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Landwirtschaftsbank zu München, die als eingetragene Genossenschaft m. b. H. 1896 gegründet
wurde, um dem Mangel einer Landschaft in Bayern abzuhelfen. Gegenwärtig ist die Errichtung
eines Bodenkreditinstituts in Form einer eingetragenen Genossenschaft nicht mehr zulässig
(s. u. Nr. 4). Die übrigen zurzeit bestehenden genossenschaftlichen Institute des Privatrechts
dienen dem städtischen Grundbesitz. Es sind dies der Tanziger Hypotheken-Verein (1868), bei
welchem die Mitglieder ein Eintrittsgeld bezahlen, eine Haftung jedoch nicht besteht, ferner das
Schlesische Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Breslau (1903), das Ostpreußische
Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Königsberg (1904), das Brandenburgische
Pfandbriefinstitut für städtische Hausgrundstücke in Berlin (1906). Auch der Württembergische
Kreditverein und der Landwirtschaftliche Kreditverein im Königreich Sachsen waren ursprünglich
privatgenossenschaftliche Verbände und sind erst später als öffentlich-rechtliche landschaftliche
Kreditanstalten im Sinne des Art. 167 EG. zum B##. anerkannt worden.
3. Staatliche, provinzialce und kommunale Institute. Den Zwecken
des Bodenkredits dienen endlich eine Reihe von Instituten des öffentlichen Rechts, die von
Staaten, Provinzial- oder Kommunalverbänden errichtet sind, von ihnen verwaltet werden,
und für deren Verbindlichkeiten der Staat, die Provinz oder die Gemeinde haftet. Staat-
liche Institute, sog. Landeskreditkassen, bestehen in verschiedenen Staaten Mittel-
deutschlands, in welchen Landschaften nicht errichtet wurden. Das älteste ist die 1765 gegründete
Herzogliche Leihhaus-Anstalt in Braunschweig. Erwähnt seien noch die Landeskreditkassen zu
Meiningen (1849), Gotha (1853), Rudolstadt (1855), Weimar (1869), Sondershausen (1883),
Darmstadt (1890) und die Landesbank in Altenburg (1818). Provinziale Banken sind
dagegen die Landeskreditkasse zu Kassel (1832), die Nassauische Landesbank (1840) und die
Hannoversche Landeskreditkasse (1842). Diese Znstitute waren ursprünglich staatliche Anstalten
und wurden erst nach der Einverleibung der zugehörigen Staaten zu Provinzialbanken. Zu
erwähnen sind ferner die Landesbank der Rheinprovinz (1888) und die Landesbank der Provinz
Westfalen (1890). Den staatlichen und provinzialen Instituten ist gemeinsam, daß sie keine reinen
Bodenkreditinstitute sind. Sie gewähren vor allem Darlehen an Kommunen und betreiben
auch andere Zweige des Bankgeschäfts, insbesondere das Depositengeschäft. Die von ihnen
ausgegebenen Schuldverschreibungen tragen nicht den Charakter oder die Bezeichnung als Pfand-
briefe bzw. Kommunalobligationen; auch besteht zwischen Hypothekenbestand und Pfandbrief-
umlauf vielfach kein gesetzlich festgelegter Zusammenhang. Die Landesbanken der Rheinprovinz
und der Provinz Westfalen geben nicht eigene Obligationen aus, sondern erhalten die erforder-
lichen Gelder von den Provinzialverwaltungen überwiesen, die ihrerseits für ihre Geldbedürfnisse
Provinzanleihescheine ausgeben. Eine besondere Stellung nimmt die Hessische Landeshypotheken-
bank ein, die 1902 vom Staat unter Beteiligung von Kommunen und öffentlichen Sparkassen
als Aktiengesellschaft errichtet wurde. Sie untersteht den Bestimmungen des Hypothekenbank-
gesetzes, ist aber insbesondere mit Rücksicht auf die vom Staate übemommene Garantie den
öffentlichen Instituten zuzurechnen. Als städtische Bodenkreditinstitute bestehen
die Grundrenten- und Hypothekenanstalt der Stadt Dresden (1900), die Grundrentenanstalt
der Stadt Mühlheim a. d. Ruhr und die „Verwaltung der städtischen Hypothekengeschäfte in
Düsseldorf“.
4. Hypothekenbanken 1. Unter den verschiedenen Arten von Bodenkreditanstalten
sind die Hypothekenbanken die jüngsten. Vorbildlich war der im Jahre 1852 in Paris errichtete
Crédit foncier, eine Aktiengesellschaft für Hypotheken= und Kommunalkredit mit dem Recht
der Pfandbriefausgabe. In Deutschland wurden zuerst im Jahre 1862 die Frankfurter Hypo-
thekenbank und die Deutsche Hypothekenbank in Meiningen errichtet. Die im Jahre 1835 ge.
gründete Bayrische Hypotheken= und Wechselbank erhielt erst 1864 das Recht der Pfandbrief-
ausgabe. Preußen erließ unter dem 6. Juli 1863 „Normativbestimmungen über die Kon-
zessionienung von Hypothekengesellschaften, welche die Ausgabe von Obligationen au porteur
beabsichtigen“, auf Grund deren im gleichen Jahre die „Erste Preußische Hypotheken-Aktien-
Vgl. Felix Hecht, Hypothekenbankrecht in der 6. Auflage dieses Werkes, Dannen-
baum, Deutsche Hypothekenbanken 1911, Kommentar zum Hypothekenbankgesetz von Göppert-=
Seidel 1911.