Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

244 Trumpler. 
VI. Bodenkreditinstitute. 
Unter Bodenkreditinstituten sind solche Institute zu verstehen, welche die 
zu den Zwecken des Immobiliarkredits erforderlichen Kapitalien durch Ausgabe von verzinslichen 
Schuldverschreibungen, insbesondere von Pfandbriefen, Kommunal= und Kleinbahnobligationen, 
beschaffen; sie zerfallen in zwei Kategorien: solche, die ausschließlich gemeinwirtschaftlichen 
Interessen dienen, und andere, die Erwerbszwecke verfolgen. Die Institute der ersteren Art 
sind teils Genossenschaften des öffentlichen oder Privatrechts, teils sind sie staatliche, provinziale 
oder kommunale Anstalten. 
1. Genossenschaftliche Institute des öffentlichen Rechts. Unter 
den Bodenkreditinstituten auf genossenschaftlicher Grundlage sind an erster Stelle die Land- 
schaften zu nennen. Die Landschaften sind unter Staatsaussicht stehende Korporationen 
des öffentlichen Rechts, die auf der genossenschaftlichen Zusammenfassung der Grundbesitzer 
des betreffenden Bezirks beruhen. Die fünf älteren preußischen Landschaften wurden unter 
Friedrich dem Großen nach dem Plane des Kaufmanns Büring errichtet, und zwar die Schlesische 
Landschaft in Breslau durch Reglement vom 9. Juli 1770, das Kur- und Neumärkische Ritter- 
schaftliche Kreditinstitut in Berlin (1777), die Pommersche Landschaft zu Stettin (1781), die 
Westpreußische Landschaft zu Marienwerder (1787), die Ostpreußische Landschaft zu Königsberg 
(1788). Die Landschaften dienten ursprünglich nur zur Beleihung des ritterschaftlichen (in die 
Adelsmatrikel eingetragenen) Grundbesitzes. Die Ostpreußische Landschaft erhielt schon 1808 
die Befugnis zur Beleihung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die Schlesische Landschaft errichtete 
1849 eine besondere Abteilung für dessen Beleihung. Die übrigen drei Landschaften haben 
besondere, unter ihrer Verwaltung stehende Nebeninstitute für die Beleihung des bäuerlichen 
Besitzes errichtet, nämlich die Neue Westpreußische Landschaft (1861), das Neue Brandenburgische 
Kreditinstitut (1870) und die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz (1871). 
Nach dem Vorbild der älteren preußischen Landschaften wurden auch im vormaligen König- 
reich Hannover drei landschaftliche Institute gegründet, die jedoch ihren ritterschaftlich-ständischen 
Charakter bis heute bewährt haben. Keinen Unterschied zwischen ritterschaftlichem und bäuer- 
lichem Besitz machen die neueren preußischen Landschaften. Es sind dies die Posener Landschaft 
(1857), die Landschaft der Provinz Sachsen (1864), das Kreditinstitut für die Königliche Preußische 
Ober- und Niederlausitz (1865), die Landschaft der Provinz Westfalen (1877). Das gleiche gilt 
gegenwärtig auch von dem Landwirtschaftlichen Kreditverband für die Provinz Schleswig- 
Holstein (1882) und der Schleswig-Holsteinschen Landschaft (1895). Von den 17 preußischen 
Landschaften haben sich acht zur Zentrallandschaft für die preußischen Staaten (1873) zusammen- 
geschlossen, um den von dieser ausgegebenen sogenannten Zentral-Pfandbriefen ein möglichst 
großes Absatzgebiet zu verschaffen. Die außerpreußischen landschaftlichen Institute sind viel- 
fach den älteren Preußischen Landschaften nachgebildet, wie die Ritterschaftlichen Kreditvereine 
in Mecklenburg, Braunschweig und im Königreich Sachsen. Die Landschaften beleihen ausschließ- 
lich den landwirtschaftlichen Grundbesitz, jedoch gibt es auch einige unter den Begriff der 
öffentlich-rechtlichen Genossenschaften fallende Institute, die dem städtischen Grundbesitz 
dienen, so vor allem das Berliner Pfandbrief-Institut (1868) und die Kreditkasse für die Erben 
und Grundstücke in der Stadt Hamburg (1782). 
Der genossenschaftliche Charakter der Landschaften kommt besonders in 
dem Anspruch auf Kreditgewährung wie in den Grundsätzen über die Haftung für Pfandbriefe 
zum Ausdruck. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Gewährung des satzungsmäßig zu- 
lassigen Kredits, andererseits haften sie mit ihrem zur Landschaft gehörigen Grundbesitz solidarisch 
den Inhabern der Pfandbriefe. Diese sogenannte Generalgarantie besteht allerdings nur bei 
den älteren Landschaften. Bei den neueren Landschaften und landschaftlichen Verbänden haftet 
den Pfandbriefbesitzern nur die Landschaft selbst mit ihrem Vermögen, insbesondere dem von ihr 
angesammelten Sicherheits- oder Resewefonds. Die Pfandbriefe selbst hatten ursprünglich 
den Charakter von Hypothekeninstrumenten, indem sie ein Spezialpfand an dem im Pfandbrief 
1 VUql. Felix Hecht, Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland, Bd. 1 und 2 
1891, Bd. 3 1908. Schulte, Die deutschen Bodenkreditinstitute 1900—-1909, Leipzig 1911.
	        
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