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spannung ergibt sich, indem man Prämienekart und Prämie addiert: e + v. Die
Stellagenspannung stellt den doppelten Betrag dar: 2l—(e-. *l7 — 2· 2 e2— 5.
Man braucht also den Ekart nur mit der Verhältniszahls (einmal Noch),
4 zweimal Noch) usp. zumultiplizieren, um den Betrag der Spannung
zu erhalten. Die Mitte der Stellage endlich ergibt sich aus dem festen Kurs zuzüglich
dem Nochekart. Ist umgekehrt die Stellagenspannung bekannt, so ermittelt man den Ekart,
indem man die Spannung durch die Verhältniszahl teilt.
Während die gewöhnlichen Termingeschäfte jeweils nur auf den Ultimo des betreffenden
Monats abgeschlossen werden können, werden in Prämiengeschäften vielfach auch auf den Ultimo
eines späteren Monats Abschlüsse gemacht. In diesen Fällen muß das fest abgeschlossene Ge-
schäft, das zur Ausgleichung des Prämiengeschäftes verwendet wird, so oft prolongiert werden,
bis sein Lieferungstermin mit dem des Prämiengeschäftes zusammenfällt. In diesen Fällen
entsteht wiederum ein Ekart, da die Kosten der Prolongation, der Report, zum Kurse des festen
Geschäftes zugeschlagen werden müssen. Angenommen, es wurden Anfang Juni bei einem
Tageskurs von 185 Stellagen in Diskonto-Kommanditanteilen per Ultimo Juli mit 6½0%
Spannung gehandelt, so stellt sich die Vorprämie Ultimo Juli auf 15/8. Das Geschäft würde-
sich also wie folgt darstellen (ugl. Beispiel Nr. 7):
Kauf 30 000 Mk. 186 5/8/153/8 V.= Kauf 15.000 Mk. St. 18811/1813/ mit Kauf
15 000 Mk. 185 fest.
Da das feste Geschäft zu 185 auf Ultimo Juni abgeschlossen wird, so muß es auf Ultimo
Juli geschoben, also einmal prolongiert werden. Da der Reportsatz erst Ende Juni festgestellt
wird, muß er geschätzt werden. Der Report für Diskonto-Kommanditanteile war Ende Mai
mit 0,3875—0,3625f00 notiert. Es tritt also durch die einmalige Prolongation für das feste
Geschäft ein Zuschlag von rund 3/8% ein. Da nun Ekart und Prämie gleich sein muß der Hälfte
der Spannung, so muß die zugehörige Stellage hier 18776/182 ½ lauten 1. In der Praxis
wird man den Report zu dem Kurs der Vorprämie zuschlagen, so daß das Geschäft 187/156 V.?.
und die zugehörige Stellage 1885/8/182 ½8 lautet.
Angenommen femer, es werden Anfang Juni bei einem Tageskurs von 185 30 000 Mk.
Diskonto-Kommandit mit einmal Noch in Käuferswahl auf Ultimo Juli gekauft. Da die
Stellagenspannung 6120% beträgt, so würde an sich der Ekart des Nochgeschäftes 1 10200 be-
tragen. Hierzu kommen 3°90% für die Prolongation, so daß der Kurs des Nochgeschäftes sich
auf rund 1861/8 stellt.
V. Das Recht des Börsentermingeschäfts.
1. Erlaubte Börsentermingeschäfte. Der Abschnitt IV des Börsen-
gesetzes, enthaltend die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Börsentermingeschäfte, ist
von Anfang an der umstrittenste Teil des Gesetzes gewesen. Das Gesetz verfolgt die Ab-
sicht, Unberufene von der Teilnahme an der Spekulation in der Form des Börsentermin-
geschäftes abzuhalten, und hatte zu diesem Zwecke die Einrichtung des Börsenregisters
geschaffen; Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Geschäftes war, daß beide Teile, sowohl
der Bankier wie der Kunde, zur Zeit des Geschäftsabschlusses in das Börsenregister für
den betreffenden Geschäftszweig eingetragen waren. Von der Eintragung in das Börsen-
register wurde ober nur von wenigen Personen Gebrauch gemacht, insbesondere verweigerte
1 Schematische Darstellung: 2· Kauf 1868/1 /8 V. —
-a) 2. K. 186 5 /1 58 V. = 185 mit K. 187/ 1 ·.
wsahtuugazssZzzTK1858-.i«uithkk. 18273I-Ks18578m!thSEEUJNWISZIXO
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(-8-»aufdcndoppcltcnBetrag)würdedasGeschäftlsölsxuxluhzV.unddiezugehörige
Stellage unverändert 184 ¼/181¾ lauten.