Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

236 Trumpler. 
II. Die Privatnotenbanken. 
Bei Inkrafttreten des Bankgesetzes bestanden in Deutschland einschließlich der Reichsbank 
33 Notenbanken. Einer weiteren Ausdehnung des partikularen Notenbankwesens war inner- 
halb des Norddeutschen Bundes durch das Banknotensperrgesetz vom 27. März 1870 vorgebeugt, 
das durch das Reichsgesetz vom 22. April 1871 mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1872 auf die 
süddeutschen Staaten ausgedehnt wurde. Die verschiedenen Notenbanken zeigten in ihren 
Vorschriften über Organisation, Geschäftskreis und Notenausgabe die größten Verschiedenheiten. 
Die größeren Staaten verboten ihren öffentlichen Kassen die Annahme fremder Noten, so daß 
diese auszrhalb des betreffenden Staatsgebietes meist nur unter pari genommen wurden. Es 
war schwicrig, in den verworrenen Verhältnissen Ordnung zu schaffen, ohne in die wohl- 
erworbenen Rechte der bestehenden Notenbanken allzu tief einzugreifen. Zunächst wurden 
vom Gesetz die Kontingente der Privatnotenbanken, bei deren Überschreitung die 5% Steuer 
zu entrichten waren, festgelegt. Im übrigen schlug das Bankgesetz den Weg ein, daß es grund- 
sätzlich bestimmte, daß die Noten der bestehenden Privatnotenbanken außerhalb des Staates, 
welcher ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden 
dürfen (§ 43). Von dieser Vorschrift wurden nach dem Gesetze nur diejenigen Privatnoten- 
banken befreit, welche sich gewissen, u. zw. in der Hauptsache den für die Reichsbank geltenden 
Beschränkungen in bezug auf Geschäftsbetrieb, Notendeckung usw. unterwarfen. Es sind 
dies die folgenden (§ 41 Ziff. 1—7): 
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den in § 13 unter 1—4 bezeichneten Geschäften 
anlegen, nämlich im Edelmetallhandel (der übrigens für die Privatnotenbanken nicht in Betracht 
kommt), Diskont-, Lombardgeschäft und im Kauf von lombardfähigen inländischen Schuld- 
verschreibungen, in letzterem Geschäfte jedoch nur höchstens bis zur Hälfte ihres Grundkapitals 
und ihrer Reserven. Die Befugnis, im Reichs= und Staatsschuldbuch eingetragene Forde- 
rungen zu beleihen, welche der Reichsbank durch die Novelle vom 1. Juni 1909 gewährt wurde, 
ist auf die Privatnotenbanken nicht ausgedehnt worden. Der Diskont- und Lombardsatz ist 
öffentlich bekannt zu geben. Soweit eine Anlage von Betriebsmitteln nicht in Frage steht, 
also insbesondere beim Znkasso= und Giroverkehr, im Depositen= und Effekten-Kommissions- 
geschäft, sind die Privatnotenbanken in ihrem Geschäftsbetriebe nicht beschränkt. 
2. Die Bank hat von dem 41½ 0% ihres Grundkapitals überstcigenden Reingewinn jährlich 
mindestens 205% dem Reservefonds zuzuschreiben, bis derselbe ein Viertel des Grundkapitals 
erreicht. Diese Bestimmung entspricht derjenigen, die über die Bildung des Reservefonds bei 
der Reichsbank in der ursprünglichen Fassung des Bankgcsetzes getroffen war. 
3. Dic Bank unterwirft sich der für die Reichsbank geltenden Vorschrift über die Notendeckung 
(§5 47a). 
4. Die Bank hat ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder 
Frankfurt a. M., deren Wahl der Genehmigung des Bundesrats unterliegt, dem Inhaber gegen 
kursfähiges deutsches Geld einzulösen. Nach Art. 9 Abs. 1 des Münzgesetzes müssen demnach 
im Gegensatz zu den für die Reichsbank geltenden Bestimmungen Silbermünzen bis zum Be- 
trage von 20 Mk. angenommen werden. Durch § 4 ist jede Notenbank verpflichtet, ihre Noten 
an ihrem Hauptsitze zum vollen Neunwert einzulösen. Diese Verpflichtung wird durch die 
vorliegende Bestimmung erweitert. Die Einlösung in Berlin oder Frankfurt braucht aber 
im Gegensatz zu § 4 erst am Tagc nach der Präsentation zu erfolgen. Einlösungsstelle für die 
Bayerische Notenbank, die Württembergische und die Badische Bank ist die Frankfurter Bank 
in Frankfurt a. M., für die Sächsische Bank das Bankhaus S. Bleichröder in Berlin. 
5. Die Bank verpflichtet sich, allc deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten Reichs- 
gebiete gestattet ist, an ihrem Sitz sowie bei ihren Zweiganstalten in Städten mit mehr als 
80 000 Einwohnern zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, 
welche die Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die 
gleiche Verpflichtung besteht auch für die Reichsbank in bezug auf die Annahme der Noten der 
Privatnotenbanken. Für die Reichsbank besteht aber die weitere Verpflichtung, bei ihren. 
Zweiganstalten innerhalb des Heimatsstaates der betreffenden Notenbank diese Noten gegen
	        
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