den ausländischen Aktien 
wird er erst dann vom Stück getrennt, wenn er zur Auszahlung gelangt. 
Das Gesetz geht davon aus, daß die Feststellung des Börsenpreises unter Mitwirkung 
von Kursmaklern als Hilfspersonen erfolgt (S§ 30). An denjenigen Börsen, wo Kursmakler 
nicht bestehen, wird diese Tätigkeit durch besondere Vertrauenspersonen ausgeübt, als welche 
von den betreffenden Börsenbehörden entweder freie Makler oder sonstige Börsenbesucher 
bestellt werden. Das im einzelnen zur Anwendung kommende Verfahren ist bei den einzelnen 
Börsen sehr verschieden. , 
Die Feststellung des Börsenpreises geschieht nach Vorschrift des Gesetzes durch den Börsen- 
vorstand, soweit nicht die Börsenordnung die Mitwirkung von Vertretern einzelner Berufs- 
zweige vorschreibt (§ 29), was namentlich für landwirtschaftliche Produkte vielfach geschehen 
ist. Auch von dieser Vorschrift sind übrigens Ausnahmen bestimmt worden, z. B. für Frank- 
furt a. M., wo die Kursfeststellung durch die Maklerkammer erfolgt. 
2. Kursmakler und freie Makler. 
Das Gesetz geht davon aus, daß bei der Feststellung des Börsenpreises Kursmakler 
als Hilfspersonen mitwirken. Bei einer Reihe von Börsen (Hamburg, Bremen, Lübeck, Leipzig 
Abteilung für Produkte, Mannheim, Magdeburg, Chemnitz, Danzig, Koblenz, Stettin, Straß- 
burg, Zwickauer, Dresdener und Stuttgarter Produktenbörse) ist jedoch von der Bestellung 
von Kursmaklern Abstand genommen worden. Die Kursmakler werden von der Landes- 
regierung bestellt und beeidigt. Sie sind Handelsmakler im Sinne der §§ 93—104 des Handels- 
gesetzbuchs. Durch das Börsengesetz sind sie insofern privilegiert, als die von ihnen abge- 
schlossenen Geschäfte Anspruch auf Berücksichtigung bei der Kurzsfeststellung haben (§ 31); ein 
Recht auf ausschließliche Vermittelung haben die Kursmakler jedoch nicht. Im Interesse ihrer 
Unparteilichkeit ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, in denjenigen Papieren bzw. Waren, in 
welchen ihnen von den Börsenbehörden die Vermittelung übertragen ist — jedes Papier wird 
bei der Zulassung zum Börsenhandel gewöhnlich einer Gruppe von 2 Kursmaklern zur Ver- 
mittelung des Geschäfts und zur amtlichen Notierung zugewiesen —, nur insofern für eigene 
Rechnung oder in eigenem Namen Geschäfte abzuschließen, als dies zur Ausführung der ihnen 
erteilten Aufträge nötig ist. Auch dürfen sie sich nicht an einem sonstigen Handelsgewerbe 
beteiligen; doch hat die Landesregierung von dieser Bestimmung für eine Reihe von Börsen 
Ausnahmen zugelassen (§ 32). Ibhre gesetzliche Vertretung finden die Kursmakler in der Makler= 
kammer (5 30 Abs. 2). 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 11
	        
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