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den Kursmaklein nicht vermittelt werden, auch dürfen für sie private Preislisten nicht ver-
öffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden (§ 43).
3. Befreiung von den Bestimmungen über die Zulassung.
Von den Bestimmungen über die Zulassung sind ausgenommen deutsche Reichs= und Staats-
anleihen, die ohne weiteres an jeder Börse zum Börsenhandel zugelassen sind (s 39). Zum
Zweck der Einführung an der Börse sind dem Börsenvorstand lediglich die Merkmale der ein-
zuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Die Veröffentlichung eines Prospektes ist nicht er-
forderlich. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung
von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist, für kommunale Schuldverschreibungen
und für Schuldverschreibungen einer unter Staatsaussicht stehenden Pfandbriefanstalt, in diesen
Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß die Landesregierung angeordnet hat, daß es der
Einreichung eines Prospektes nicht bedarf (§ 40). Die Prospektbefreiung pflegt von der
Landesregierung nur gewährt zu werden unter der Bedingung der Veröffentlichung einer Be-
kanntmachung, deren Inhalt dem eines Prospektes entspricht. In allen Fällen der §§ 39 und 40
ist die Zulassungsstelle ausgeschaltet. Es kann sich hierbei nur um die Prüfung der Frage
handeln, ob die Voraussetzung für die Benutzung der Börseneinrichtungen, insbesondere die
amtliche Notierung, bei solchen Papieren vorliegt, und diese Prüfung ist Sache des Börsen-
vorstandes.
IV. Die Börsengeschäfte.
1. Die Börsenusancen.
Für die in den Börsenstunden konzentrierten lebhaften Geschäftsumsätze ist die möglichste
Gleichartigkeit der einzelnen abgeschlossenen Geschäfte notwendige Voraussetzung. Zu diesem
Zweck und im Interesse einer glatten Abwicklung des Geschäfts bestehen an den meisten Börsen
im voraus festgesetzte Geschäftsbedingungen, sogenannte Usancen. Sie sind meist schriftlich
fixriert, werden von den Börsenbehörden festgesetzt (offizielle Usancen) und gelten für alle
an der Börse abgeschlossenen Geschäfte, soweit die Parteien nichts anderes verabredet haben
(ogl. Berliner Bedingungen Eingangssatz, Frankfurter Bedingungen § 1). Immerhin sind
abweichende Vereinbarungen selten. Die Börsenbesucher können auch verpflichtet werden,
sich den Usancen zu unterwerfen (so Frankfurter Börsenordnung § 2 Abs. 3). Auch werden
bei der Kursnotierung Geschäfte, welche von den Usancen abweichen, in der Regel nicht be-
rücksichtigt. Die Bedeutung der Usancen erstreckt sich übrigens auch auf den Verkehr des
Bankiers mit dem Publikum, da hier regelmäßig die Anwendbarkeit der Usancen der betreffen-
den Börse, an welcher das Geschäft abgeschlossen werden soll, vereinbart wird. An den größeren
Börsen sind die Usancen meist kodifiziert, d. h. sie enthalten die Bestimmungen für alle in Be-
tracht kommenden Geschäftsarten in geordneter Zusammenstellung. Für die Produktenbörsen
sind die Usancen in der Regel für die einzelnen in Betracht kommenden Geschäftszweige be-
sonders festgestellt. Mit Rücksicht darauf, daß hier die Bedingungen vielfach auf dem zwischen
den Parteien gewechselten Schlußschein aufgedruckt sind, werden die Usancen auch als „Schluß-
schein“ bezeichnet (z. B. Berliner Schlußschein für Roggen).
2. Die Geschäfte der Fondsbörse.
Gegenstand des Handels an den deutschen Fondsbörsen sind in der Hauptsache
(ugl. BO. für Berlin § 12 Nr. 1, BO. für Frankfurt § 1 Abs. 1):
a) Münzen (Geldsorten), Edelmetalle, Banknoten, Papiergeld;
b) Wechsel, Schecks, Anweisungen, Auszahlungen.
T) sonstige Börsenwerte, insbesondere Effekten, Zins= und Gewinnanteilscheine.
Der Ankauf von fremden Goldmünzen, Banknoten und Papiergeld geschieht hauptsächlich
zu dem Zwecke der effektiven Zahlung von Forderungen in ausländischer Währung, des Geld-
wechselgeschäftes usw., der Ankauf von Goldmünzen oder Goldbarren insbesondere von den Noten-
banken der verschiedenen Länder als währungspolitische Maßnahme, aber auch, und zwar in