Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

238 Trumpler. 
  
  
  
  
  
  
  
— — [IV.— Verzicht auf 
das Noten- 
Grün- ç privileg 
Name der Bank dungs= Kontingentiauidation 
jahr N. Nichterneue- 
rung des 
Mk. Privilegs 
23. Oldenburgische Landesbankkkkkkk 1868 1 881 000 1876 V. 
24. Braunschweigische mmkks 1853 2 829 000 1905 V. 
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 1856 3187 000 1876 V. 
26. Privatbank zu Gotttoaa. 1856 1344 000 1876 V. 
27. Anhalt-Dessauische Landesbakn. 1847 935 000 1876 V. 
28. Thüringische Bank (Sondershausen . 1856 1 658 000 1876 V. 
29. Geraer Biilill. 1855 1 651 000 1876 V. 
30. Niedersächsische Bank (Bückeburg) . . . . . . . . 1856 594 000 1876 V. 
31. Lübecker Privatbanth.. 1820 500000 1876 V. 
32. Kommerzbank in Lübdesasass 1856 959 000 .1886 V. 
33. Bremer Bl 1856 4500 000 1889 V. 
Zusammen 385 000 000 
Bald nach Inkrafttreten des Gesetzes verzichteten, wie obige Zusammenstellung ergibt, 
15 Notenbanken auf ihr Notenprivileg; die übrigen Banken haben sich den obigen Beschrän- 
kungen unterworfen, ausgenommen die Braunschweigische Bank, deren Notenumlauf sonach 
auf das Herzogtum Braunschweig beschränkt blieb, bis sie schließlich gleichfalls auf ihr Noten- 
privileg verzichtcte. Gegenwärtig bestehen als Privatnotenbanken nur noch die Württem- 
bergische Notenbank, die Badische Bank, die Sächsische Bank und 
die Bayerische Notenbank. Die letztere ist erst am 20. Mai 1875 gegründet worden. 
Vorher stand in Bayern das Notenprivileg der Bayrischen Hypotheken= und Wechselbank zu. 
Da schon vor Erlaß des Bankgesetzes feststand, daß diese ihr Notenprivileg nicht weiter ausüben 
werde, so wurde im Gesetz die Bayrische Regierung ermächtigt, das Privileg zur Ausgabe von 
Noten bis zum Betrage von 70 Mill. Mk. einer anderen Bank zu übertragen (F 47 Abs. 3). 
Der Name der betreffenden Bank wurde dementsprechend in dem oben abgedruckten Verzeichnis 
der Kontingente offen gehalten. 
Für die Privatnotenbanken besteht die weitere Beschränkung, daß sie außerhalb ihres 
Heimatsstaates Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben, noch durch Agenten für 
ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäufern sich beteiligen dürfen 
(§ 42). Von dieser Beschränkung sind zwar Ausnahmen zulässig (§ 44 Abs. 3), die bestehenden 
vier Privatnotenbanken sind dieser Beschränkung jedoch unterworfen. Ein wesentlicher Unter- 
schicd besteht für die Noten der Privatnotenbanken gegenüber den Noten der Reichsbank darin, 
daß eine Verpflichtung zur Annahme der Noten von Privatnotenbanken bei Zahlungen, welche 
gesetzlich in Geld zu leisten sind, nicht besteht und auch für die Staatskassen durch Landesgesetz 
nicht begründet werden kann (F 2). Im übrigen gelten die oben für die Reichsbank erwähnten 
Bestimmungen über die Deckung der Banknoten (§ 3), über Nichtwiedcrausgabe beschädigter 
oder beschmutzter Noten (§ 5), über das Verbot von Wechsclakzeptierungen und Abschluß 
von Zeitgeschäften (§ 7), über die Veröffentlichung der Bilanz und von Wochenausweisen 
(§ 8), über die indirekte Kontingentierung (§ 9) gleichmäßig auch für die Privatnoten- 
banken. 
Durch Landesgesetz ist verschiedenen Notenbanken eine absolute Grenze des Noten- 
umlaufes gezogen. So ist für die Bayerische Notenbank als Höchstbetrag der umlaufenden 
Noten 70 Millionen Mk., für die Württembergische Notenbank als Höchstbetrag 15 Millionen: — 
25 714 285 Mk. festgesetzt. Bei der Badischen Bank darf der Gesamtbetrag der aus- 
zugebenden Noten den dreifachen Betrag des jeweilig eingezahlten Grundkapitals nicht 
übersteigen.
	        
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