Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Depositen-, Wechsel- und Leihbank verfügbares Kapital nutzbar zu machen und insbesondere 
durch Vorlehen den Handel, die Industrie, die Gewerbe und die Landwirtschaft zu unterstützen 
und zu fördern“. Die Verwaltung obliegt der Bankdirektion, die aus dem Bankdirektor, dem ersten 
Bankier, dem Bankkonsulenten und Hauptbuchhalter besteht. Zur Überwachung der Geschäfts- 
führung wurde ein königlicher Kommissar bestellt. Die Hauptstelle in Nürnberg führt die Firma 
Königliche Hauptbank, die Filialen die Firma Königliche Filialbank. Die Bank besitzt Filialen in den 
Hauptplätzen Bayerns. Ihr Stamm-Dotations= und Reservekapital beträgt zurzeit 54,99 Mill. Mk. 
Von den beiden zuerst genannten Banken, die in der Hauptsache den Erwerbszwecken 
des Fiskus dienen, unterscheidet sich die Preeußische Zentral-Genossenschafts- 
kasse (auch Preußenkasse genannt) insofern, als sie in erster Linie zur Förderung gewisser 
allgemeiner Interessen bestimmt ist. Sie ist ferner im Gegensatz zu den erstgenannten Banken 
ein selbständiges Institut, besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person, steht aber unter Auf- 
sicht und Leitung des Staates. Die Anstalt wurde durch Gesetz vom 31. Juli 1895 (GS. S. 310) 
zur Förderung des Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits, er- 
richtet und hat ihren Sitz in Berlin; Zweiganstalten unterhält sie nicht. Sie dient dem Geld- 
ausgleich innerhalb der preußischen Genossenschaften und ist befugt, zinsbare Darlehne zu ge- 
währen an solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften (Reichsgesetz vom 1. Mai 1889), welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen 
und verklagt werden können, ferner an die für die Förderung des Personalkredits bestimmten 
landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen sowie an die von den Provinzen errichteten 
gleichartigen Institute. Von diesen Vereinigungen kann die Bank auch Gelder verzinslich an- 
nehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Anstalt befugt, sonstige Gelder im Depositen- 
und Scheckverkehr sowie Spareinlagen anzunehmen, Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- 
und Effektengeschäft nutzbar zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen 
aufzunehmen sowie für Rechnung der genannten Vereinigungen, von denen sie Gelder oder Dar- 
lehen erhalten hat, Effekten zu kaufen und zu verkaufen. Verwaltet und vertreten wird die 
Anstalt durch ein Direktorium, das aus einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Mit- 
gliedern besteht. Als Beirat fungiert ein Ausschuß von höchstens 30 Personen, dessen Vorsitz 
der Direktor der Anstalt führt, und in welchem das Finanz-, das Landwirtschafts= und das 
Handelsministerium durch je einen Kommissar vertreten sind. Die übrigen Mitglieder des Aus- 
schusses werden von den genannten Ministerien auf je drei Jahre berufen, wobei die Ver- 
einigungen, welche mit der Anstalt in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen, tunlichst zu berück- 
sichtigen sind (V. vom 4. Oktober 1895, GS. S. 533). Als Grundkapital gewährte der Staat 
der Preußenkasse ursprünglich einen Betrag von 5 Mill. Mk. in 3% Schuldverschreibungen 
nach dem Nennwert. Der Betrag wurde durch Gesetz vom 8. Juni 1896 auf 20 und durch das 
Gesetz vom 20. April 1898 (GS. S. 67) auf 50 Mill. Mk. erhöht. Den genossenschaftlichen 
Vereinigungen ist das Recht vorbehalten, sich durch Kapitaleinlagen zu beteiligen. 
V. Kreditbanken!. 
Unter Kreditbanken (auch Effektenbanken genannt) versteht man diejenigen Banken, die 
nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt sind, sondern verschiedene Arten von Bankgeschäften, 
insbesondere auch das Gründungs= und Emissionsgeschäft betrkiben. Für diese Untemehmungen 
erschien von Anfang an die Rechtsform der Aktiengesellschaft besonders geeignet, weil zur Durch- 
führung ihrer Aufgaben ein größeres Grundkapital erforderlich ist, das ohne eine Beschränkung 
der Haftpflicht der Gesellschafter niccht leicht aufzubringen gewesen wäre. Die Rechte einer 
Korporation waren ursprünglich den großen staatlichen Bankinstituten vorbehalten. Die Rechts- 
form der Aktiengesellschaft hat zwar schon früh auf den Betrieb von Bankgeschäften Anwendung 
gefunden, allein auch diese Banken waren, wie die Ritterschaftliche Privatbank in Stettin (gegr. 
1824), die Bayerische Hypotheken= und Wechselbank (gegr. 1835), Notenbanken und betrieben 
als solche hauptsächlich das Diskont-, Lombard-, Depositen-, Giro= und Kassengeschäft. Dagegen 
Literatur: Rießer: Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration, 4. Auflage, 
1912. Dr. Ludwig Metzler: Studien zur Geschichte des deutschen Effekten-Bankwesens 1911.
	        
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