Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen. 239 
III. Koloniale Notenbanken!. 
Die Bestimmungen des Bankgesetzes finden auf die deutschen Schutzgebiete keine An- 
wendung (vgl. § 3 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900). Nach 
der Kaiserlichen Verordnung vom 30. Oktober 1904, betreffend die Ausgabe von Banknoten 
in den Schutzgebieten, erlassen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes, kann die Befugnis. 
zur Ausgabe von Banknoten in den Schutzgebieten nur durch eine vom Reichskanzler zu er- 
teilende Konzession erworben werden; in der Konzession sind Bestimmungen zu treffen über 
die Stückelung, die Einlösung und Einziehung der Banknoten, über die Deckung des Noten- 
umlaufs, über den Geschäftskreis und die Publikationsverpflichtung der mit der Befugnis der 
Notenausgabe auszustattenden Bank, über die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus am Rein- 
gewinne der Bank, über die Rechte der Aufsichtsbehörde sowie über alle anderen Punkte, deren 
Regelung im Interesse der Sicherung des Notenumlaufs und des Geldverkehrs erforderlich 
erscheint. ' 
Da in den meisten deutschen Schutzgebieten die Reichsmarkrechnung eingeführt ist, kommt 
die Verordnung nur in Betracht für Deutsch-Ostafrika, wo die Rupienwährung, und für 
Kiautschau, wocchinesisches Geldwesen besteht. Das Recht zur Ausgabe von Banknoten ist danach 
der Deutsch-Ostafrikanischen Bank und der Deutsch-Asiatischen Bank erteilt worden. 
Die Deutsch-Ostafrikanische Bank ist eine Kolonialgesellschaft auf Grund- 
der I§ 11 ff. des Schutzgebietsgesetzes. Sie wurde am 6. Januar 1905 mit dem Sitz in Berlin 
gegründet und hat den Zweck, den Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen in Deutsch- 
Ostafrika sowie den Geldverkehr dieses Schutzgebietes mit Deutschland und dem Auslande zu 
regeln und zu erleichtern, ferner Bankgeschäfte nach Maßgabe der ihr erteilten Konzession zu 
betreiben 2. Das Grundkapital der Bank ist jetzt voll eingezahlt und beträgt 2 Millionen Mark 
(= 1½ Million Rupien), eingeteilt in 4000 Anteile zu 500 Mk. Die Konzession zur Ausgabe- 
von Banknoten wurde der Bank von dem Reichskanzler — zunächst bis zum Ablauf des Jahres 
1934 — am 15. Januar 1905 erteilt 3, wobei die an die Erteilung der Konzession geknüpften 
Bedingungen im wesentlichen den Bestimmungen des Bankgesetzes nachgebildet worden sind. 
Der Bank ist danach u. a. gestattet der Ankauf und Verkauf von Wechseln und wechselähnlichen 
Papieren mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten und die Gewährung von Lombard- 
darlehen gegen solche Papiere auf nicht länger als sechs Monate, gegen sonstige bewegliche Pfänder 
auf nicht länger als vier Monate. Die Wechsel müssen zwei gute Unterschriften haben; eine Unter- 
schrift genügt, wenn die zweite Unterschrift für den Fall der Vorlegung des Wechsels zum Akzept 
sichergestellt ist oder dem Wechsel die See-Verschiffungspapiere beigegeben sind. Der Noten- 
umlauf ist absolut beschränkt auf den dreifachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals. Außer- 
dem besteht eine indirekte Kontingentierung: Falls der Notenumlauf der Gesellschaft sich auf mehr 
als den doppelten Betrag ihres Barvorrats beläuft, hat sie von der Mehrausgabe von Bank- 
noten eine Steuer von jährlich fünf vom Hundert an den Fiskus des deutsch-ostafrikanischen 
Schutzgebietes zu zahlen. Die Steuer wird nicht erhoben, solange der gesamte Notenumlauf 
der Gesellschaft den Betrag von fünfhunderttausend Rupien nicht übersteigt. Für den Betrag 
ihrer in Umlauf befindlichen Noten muß die Gesellschaft jederzeit mindestens die Hälfte in deutsch- 
ostafrikanischen Landessilbermünzen, in indischen Rupien, in Reichsgoldmünzen, in fremden 
Goldmünzen, in Reichskassenscheinen oder in Reichsbanknoten in ihren Kassen im ostafrikanischen 
Schutzgebiet als Deckung bereit halten; der Rest muß in diskontierten Wechseln sowie in täg- 
lich rückzahlbaren Guthaben bei der Reichsbank und bei der Königlichen Seehandlungssozietät 
bestehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Noten dem Inhaber gegen Münzen, die im ost- 
afrikanischen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, einzulösen bzw. zum 
vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen. Die Noten dürfen nur auf Beträge von 5, 10, 20, 
50, 100 Rupien und ein Vielfaches von 100 Rupien lauten. Die Gesellschaft muß ferner Monats- 
ausweise (vom letzten jeden Monats) nach feststehendem Schema, sowie ihre Bilanz nebst Gewinn- 
1 Hintze, Geldwesen in den deutschen Schutzgebieten 1912. 
: Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank, Deutsches Kolonialblatt 1905, S. 135 ff. 
* Deutsches Kolonialblatt 1905 S. 132 ff.
	        
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