Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

246 Trumpler. 
Landwirtschaftsbank zu München, die als eingetragene Genossenschaft m. b. H. 1896 gegründet 
wurde, um dem Mangel einer Landschaft in Bayern abzuhelfen. Gegenwärtig ist die Errichtung 
eines Bodenkreditinstituts in Form einer eingetragenen Genossenschaft nicht mehr zulässig 
(s. u. Nr. 4). Die übrigen zurzeit bestehenden genossenschaftlichen Institute des Privatrechts 
dienen dem städtischen Grundbesitz. Es sind dies der Tanziger Hypotheken-Verein (1868), bei 
welchem die Mitglieder ein Eintrittsgeld bezahlen, eine Haftung jedoch nicht besteht, ferner das 
Schlesische Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Breslau (1903), das Ostpreußische 
Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Königsberg (1904), das Brandenburgische 
Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Berlin (1906). Auch der Württembergische 
Kreditverein und der Landwirtschaftliche Kreditverein im Königreich Sachsen waren ursprünglich 
privatgenossenschaftliche Verbände und sind erst später als öffentlich-rechtliche landschaftliche 
Kreditanstalten im Sinne des Art. 167 EG. zum B##. anerkannt worden. 
3. Staatliche, provinzialce und kommunale Institute. Den Zwecken 
des Bodenkredits dienen endlich eine Reihe von Instituten des öffentlichen Rechts, die von 
Staaten, Provinzial- oder Kommunalverbänden errichtet sind, von ihnen verwaltet werden, 
und für deren Verbindlichkeiten der Staat, die Provinz oder die Gemeinde haftet. Staat- 
liche Institute, sog. Landeskreditkassen, bestehen in verschiedenen Staaten Mittel- 
deutschlands, in welchen Landschaften nicht errichtet wurden. Das älteste ist die 1765 gegründete 
Herzogliche Leihhaus-Anstalt in Braunschweig. Erwähnt seien noch die Landeskreditkassen zu 
Meiningen (1849), Gotha (1853), Rudolstadt (1855), Weimar (1869), Sondershausen (1883), 
Darmstadt (1890) und die Landesbank in Altenburg (1818). Provinziale Banken sind 
dagegen die Landeskreditkasse zu Kassel (1832), die Nassauische Landesbank (1840) und die 
Hannoversche Landeskreditkasse (1842). Diese Znstitute waren ursprünglich staatliche Anstalten 
und wurden erst nach der Einverleibung der zugehörigen Staaten zu Provinzialbanken. Zu 
erwähnen sind ferner die Landesbank der Rheinprovinz (1888) und die Landesbank der Provinz 
Westfalen (1890). Den staatlichen und provinzialen Instituten ist gemeinsam, daß sie keine reinen 
Bodenkreditinstitute sind. Sie gewähren vor allem Darlehen an Kommunen und betreiben 
auch andere Zweige des Bankgeschäfts, insbesondere das Depositengeschäft. Die von ihnen 
ausgegebenen Schuldverschreibungen tragen nicht den Charakter oder die Bezeichnung als Pfand- 
briefe bzw. Kommunalobligationen; auch besteht zwischen Hypothekenbestand und Pfandbrief- 
umlauf vielfach kein gesetzlich festgelegter Zusammenhang. Die Landesbanken der Rheinprovinz 
und der Provinz Westfalen geben nicht eigene Obligationen aus, sondern erhalten die erforder- 
lichen Gelder von den Provinzialverwaltungen überwiesen, die ihrerseits für ihre Geldbedürfnisse 
Provinzanleihescheine ausgeben. Eine besondere Stellung nimmt die Hessische Landeshypotheken- 
bank ein, die 1902 vom Staat unter Beteiligung von Kommunen und öffentlichen Sparkassen 
als Aktiengesellschaft errichtet wurde. Sie untersteht den Bestimmungen des Hypothekenbank- 
gesetzes, ist aber insbesondere mit Rücksicht auf die vom Staate übemommene Garantie den 
öffentlichen Instituten zuzurechnen. Als städtische Bodenkreditinstitute bestehen 
die Grundrenten- und Hypothekenanstalt der Stadt Dresden (1900), die Grundrentenanstalt 
der Stadt Mühlheim a. d. Ruhr und die „Verwaltung der städtischen Hypothekengeschäfte in 
Düsseldorf“. 
4. Hypothekenbanken 1. Unter den verschiedenen Arten von Bodenkreditanstalten 
sind die Hypothekenbanken die jüngsten. Vorbildlich war der im Jahre 1852 in Paris errichtete 
Crédit foncier, eine Aktiengesellschaft für Hypotheken= und Kommunalkredit mit dem Recht 
der Pfandbriefausgabe. In Deutschland wurden zuerst im Jahre 1862 die Frankfurter Hypo- 
thekenbank und die Deutsche Hypothekenbank in Meiningen errichtet. Die im Jahre 1835 ge. 
gründete Bayrische Hypotheken= und Wechselbank erhielt erst 1864 das Recht der Pfandbrief- 
ausgabe. Preußen erließ unter dem 6. Juli 1863 „Normativbestimmungen über die Kon- 
zessionienung von Hypothekengesellschaften, welche die Ausgabe von Obligationen au porteur 
beabsichtigen“, auf Grund deren im gleichen Jahre die „Erste Preußische Hypotheken-Aktien- 
Vgl. Felix Hecht, Hypothekenbankrecht in der 6. Auflage dieses Werkes, Dannen- 
baum, Deutsche Hypothekenbanken 1911, Kommentar zum Hypothekenbankgesetz von Göppert-= 
Seidel 1911.
	        
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