Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

8. Bankwesen. 
I. Die Reichsbank. 
Offentliche Bankinstitute lassen sich in den großen Handelsplätzen der Mittelmeerländer 
schon für das 15. Jahrhundert nachweisen. In Hamburg wurde 1619 die Hamburger Bank ge- 
gründet, die bis zum Jahre 1873 bestand, wo sie in eine Filiale der Reichsbank umgewandelt 
wurde. In Nürnberg bestand ein ähnliches Institut unter dem Namen Banco Publico bis zum 
Jahre 1827. In den Zeiten der Münzverwirrung war die Hauptaufgabe dieser Banken, gegen 
Hinterlegung von vollwichtigen Münzen oder Barren den Zahlungs-, insbesondere Giroverkehr 
zu übernehmen. Die Ausgabe von Banknoten erfolgte zuerst durch englische und schottische 
Banken in Anlehnung an die Gewohnheit englischer Goldschmiede, für das bei ihnen hinterlegte 
Geld schriftliche, jederzeit fällige Zahlungsversprechen auszugeben. Die erste Bank, welche 
den Typus der modernen Notenbanken darstellt, also neben der Notenausgabe das Zahlungs--, 
Diskont= und Lombardgeschäft betrieb, war die 1694 errichtete Bank von England; sie wurde 
von einer privaten Korporation errichtet, vom Staat aber mit gewissen Rechten und Pflichten 
ausgestattet. In Preußen wurde auf Veranlassung Friedrichs des Großen durch Edikt vom 
17. Juni 1765 als Staatsanstalt die „Königliche Giro- und Lehnbank in Berlin“ gegründet, die 
im Jahre 1766 das Recht der Notenausgabe erhielt. Durch die Kabinettsorder vom 11. April 
1846 und die Bankordnung vom 5. Oktober 1846 wurde die Bank unter dem Namen „Preußische 
Bank“ in ein privates Institut mit staatlicher Verwaltung, einem Aktienkapital von 10 Mill. 
Talern und einem Kapitaleinschuß des Staates von einer Mill. Talern umgewandelt. Die Aus- 
gabe von Noten, die zu einem Drittel bar gedeckt sein mußten, wurde auf 21 Mill. Taler 
bemessen, im Jahre 1856 unbegrenzt zugelassen. Das Grundkapital wurde im Jahre 1856 
auf 15, im Jahre 1866 auf 20 Mill. Taler erhöht. Durch das Bankgesetzvom 14. März 
1875 wurde die gegenwärtige Reichsbank geschaffen, indem auf Grund des im § 61 des Ge- 
setzes vorgesehenen Vertrages die Preußische Bank an das Reich abgetreten wurde. Die 
Reichsbank erhielt zunächst die Konzession bis zum Jahre 1891; sie kann von da ab um je 
10 Jahre verlängert werden, wozu die Zustimmung des Reichstages notwendig ist (BankGes. 
§ 41). Das Gesetz ist eingeteilt in drei Hauptabschnitte: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1—11), 
Reichsbank (s§s 12—41), Privatnotenbanken (§§ 42—54). Diese Systematik erklärt sich historisch. 
Die Allgemeinen Bestimmungen galten gleichmäßig für die Reichsbank wie für die Privat= 
notenbanken; sie sind aber mittlerweile mehrfach zugunsten der Reichsbank durchbrochen 
worden. Eine zusammenfassende Behandlung der Reichsbank und der Privatnotenbanken 
erscheint im übrigen auch wegen der überragenden Stellung der Reichsbank nicht sachgemäß. 
Die Reichsbank besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person (§ 12). Sie ist aber 
keine Aktiengesellschaft;z ihre Anteilscheine sind nicht als Aktien zu bezeichnen (RG. 
15, 234). Sie ist vielmehr eine vom Reichsfiskus getrennte Anstalt des öffentlichen Rechtes; 
die für sie geltenden Normen sind im Bankgesetz und im Statut der Reichsbank vom 21. Mai 
1875 enthalten, das auf Grund F 40 des Bankgesetzes vom Kaiser im Einvernehmen mit dem 
Bundesrat zu erlassen war. Die Organisation der Reichsbank ist allerdings der der Aktien- 
Literatur: James Breit, Bankgesetz in den Handelsgesetzen des Erdballs, Bd. XIII 
Abt. 2; Hentschel, Bankgesetz 1910; Koch, Münzgesetzgebung, 6. Aufl. 1910, Jubiläums- 
bericht der Reichsbank 1876—1900; Helfferich, Geschichte des deutschen Geldwesens, 1898, 
Entwicklung des deutschen Notenwesens Jahrb. f. Gesetzg. 1898, 995 ff.
	        
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