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VI. Bodenkreditinstitute.
Unter Bodenkreditinstituten sind solche Institute zu verstehen, welche die
zu den Zwecken des Immobiliarkredits erforderlichen Kapitalien durch Ausgabe von verzinslichen
Schuldverschreibungen, insbesondere von Pfandbriefen, Kommunal= und Kleinbahnobligationen,
beschaffen; sie zerfallen in zwei Kategorien: solche, die ausschließlich gemeinwirtschaftlichen
Interessen dienen, und andere, die Erwerbszwecke verfolgen. Die Institute der ersteren Art
sind teils Genossenschaften des öffentlichen oder Privatrechts, teils sind sie staatliche, provinziale
oder kommunale Anstalten.
1. Genossenschaftliche Institute des öffentlichen Rechts. Unter
den Bodenkreditinstituten auf genossenschaftlicher Grundlage sind an erster Stelle die Land-
schaften zu nennen. Die Landschaften sind unter Staatsaussicht stehende Korporationen
des öffentlichen Rechts, die auf der genossenschaftlichen Zusammenfassung der Grundbesitzer
des betreffenden Bezirks beruhen. Die fünf älteren preußischen Landschaften wurden unter
Friedrich dem Großen nach dem Plane des Kaufmanns Büring errichtet, und zwar die Schlesische
Landschaft in Breslau durch Reglement vom 9. Juli 1770, das Kur- und Neumärkische Ritter-
schaftliche Kreditinstitut in Berlin (1777), die Pommersche Landschaft zu Stettin (1781), die
Westpreußische Landschaft zu Marienwerder (1787), die Ostpreußische Landschaft zu Königsberg
(1788). Die Landschaften dienten ursprünglich nur zur Beleihung des ritterschaftlichen (in die
Adelsmatrikel eingetragenen) Grundbesitzes. Die Ostpreußische Landschaft erhielt schon 1808
die Befugnis zur Beleihung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die Schlesische Landschaft errichtete
1849 eine besondere Abteilung für dessen Beleihung. Die übrigen drei Landschaften haben
besondere, unter ihrer Verwaltung stehende Nebeninstitute für die Beleihung des bäuerlichen
Besitzes errichtet, nämlich die Neue Westpreußische Landschaft (1861), das Neue Brandenburgische
Kreditinstitut (1870) und die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz (1871).
Nach dem Vorbild der älteren preußischen Landschaften wurden auch im vormaligen König-
reich Hannover drei landschaftliche Institute gegründet, die jedoch ihren ritterschaftlich-ständischen
Charakter bis heute bewährt haben. Keinen Unterschied zwischen ritterschaftlichem und bäuer-
lichem Besitz machen die neueren preußischen Landschaften. Es sind dies die Posener Landschaft
(1857), die Landschaft der Provinz Sachsen (1864), das Kreditinstitut für die Königliche Preußische
Ober- und Niederlausitz (1865), die Landschaft der Provinz Westfalen (1877). Das gleiche gilt
gegenwärtig auch von dem Landwirtschaftlichen Kreditverband für die Provinz Schleswig-
Holstein (1882) und der Schleswig-Holsteinschen Landschaft (1895). Von den 17 preußischen
Landschaften haben sich acht zur Zentrallandschaft für die preußischen Staaten (1873) zusammen-
geschlossen, um den von dieser ausgegebenen sogenannten Zentral-Pfandbriefen ein möglichst
großes Absatzgebiet zu verschaffen. Die außerpreußischen landschaftlichen Institute sind viel-
fach den älteren Preußischen Landschaften nachgebildet, wie die Ritterschaftlichen Kreditvereine
in Mecklenburg, Braunschweig und im Königreich Sachsen. Die Landschaften beleihen ausschließ-
lich den landwirtschaftlichen Grundbesitz, jedoch gibt es auch einige unter den Begriff der
öffentlich-rechtlichen Genossenschaften fallende Institute, die dem städtischen Grundbesitz
dienen, so vor allem das Berliner Pfandbrief-Institut (1868) und die Kreditkasse für die Erben
und Grundstücke in der Stadt Hamburg (1782).
Der genossenschaftliche Charakter der Landschaften kommt besonders in
dem Anspruch auf Kreditgewährung wie in den Grundsätzen über die Haftung für Pfandbriefe
zum Ausdruck. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Gewährung des satzungsmäßig zu-
lassigen Kredits, andererseits haften sie mit ihrem zur Landschaft gehörigen Grundbesitz solidarisch
den Inhabern der Pfandbriefe. Diese sogenannte Generalgarantie besteht allerdings nur bei
den älteren Landschaften. Bei den neueren Landschaften und landschaftlichen Verbänden haftet
den Pfandbriefbesitzern nur die Landschaft selbst mit ihrem Vermögen, insbesondere dem von ihr
angesammelten Sicherheits- oder Resewefonds. Die Pfandbriefe selbst hatten ursprünglich
den Charakter von Hypothekeninstrumenten, indem sie ein Spezialpfand an dem im Pfandbrief
1 VUql. Felix Hecht, Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland, Bd. 1 und 2
1891, Bd. 3 1908. Schulte, Die deutschen Bodenkreditinstitute 1900—-1909, Leipzig 1911.