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Vorschriften des HGB. ausgenommen. Man stellt sie den VollkaufleutenalsMinder—
kaufleute gegenüber (§ 4).
Für Minderkaufleute kommen die besonderen Rechtsinstitute des Handelspersonen-
rechts, die Eintragung in das Handelsregister, das Firmenrecht, das Recht der Handelsbücher
und die Prokura, in Wegfall. Ferner kann durch Vereinigung zu dem Gewerbebetriebe eines
Minderkaufmanns eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht be-
gründet werden. Endlich finden einige Verschärfungen des Obligationenrechts (Wegfall des
Erfordernisses der Schriftform bei abstrakten Versprechen und Bürgschaften, der Einrede der
Vorausklage für den Bürgen und des richterlichen Ermäßigungsrechts bei der Vertragsstrafe)
auf Minderkaufleute keine Anwendung (§ 351).
Minderkaufleute sind zunächst alle Handwerker. Sie sind es ohne Rücksicht auf
den Umfang des Handwerksbetriebes. Minderkaufleute sind außerdem alle Personen, deren
Gewerbebetriebnichtüber den Umfangdes Kleingewerbeshinaus-
geht. Die Landesregierungen können den Kreis der Kleingewerbetreibenden nach der Ge-
werbesteuer und eventuell nach anderen Merkmalen fest abgrenzen (aber nicht, wie nach altem
HG#. Art. 10 Abs. 3 die Landesgesetze, erweitern oder verengern). Dazu gehören Klein-
händler (nach altem HGB. Art. 10 Abs. 1 Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handels-
leute von geringerem Gewerbebetriebe), kleine Gastwirte (nach altem HG. überhaupt alle
Wirte, während jetzt der größere Hotelwirt Vollkaufmann ist), gewöhnliche Fuhrleute und
Schiffer, aber auch kleine Agenten und Mäkler, kleine Verleger usw. Auch Personeneinheiten
und juristische Personen können Minderkaufleute sein, nicht aber Handelsgesellschaften (vgl.
einerseits § 4 Abs. 2, anderseits § 6 Abs. 2).
Ist ein Minderkaufmann ungehörigerweise in das Handelsregister eingetragen,
so wird er dadurch nicht zum Vollkaufmann. Die Eintragung hat aber insoweit formale
Rechtskraft für und wider den Eingetragenen, daß gegenüber der Berufung auf die Ein-
tragung der Einwand, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe ein minderkaufmännisches
sei, ausgeschlossen ist (§ 5).
§ 17. Frauen als Kaufleute. Während das ältere Handelsrecht besondere Rechtssätze
für die „Handelsfrau“ ausstellte, enthält das neue HGB. keine Vorschriften über weib-
liche Kaufleute.
Demgemäß begründet der Geschlechtsunterschied keinen Unterschied in Ansehung des
Erwerbes und Verlustes der Kaufmannseigenschaft. Altere Vor-
schriften, nach denen nur die persönlich der Handlung vorstehende Frau Handelsfrau war (revid.
lüb. R. III 6 Art. 21, Hamb. Stadtr. II 8 Art. 1, Preuß. LR. II 8 §sK 491 ff.) und auch die
Stellung als Gesellschafterin nicht genügte (Preuß. L.R. II 8 5 495), waren schon durch das
alte HGB. Art. 6 aufgehoben. Das neue HB. aber hat auch den im alten H#G#B. Art. 7
(ebenso im Code de comm. Art. 4) ausgesprochenen deutschrechtlichen Satz beseitigt, der für
die verheiratete Frau sowohl den Eintritt wie den Fortbestand der Kaufmannseigenschaft von
der Einwilligung des Ehemanns abhängig machte. Auch wenn aus eherechtlichen Gründen
die Frau der Einwilligung des Mannes bedarf, um ein Handelsgewerbe zu betreiben (BGB.
13ö54), richtet sich ihre Kaufmannseigenschaft lediglich nach den allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften.
Anderseits verleiht das Handelsrecht der Handelsfrau als solcher keine besondere
Rechtsstellung mehr. Der schon seit dem Mittelalter geltende Satz, nach dem jede
Handelsfrau für den Handelsbetrieb gewissermaßen ihr Geschlecht ablegt und daher die weib-
lichen Rechtswohltaten einbüßt und selbständig vor Gericht auftreten kann (HGB. Art. 6 Abs. 2
u. Art. 9), ist gegenstandlos geworden. Die weitere Regel aber, nach der die verheiratete
Handelsfrau in Ansehung der Verpflichtung aus Handelsgeschäften und der Haftung für Handels-
schulden der unverheirateten Handelsfrau gleichstand (HGB. Art. 8), ist beseitigt. Vielmehr
kommen lediglich die Vorschriften des BGB. zur Anwendung, nach denen jede Ehefrau voll-
kommen geschäftsfähig, jedoch bei gesetzlichem Güterstande in der Verfügung über ihr Eingebrachtes
beschränkt und bei Gütergemeinschaft von der Verfügung über das Gesamtgut ausgeschlossen ist
und die Rechte des Mannes am Eingebrachten oder am Gesamtgut dem Zugriff der Gläubiger