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und Verlustkonto spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres veröffent-
lichen. Der Gewinn der Gesellschaft wird nach Abzug von 5 % für den Reservefonds, solange
dieser nicht ein Drittel des eingezahlten Grundkapitals überschreitet, 4 0% ordentlicher Dividende
für die Anteilseigner, 10 % Tantieme für den Verwaltungsrat und einem weiteren Prozent
für die Anteilseigner zwischen dem Landesfiskus des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes
und den Anteilseignern je zur Hälfte geteilt.
Die Deutsch-Asiatische Bank ist eine Aktiengesellschaft. Sie wurde im Jahre
1889 gegründet. Ihr Sitz ist Shanghai, die Hauptleitung befindet sich aber in Berlin. Zweck
der Bank ist der Betrieb von Bankgeschäften und die Förderung des Handelsverkehrs zwischen
Deutschland und Asien. Das Grundkapital beträgt zurzeit 7 500 000 Shanghai-Taels in voll-
gezahlten Aktien zu 1000 Taels. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1906
wurde ihr zunächst auf die Dauer von 15 Jahren die Konzession erteilt, Banknoten durch ihre
im deutschen Schutzgebiet Kiautschau und in China befindlichen Niederlassungen auszugeben.
Die Banknoten sind in Abschnitten zum Nennwert von 1, 5, 10, 25, 50 mexik. Dollars und von
1, 5, 10, 20 Taels auszugeben. Die Bank ist verpflichtet, ihre Banknoten an allen ihren Kassen
bei Vorzeigung einzulösen bzw. in Zahlung zu nehmen, und zwar an den Ausgabeplätzen jeder-
zeit zum Nennwert, bei den übrigen Niederlassungen, soweit es deren Barbestände und Geld-
bedürfnisse gestatten, zum jeweiligen Wechselkurse. Es ist der Bank nicht gestattet, Warenhandel
für eigene Rechnung sowie Giro-- und Depositengeschäfte innerhalb des Deutschen Reichs zu
betreiben. Vorschriften über die Höhe des Notenumlaufs und eine Metalldeckung bestehen nicht.
Die Emission der Noten ist vielmehr unbegrenzt. Der ganze jährliche Umlauf wird mit 1 0% des
Tagesdurchschnitts besteuert. Die Deckung der Noten hat zu bestehen entweder in Wertpapieren,
die bei der Reichsbank beleihbar oder von dem Reichskanzler ausdrücklich als geeignet zugelassen
sind, oder in Hypotheken an Grundstücken der Bank oder in der Stellung tauglicher Bürgen,
als welche sieben Bankinstitute (Konsortialen der Deutsch-Asiatischen Bank) zugelassen sind .
Eine Nachweisung über die Höhe des Notenumlaufs ist dem Reichskanzler und dem Gouverneur
von Kiautschau allmonatlich einzureichen und vierteljährlich zu veröffentlichen.
IV. Staatliche Bankinstitute.
Eine besondere Stellung unter den Banken nehmen diejenigen Institute ein, die vom
Staat ins Leben gerufen und mit Mitteln ausgestattet worden sind, um den finanziellen Inter-
essen des Staates oder bestimmten allgemeinen Zwecken zu dienen. Hierher gehört zunächst
die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank2). Sie wurde von
Friedrich dem Großen im Jahre 1772 zur Förderung des Exporthandels nach dem Vorbilde
der niederländischen, englischen und französischen Handelskompagnien als Aktiengesellschaft
gegründet: das Grundkapital betrug 1200 000 Taler, eingeteilt in 2400 Aktien zu 500 Talerm,
wovon der Staat 2100 Stück übernahm. Die Gesellschaft wurde von Anfang an mit bestimmten
Privilegien, insbesondere dem Monopol des Seehandels mit Salz, ausgestattet und führte seit
1775 die Firma „Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietät“. Durch Patent vom 4. März
1794 wurde die Zahl der Aktien auf 3000 erhöht, den Aktionären aber nur ein fester Zins
von 50 hierauf gewährt, und ferner der Gesellschaft die Befugnis gegeben, auch Wechsel-
geschäfte zu betreiben und alle kaufmännischen Geschäfte zu unternehmen. Die Seehandlung
wandte sich von da ab auch dem Bank-, insbesondere dem Kreditgeschäft zu, wobei sie für die
bei ihr hinterlegten Depositengelder 4% Obligationen ausgab. Der preußische Staat nahm
die Seehandlung für seine Anleihezwecke aber in so erheblichem Maße in Anspruch, daß die
Bank nach dem unglücklichen Kriege von 1806 zur Zahlungseinstellung gezwungen war. Durch
Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 25) wurden die Obligationen und Aktien der See-
handlung den Staatsschulden gleichgestellt und zu einer 4% Anleihe konsolidiert. Damit verlor
die Bank den Charakter als Aktiengesellschaft. Durch die noch heute maßgebende Kabinetts-
1 Anweisung des Reichskanzlers zur Ausführung der Konzession für die Banknotenausgabe
vom 8. Juni 1906 (Deutsche Kolonialgesetzgebung X S.
* Vgl. Nußbaum in den Annalen des Deutschen 6 1905 S. 31 ff., 52 ff.