Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

220 Trumpler. 
Kaufgeschäfte verstempelt, es kommt aber hierbei nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels 
in Ansatz (RStempG. 8 17 Abs. 3, Tarif 3 A 4). 
Eine Schwierigkeit entsteht beim Reportgeschäft insofem, als zur Berechnung der Zins- 
vergütung hier die Kenntnis des Liquidationskurses erforderlich ist. Die Notierung des 
Reportsatzes erfolgt aber schon in den letzten Tagen des Monats, also zu einer Zeit, wo 
man den Liquidationskurs noch nicht kennt. Man muß sich daher mit einer Schätzung 
begnügen 1. 
In den Fällen des Stückemangels kann es, wie schon erwähnt, vorkommen, daß der Geld- 
geber für sein Geld nicht nur keine Vergütung erhält, sondern daß er umgekehrt dem Geldnehmer 
seinerseits eine Vergütung für die von diesem geliehenen Stücke zu bezahlen hat. In diesem 
Falle stellt sich ein sog. Leihgeld in Form eines Kursabschlags (Deport) heraus, 
d. h. eine in Prozenten von dem Liquidationskurs des betreffen- 
den Papieres ausgedrückte Vergütung für die dargeliehenen 
Effekten. Ein Teport tritt ferner nicht selten auf bei festverzinslichen Papieren, die 
erheblich unter dem Nennwert notieren, sofern hier die Stückzinsen für einen Monat den Betrag 
der vereinbarten Geldzinsen übersteigen. Angenommen, der Reportsatz würde 4% betragen, 
so würde bei dem oben erwähnten Engagement in 4% Russen 400 Zinsen für 33 Tage 
(von 91 00 zuzüglich 2• 00 Stückzinsen) 0,341 00 ausmachen. Da aber die 4 00 Stückzinsen 
vom Nominalbetrag für 33 Tage 0,367 00 betragen, so würde sich ein Deport von 0,026 00. 
ergeben. Der Geldgeber bezahlt also hier dem Geldnehmer kein Leihgeld für die 
Stücke, sondern er erhält umgekehrt trotz des Deports seinerseits 40 Zinsen von dem 
verliehenen Gelde. 
Die obige Darstellung der Prolongation bezieht sich auf die Zeitgeschäfte in Wertpapieren. 
Dieselben Geschäfte kommen aber auch zur Prolongation von Warengeschäften zur Anwendung, 
wenn auch hier im allgemeinen das Lombardgeschäft überwiegt. Was das Reportgeschäft 
betrifft, so sind es beim Warengeschäft an Stelle der Stückzinsenberechnung die Lagerspesen, 
die bei der Festsetzung des Reports bzw. Deports als wesentlicher Faktor in Rechnung 
gezogen werden. 
Seiner rechtlichen Natur nach ist das Reportgeschäft als contractus 
Sui generis aufzufassen 2. Es ist kein eigentliches Leihgeschäft, denn das Geschäft wird 
in Form eines kombinierten Kauf= und Verkaufgeschäftes abgeschlossen. Darüber, daß die 
Parteien einsthaft den Abschluß von Kaufgeschäften wollen, kann kein Zweifel bestehen, denn sie 
bezwecken ja hierdurch, die Reportgeschäfte in die Ultimoliquidation miteinzubeziehen und die 
Rechtswirkungen des Kaufes namentlich in bezug auf den Verzug * auf sie auszudehnen. 
Andererseits kann man das Reportgeschäft nicht als bloße Kombination eines Kauf= und Ver- 
kaufgeschäftes auffassen, denn die Vereinbarung eines Kaufpreises ist beim Reportgeschäft von 
sekundärer Bedeutung: sie soll nicht den Wert des Kaufobjektes, sondern nur den Betrag des 
Darlehens fixieren. Gegenstand der Vereinbarung ist in erster Linie der Unterschied der beiden 
Kaufgeschäfte, und dieser Unterschicd ist nicht als Kaufpreisdifferenz, sondern als die für das 
Leihgeschäft zu entrichtende Vergütung aufzufassen. 
  
1 In dem Frankfurter Börsenkursblatt wird jeweils an zwei Tagen gegen Ende des Monats 
Reportgeld notiert, und zwar in der Weise, daß zunächst ein allgemeiner Satz für Reportgeld an- 
gegeben wird und sodann die Reportsätze für die einzelnen hauptsächlichsten Papiere angegeben 
werden. Reportsätze für Bergwerks- und Industriepapiere werden nicht festgestellt. Es geschieht 
dies deswegen, weil die Kursschwankungen in diesen Papieren sehr erheblich sind und daher 
bei Feststellung der Zinsvergütung die Bonität des betreffenden Geldnehmers von ausschlaggebender 
Bedeutung ist. Zur Erleichterung der Berechnung der Reportsätze werden in Frankfurt und Berlin 
jeweils gegen Ende des Monats besondere Reporttabellen herausgegeben. 
* Vgl. Dr. jur. Fritz Schmidt, Das Reportgeschäft, 1912, und R3. 19, 146. 
* Mürde in obigem Beispiel Gg. die Papiere nicht abnehmen, so wäre E. berechtigt, die 
Zwangsregulierung vorzunehmen, d. h. die Papiere zum Lieferungstermin zu verkaufen und die 
etwaige Differenz zu seinen Gunsten vom Gg. zu beanspruchen. Einen Anspruch auf Rück- 
lieferung der Papiere auf nächsten Ultimo könnte E. dagegen nicht erheben, denn das Report- 
geschäft würde durch die Zwangsregulierung aufgelöst sein. Einfacher liegt der Fall, wenn E. 
bei der Rücklieferung der Papiere in Verzug gerät: hier wäre Gg. berechtigt, den Zwangsverkauf 
vorzunehmen, und das Reportgeschäft wurde damit erfüllt sein.
	        
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