Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

240 Trumpler. 
und Verlustkonto spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres veröffent- 
lichen. Der Gewinn der Gesellschaft wird nach Abzug von 5 % für den Reservefonds, solange 
dieser nicht ein Drittel des eingezahlten Grundkapitals überschreitet, 4 0% ordentlicher Dividende 
für die Anteilseigner, 10 % Tantieme für den Verwaltungsrat und einem weiteren Prozent 
für die Anteilseigner zwischen dem Landesfiskus des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes 
und den Anteilseignern je zur Hälfte geteilt. 
Die Deutsch-Asiatische Bank ist eine Aktiengesellschaft. Sie wurde im Jahre 
1889 gegründet. Ihr Sitz ist Shanghai, die Hauptleitung befindet sich aber in Berlin. Zweck 
der Bank ist der Betrieb von Bankgeschäften und die Förderung des Handelsverkehrs zwischen 
Deutschland und Asien. Das Grundkapital beträgt zurzeit 7 500 000 Shanghai-Taels in voll- 
gezahlten Aktien zu 1000 Taels. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1906 
wurde ihr zunächst auf die Dauer von 15 Jahren die Konzession erteilt, Banknoten durch ihre 
im deutschen Schutzgebiet Kiautschau und in China befindlichen Niederlassungen auszugeben. 
Die Banknoten sind in Abschnitten zum Nennwert von 1, 5, 10, 25, 50 mexik. Dollars und von 
1, 5, 10, 20 Taels auszugeben. Die Bank ist verpflichtet, ihre Banknoten an allen ihren Kassen 
bei Vorzeigung einzulösen bzw. in Zahlung zu nehmen, und zwar an den Ausgabeplätzen jeder- 
zeit zum Nennwert, bei den übrigen Niederlassungen, soweit es deren Barbestände und Geld- 
bedürfnisse gestatten, zum jeweiligen Wechselkurse. Es ist der Bank nicht gestattet, Warenhandel 
für eigene Rechnung sowie Giro-- und Depositengeschäfte innerhalb des Deutschen Reichs zu 
betreiben. Vorschriften über die Höhe des Notenumlaufs und eine Metalldeckung bestehen nicht. 
Die Emission der Noten ist vielmehr unbegrenzt. Der ganze jährliche Umlauf wird mit 1 0% des 
Tagesdurchschnitts besteuert. Die Deckung der Noten hat zu bestehen entweder in Wertpapieren, 
die bei der Reichsbank beleihbar oder von dem Reichskanzler ausdrücklich als geeignet zugelassen 
sind, oder in Hypotheken an Grundstücken der Bank oder in der Stellung tauglicher Bürgen, 
als welche sieben Bankinstitute (Konsortialen der Deutsch-Asiatischen Bank) zugelassen sind . 
Eine Nachweisung über die Höhe des Notenumlaufs ist dem Reichskanzler und dem Gouverneur 
von Kiautschau allmonatlich einzureichen und vierteljährlich zu veröffentlichen. 
IV. Staatliche Bankinstitute. 
Eine besondere Stellung unter den Banken nehmen diejenigen Institute ein, die vom 
Staat ins Leben gerufen und mit Mitteln ausgestattet worden sind, um den finanziellen Inter- 
essen des Staates oder bestimmten allgemeinen Zwecken zu dienen. Hierher gehört zunächst 
die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank2). Sie wurde von 
Friedrich dem Großen im Jahre 1772 zur Förderung des Exporthandels nach dem Vorbilde 
der niederländischen, englischen und französischen Handelskompagnien als Aktiengesellschaft 
gegründet: das Grundkapital betrug 1200 000 Taler, eingeteilt in 2400 Aktien zu 500 Talerm, 
wovon der Staat 2100 Stück übernahm. Die Gesellschaft wurde von Anfang an mit bestimmten 
Privilegien, insbesondere dem Monopol des Seehandels mit Salz, ausgestattet und führte seit 
1775 die Firma „Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietät“. Durch Patent vom 4. März 
1794 wurde die Zahl der Aktien auf 3000 erhöht, den Aktionären aber nur ein fester Zins 
von 50 hierauf gewährt, und ferner der Gesellschaft die Befugnis gegeben, auch Wechsel- 
geschäfte zu betreiben und alle kaufmännischen Geschäfte zu unternehmen. Die Seehandlung 
wandte sich von da ab auch dem Bank-, insbesondere dem Kreditgeschäft zu, wobei sie für die 
bei ihr hinterlegten Depositengelder 4% Obligationen ausgab. Der preußische Staat nahm 
die Seehandlung für seine Anleihezwecke aber in so erheblichem Maße in Anspruch, daß die 
Bank nach dem unglücklichen Kriege von 1806 zur Zahlungseinstellung gezwungen war. Durch 
Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 25) wurden die Obligationen und Aktien der See- 
handlung den Staatsschulden gleichgestellt und zu einer 4% Anleihe konsolidiert. Damit verlor 
die Bank den Charakter als Aktiengesellschaft. Durch die noch heute maßgebende Kabinetts- 
1 Anweisung des Reichskanzlers zur Ausführung der Konzession für die Banknotenausgabe 
vom 8. Juni 1906 (Deutsche Kolonialgesetzgebung X S. 
* Vgl. Nußbaum in den Annalen des Deutschen 6 1905 S. 31 ff., 52 ff.
	        
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