210 Trumpler.
Im Gegensatz zu den Kursmaklern werden die nicht amtlich bestellten Börsenmakler auch
afreie Makler' genannt. Als „Aufgabemakler“ werden hierbei diejenigen Makler be-
zeichnet, die das aufgetragene Geschäft in der Regel nicht im eigenen Namen abschließen, sondern
nur zwischen den Kontrahenten vermitteln, wobei sie, wenn sie noch keinen Gegenkontrahenten
gefunden haben, sich die Aufgabe desselben vorbehalten (vgl. HGB. § 95). Die sogenannten
„Propremaller“, welche die Geschäfte im eigenen Namen abschließen, üben zwar
wirtschaftlich gleichfalls eine Vermittlungstätigkeit aus, können jedoch im Rechtssinne nicht als
Makler bezeichnet werden, da sie die Geschäfte in der Regel als Selbstkontrahenten abschließen.
Die Propremakler vereinigen sich vielfach zu Gesellschaften, insbesondere kommt die Form der
offenen Handelsgesellschaft sowie der Aktiengesellschaft vor, als welche die Maklerbank in Berlin
und die Maklerbank in Hamburg bestehen. Der Geschäftsverkehr, welcher sich nicht durch Ver-
mittlung der amtlich bestellten Makler vollzieht, wird auch „freier Verkehr“ genannt. Unter
dem Ausdruck „Coulisse'“ versteht man die kleine Börsenspekulation, auch Tagesspekulation
genannt, also insbesondere die freien Makler und die als Eigenhändler auftretenden Bankiers.
Der Ausdruck „Coulisse“ stammt von der Pariser Börse, wo den vereidigten Maklern (agents
de change) ein besonderer Raum in der Börse, das sogenannte Parkett, zugewiesen ist im Gegen-
satz zu den kulissenartigen Seitenräumen, wos ich die freien Makler befinden. Unter „Remisiers“
versteht man Vertreter (Agenten) von ausländischen Börsenfirmen, welche für diese Aufträge
an der betreffenden Börse sammeln.
III Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
1. Boraussetzungen der Zulassung. Schon vor Erlaß des Börsengesetzes
haben die Börsenbehörden an den großen Börsen Bestimmungen getroffen, wonach die Ein-
führung neuer Wertpapiere an der Börse von einem Beschluß der Börsenbehörde abhängig
war und zur Voraussetzung hatte, daß ein Prospekt veröffentlicht wurde, in welchem die
Merkmale des Papiers und die zu seiner Beurteilung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse angegeben wurden. Das Börsengesetz hat an diese Einrichtung angeknüpft und
sie weiter ausgebaut.
Für die Zulassung müssen zunächst eine Reihe von allgemeinen Voraus-
setzungen erfüllt sein, die im Gesetz und in der auf Grund des § 44 des Börsengesetzes er-
lassenen Bundesratsbekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,
vom 4. Juli 1910 aufgeführt sind. Danach wird insbesondere verlangt ein gewisser Mindest-
betrag der Emission (bei Aktien und Schuldverschreibungen für Berlin, Frankfurt a. M. und
Hamburg 1 Million Mark, bei den übrigen Börsen ½ Million Mark, bei Werlpapieren, die nicht
auf einen Geldbetrag gestllt sind — Kuxe, Genußscheine usw. — mindestens 1000 Stüch.
Anteile einer ausländischen Gesellsch ft, die auf weniger als 1000 Mark gestellt sind, dürfen
nur mit Genehmigung der Landesregierung zugelassen werden. Die Wertpapiere müssen
in der Regel vollgezahlt sein, und es müssen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden
(Auszahlung der Zinsen oder Gewinnanteile an einem deutschen Börsenplatz; bei Atien von
Kreditbanken Veröffentlichung von Zweimonatsbilanzen usw.). Nach dem Gesetz (§ 41) dürfen
ferner die Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien umge-
wandelten Unterehmens erst nach Ablauf eines Sperrjahres von der Eintragung in das Handels-
register und der Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz an gerechnet zugelassen werden.
Die Zulassung zum Börsenhandel hat ferner zur Voraussetzung, daß ein entsprechender
Antrag bei der Zulassungsstelle der betreffenden Börse gestellt wird. Der Antrag muß von
einer an der betreffenden Börse vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bank-
firma gestellt sein (§S 5 der Bundesratsbekanntmachung).
Voraussetzung der Zulassung ist endlich die Veröffentlichung eines Prospektes,
dessen Inhalt der Genehmigung der Zulassungsstelle unterliegt. Der Prospekt muß alle für
die Beurteilung des betreffenden Papiers wesentlichen Angaben enthalten (s 38 Abs. 2). Der
Prospekt hat aber nicht bloß die Bedeutung als Informationsmittel, sondern er ist zugleich die
Grundlage einer besonderen Haftung. Diejenigen nämlich, welche den Prospekt erlassen haben